Der Korea Verband leitet rechtliche Schritte für den Erhalt der Friedensstatue Ari ein!

Was zu befürchten war: die Friedensstatue ARI soll trotz aller Gegenproteste abgebaut werden. Wir berichteten mehfach dazu. [1]https://gewerkschaftliche-linke-berlin.de/sagt-nein-zu-jeglicher-sexualisierter-gewalt-in-kriegen/ [2]https://gewerkschaftliche-linke-berlin.de/?s=Friedenstatue+Ari

In Berlin darf in Zeiten der „Kriegstüchtigkeit“ an die schlimmen Hässlichkeiten des Krieges wohl nicht konkret erinnert werden. Vor allem wenn es um die systematische sexualisierte Gewalt gegen Frauen geht, die von der eigenen Kriegspartei oder einer verbündeten Nation begangen werden. Besonders der Berliner Regierende Bürgermeister Kai Wegner, der sich immer mehr als unduldsamer Fan der Kriegspolitik eines Netanyahus outet und sich für einen „kompromisslosen“ Ukainekrieg bis zum letzten Ukrainer auszusprechen scheint, kennt da kein Pardon. Die eigene weiße Weste oder die einer verbündeten Nation dürfen um keinen Preis -schon gar nicht um der Wahrheit willen – beschmutzt werden. Die eigenen Verantwortlichen und Täter sollen nicht benannt werden. Kriegsverbrechen begehen immer nur die anderen, nie die eigene Kriegspartei. Die muss geschützt werden, nicht die Opfer und Frauen.

Kai Wegner und die ihn unterstützenden Politiker demonstrieren immer unverhohlener ihre Macht, um ihre Haltung durchzusetzten. Dagegen im Einzelfall, vor allem auch angesichts der dubiosen Umstände, mit der die Statue beseitigt werden soll, per Gericht vorzugehen, ist einen Versuch wert. Generell bedarf es aber einer deutlich erstarkenden Friedensbewegung in ganz Deutschland, damit die Macht der Kriegsertüchtiger wieder in ihre Schranken verwiesen werden kann!

Der Koreaverband e.V. leitet nun rechtliche Schritte ein. Hier die öffentliche Erklärung dazu [3]https://koreaverband.de/blog/2024/10/23/der-korea-verband-leitet-rechtliche-schritte-fuer-den-erhalt-der-friedensstatue-ari-ein/

Am 24. September fand ein Gespräch zwischen dem Korea Verband und der Bezirksbürgermeisterin von Berlin-Mitte, Stefanie Remlinger, statt. Ziel des Treffens war es, gemeinsam eine Lösung für den Erhalt der Friedensstatue Ari in Berlin-Moabit zu finden. Trotz unserer Bemühungen wurde uns vorgeworfen, mangelnde Kompromissbereitschaft gezeigt zu haben, da wir dem Druck des Bezirksamts standhielten und die Friedensstatue Ari ohne konkrete Informationen nicht auf ein privates Grundstück verlegen wollten.

Der Korea Verband bekräftigte mehrfach seine Bereitschaft, an einer Kompromisslösung zu arbeiten. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, unterbreitete der Korea Verband nach dem Treffen am 26. September 2024 nochmals ein Vergleichsangebot an das Bezirksamt, das hier eingesehen werden kann: Vergleichsvorschlag. Zuvor hatte der Korea Verband bereits am 21. August einen Antrag auf Verlängerung der Sondernutzung für die Friedensstatue eingereicht. Weder zu unserem Vergleichsangebot noch zu unserem Antrag haben wir jemals eine Rückmeldung erhalten

Ablehnungsbescheid zur Verlängerung der Sondernutzung der Friedensstatue und Anordnung zur Beseitigung

Am 30. September hat das Bezirksamt Berlin Mitte den Antrag auf Verlängerung der Sondernutzung abgelehnt und die Beseitigung der Friedensstatue bis zum 31. Oktober 2024 angeordnet. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Antrag vom 21. August 2024 abgelehnt wurde und die Statue bis zum 31. Oktober 2024 vollständig aus dem öffentlichen Straßenland entfernt werden muss. Zudem wird die sofortige Vollziehbarkeit dieser Anordnung angeordnet. Kommt der Korea Verband der Forderung bis zur genannten Frist nicht nach, droht ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 €. Zusätzlich wurde eine Gebühr von 330,84 € für den Bescheid festgelegt. Der Ablehnungsbescheid kann hier eingesehen werden: Ablehnungsbescheid.

Der Korea Verband bedauert sowohl die Entscheidung als auch den unnachgiebigen Ton des Bescheids. Darin wurde uns unter anderem unlautere Motive vorgeworfen. So heißt es:

„In den vergangenen Jahren hat Ihre Mandantin mehrere Demonstrationen zugunsten des Verbleibs der Friedensstatue am aktuellen Standort durchgeführt und erfolgreiche Lobbyarbeit zugunsten des Verbleibs der Statue an dem bisherigen Standort betrieben.” (Siehe Ablehnungsbescheid vom 30.09., S. 4).

Eilantrag gegen Ablehnungsbescheid und Beseitigungsanordnung

Gegen den Bescheid des Bezirksamts hat der Korea Verband am 10. Oktober 2024 Widerspruch eingelegt und bis zum 14. Oktober 2024 um Entscheidung gebeten. Da nach Ablauf dieser Frist das Bezirksamt Mitte erneut nicht reagiert hatte, sah sich der Korea Verband gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten und gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Eilantrag kann hier eingesehen werden: Eilantrag. Dies zielt darauf ab, die Beseitigung der Friedensstatue Ari zu verhindern und den Erhalt dieses wichtigen Symbols für Frieden, Menschenrechte und den Kampf gegen sexualisierte Gewalt in Kriegen zu sichern. Der Korea Verband wird alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um Ari zu schützen und setzt sich dafür ein, dass die Statue an ihrem bedeutenden Standort in Moabit bleibt, wo sie seit vier Jahren Teil der Gemeinschaft ist und durch das Museum der Trostfrauen (MuT) wertvolle Bildungsarbeit leistet.

Titelfoto Peter Vlatten

Offener Brief von Brian Eno und Yanis Varoufakis an die Richter des Internationalen Strafgerichtshofs

Immer wieder wurde bekannt, dass in der Vergangenheit Israel und die USA massiven persönlichen Druck und Bedrohungen gegenüber den Mitgliedern des Internationalen Gerichtshofs aufgebaut haben. Fast zeitgleich mit dem Antrag auf Haftbefehl gegen den israelischen Premier Netanyahu und seinen Kriegsminister Gallant veröffentlichte das Büro des Chefanklägers Karim Khan eine Erklärung mit der Aufforderung, „alle Versuche der Behinderung, Einschüchterung und unangemessenen Einflussnahme“ auf seine Mitarbeiter unverzüglich einzustellen. [1] https://www.dw.com/de/spionageangriffe-auf-den-internationalen-strafgerichtshof/a-69238297 Wir können nur hoffen, dass die Kläger:innen und Richter:innen dem Druck weiter standhalten und es im Fall Israel und Nahost bald zur Anklageerhebung kommt. Denn jedes Gewähren lassen, kostet unendliches Leid und schafft neokoloniale Fakten. (Peter Vlatten)

08.10.24 – Pressenza New York

Am 7. Oktober appellierten Brian Eno und Yanis Varoufakis an den Internationalen Strafgerichtshof, seine Pflicht zu erfüllen. Das Völkerrecht durch die Verfolgung selbstverständlicher Kriegsverbrechen in Israel-Palästina zu wahren, damit der Völkermord nicht auf der ganzen Welt zur Normalität wird.
Aktuelle Meldung 25.Oktober: "Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) hat den mit der Prüfung eines Haftbefehls gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu beauftragten rumänischen Richter aus "gesundheitlichen Gründen" ausgetauscht."

Liebe Richter des Internationalen Strafgerichtshofs,

Als wir im Januar hörten, dass das Gericht, an dem Sie sitzen, beschlossen hatte, den Fall bezüglich der Situation in Israel-Palästina anzuhören, waren wir ermutigt. Die Menschheit braucht einen Internationalen Strafgerichtshof, der die Rechtsstaatlichkeit wahrt und bereit ist, die schwerwiegendsten Vorwürfe von Verstößen gegen das Völkerrecht zu untersuchen.

Heute, am 7. Oktober 2024, genau ein Jahr nach Beginn der jüngsten und brutalsten Phase des 76 Jahre alten israelisch-palästinensischen Konflikts, haben wir das Bedürfnis, uns direkt an Sie zu wenden. Nicht nur wegen der zunehmenden Grausamkeit dessen, was westlich des Jordans geschieht, sondern auch wegen des gefährlichen Präzedenzfalls, der entstehen würde, wenn ein Staat so weit außerhalb des internationalen Konsenses über akzeptables Verhalten in Konfliktzeiten agieren könnte. Solange solche Verstöße nicht von einem Gericht wie Ihrem sanktioniert werden, werden Staaten künftig Kriegsverbrechen mit größerer Straflosigkeit begehen.

Denn inzwischen steht außer Frage: Die israelische Regierung hat sich vorgenommen, jeden Aspekt des palästinensischen Lebens in Gaza systematisch zu eliminieren. Wir haben bereits gesehen:

– Der intensivste Bombenanschlag auf ein dicht besiedeltes Stadtgebiet seit Menschengedenken

– Die absichtlichste Aushungerung einer Bevölkerung seit dem Zweiten Weltkrieg

– Die systematische Zerstörung von Gesundheitseinrichtungen

– Eine beispiellose Zahl getöteter Journalisten und UN-Mitarbeiter

Die israelische Regierung hat Schulen, Universitäten, Bibliotheken, Archive, Kulturzentren, Kulturdenkmäler, Moscheen und Kirchen angegriffen. Professoren und Lehrer wurden zusammen mit ihren Schülern und oft auch ihren ganzen Familien getötet. Unter dem Deckmantel des Gaza-Konflikts vertreiben israelische Siedler unter dem Schutz von IDF-Soldaten Palästinenser aus ihrer angestammten Heimat und verstoßen damit direkt gegen alle Grundsätze des Völkerrechts.

Dabei handelt es sich nicht nur um Verstöße einer Regierung. Die internationale Gemeinschaft hat keinen Grund zu der Annahme, dass ein Regierungswechsel den israelischen Staat wieder in den Schoß des Völkerrechts bringen wird.

Am 19. Juli 2024 erklärte der Internationale Gerichtshof die Besetzung des Westjordanlandes, des Gazastreifens und Ostjerusalems durch Israel für rechtswidrig. Fünf Tage später stimmte die israelische Knesset mit 65 zu 9 Stimmen dafür, das Urteil des Internationalen Gerichtshofs zu ignorieren, und bezeichnete das Westjordanland, Gaza und Ostjerusalem provokativ als Teil des „Landes Israel“. Um ihre Missachtung des Völkerrechts und der Institutionen, die die Menschheit nach dem Zweiten Weltkrieg zu seiner Unterstützung geschaffen hat, noch weiter zu beweisen, verbot die israelische Regierung UN-Generalsekretär Guterres am vergangenen Mittwoch die Einreise in das Land.

Hier stellt sich also die Frage: Wann können wir mit der Anklageerhebung durch Ihr Gericht rechnen?

Heute ist der Jahrestag des Beginns des düstersten Kapitels einer Tragödie, für die unsere Generation gegenüber künftigen Generationen verantwortlich sein wird. Heute braucht die Menschheit mehr denn je ein Gericht wie Ihres, in dem unparteiische Juristen aus der ganzen Welt einen Konsens über Standards für rechtliches Verhalten im Krieg und seinen Folgen erzielen können. Ihre Rolle ist von entscheidender Bedeutung und wir bitten Sie, sofort zu handeln.

Danke schön,

Brian Eno und Yanis Varoufakis

Veröffentlicht von Pressenza am 8.10.2024, ursprünglich erschienen bei Diem25, Titelfoto , eigener Screenshot von Foto Diem25

Siehe auch "Gegen die Staatsräson. Das Ende der Meinungsfreiheit und das Recht zu demonstrieren!" 

Kitastreik, Friedenspflicht und einstweilige Verfügung

Inhalt:

Der Kitastreik wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wegen angeblichen Verstosses gegen die Friedenspflicht über eine einstweiligen Verfügung verboten. Ein Grund sich etwas genauer mit der Friedenspflicht und einstweiligen Verfügungen gegen Streiks zu beschäftigen.

Es geht um einen Tarifvertrag ‚Pädagogische Qualität und Entlastung‘ für die Berliner landeseigenen Betriebe. Auf die Verhandlungen um diesen Tarifvertrag haben sich die Erzieherinnen und Erzieher lange vorbereitet. Doch sie kamen keinen Schritt weiter. Deshalb beschlossen die Gewerkschaftsmitglieder in einer Urabstimmung mit großer Mehrheit einen Erzwingungsstreik in den landeseigenen Kitabetrieben. Sie wissen, dass sie ihrem Ziel nur so näher kommen können. Man muss das so klar sagen: Sie erkannten, dass sie keine andere Wahl haben.

Allgemein gesprochen: Ohne das Recht auf Streik sind die abhängig Beschäftigten nicht in der Lage, ihre elementarsten Interessen durchzusetzen. Das gilt, wenn es um die Verteidigung der Reallöhne geht, um Arbeitszeitverkürzug oder eben um einen Tarifvertrag, der die pädagogische Arbeit mit den Kindern verbessern und die Erzieherinnen und Erzieher entlasten soll. Tarifverhandlungen ohne Streikrecht sind kollektives Betteln, so das Bundesarbeitsgericht einmal in einer früheren Entscheidung. Die Erzieherinnen und Erzieher hatten erkannt, dass sie mit kollektivem Betteln keinen Schritt weiter gekommen wären.

Und dann wurde dem Streik von der Arbeitsgerichtsbarkeit das Licht ausgeblasen, bevor er überhaupt beginnen konnte. Was ist da geschehen? Wie ist das möglich? Soviel dürfte bekannt sein: Es geht um die Friedenspflicht und eine einstweilige Verfügung. Wir wollen das etwas genauer beleuchten.

Friedenspflicht

Zunächst einmal sei kurz in Erinnerung gerufen, was Friedenspflicht ist: Friedenspflicht ist die Verpflichtung der Gewerkschaften, keinen Streik mit dem Ziel zu führen, Inhalte eines Tarifvertrages während seiner Laufzeit zu ändern. Zur Laufzeit: Sie wird in jedem Tarifvertrag festgelegt; das heißt, dass bis zu einem bestimmten, Tarifvertrag festgelegten Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, ein Tarifvertrag nicht gekündigt werden darf. Diese Friedenspflicht der Gewerkschaften bezeichnet man auch als relative Friedenspflicht, weil sie sich immer nur auf die Inhalte eines bestimmten Tarifvertrages bezieht. Praktisch geht es immer nur um diese relative Friedenspflicht.

Schon aus der Definition der Friedenspflicht ist erkennbar, dass diese Verpflichtung in aller Regel nur eine Tarifvertragspartei trifft, und zwar die Gewerkschaften.

Nach der herrschenden Meinung soll die relative Friedenspflicht zwingend sein, muss also nicht extra vereinbart werden und soll auch nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können.

Der einseitige Charakter der relativen Friedenspflicht wird dadurch verwischt, dass die Friedenspflicht als Gegenleistung der Gewerkschaften für die Leistung der Arbeitgeber dargestellt wird, einen Tarifvertrag mit den Gewerkschaften abzuschließen. Aber wir hatten schon gesagt, dass die Friedenspflicht nicht auf einer Leistung der Arbeitgeber beruht, sondern zwingend für jeden Tarifvertrag gilt. Es geht hier also nicht um einen Leistung des Arbeitgebers, sondern um eine Leistung durch Gesetz.

In Frankreich gibt es keine zwingende Friedenspflicht und trotzdem werden Tarifverträge abgeschlossen – ohne Friedenspflicht.

Die Friedenspflicht ist also eine einseitige Einschränkung des Arbeitskampfrechts zu Lasten der Gewerkschaften. Es gibt kein Grundrecht der Unternehmer, das dem Freiheitsrecht der Gewerkschaften auf Streik entgegensteht und diese Einschränkung rechtfertigen könnte.

An zwei Beispielen soll die Problematik der Friedenspflicht deutlich gemacht werden:

  1. Konkret entstehen die meisten Konflikt um die Reichweite der Friedenspflicht. Das lässt sich an dem Streit um den Kitastreik veranschaulichen. Das Landesarbeitsgericht meinte, aus dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) lasse sich eine Friedenspflicht herleiten, die den Gewerkschaften nicht erlaube, für einen gesonderten Tarifvertrag ‚Pädagogische Qualität und Entlastung‘ zu streiken. Dabei zog das Landesarbeitsgericht „Regenerationstage“ heran, deren Aufnahme in den TV-L von ver.di erwartet worden sein soll, die aber nicht in den TV-L aufgenommen wurden. Diese Regenerationstage habe ver.di angeblich jetzt wieder für den geplanten Tarifvertrag ‚Pädagogische Qualität und Entlastung‘ gefordert. Die Regenerationstage seien also ein Streikziel.[1]Aus der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts: „Ausgangspunkt dieser Vereinbarung sei die von ver.di geäußerte Erwartung gewesen, die Regelungen zur Entlastung von Erzieherinnen und … Continue reading Tatsächlich sind aber für den von der Gewerkschaft geplanten Tarifvertrag ‚Pädagogische Qualität und Entlastung‘ Regenerationstage nicht vorgesehen und irgendeine Regelung zu Regenerationstagen ist im TV-L nicht zu finden. Regenerationstage sind also weder ein Streikziel noch wurden sie im Tarifvertrag der Länder (TV-L) vereinbart. Daraus eine Friedenspflicht herzuleiten, ist geradezu absurd und ganz unvereinbar mit der bisherigen Rechtsprechung.
  2. Ein weiteres Problem der Friedenspflicht ergibt sich daraus, dass bei einem plötzlichen und unvorhersehbaren Inflationsschub die Beschäftigten weniger in der Tasche haben, ohne dass sie das, solange die Laufzeit des Lohntarifvertrages noch nicht abgelaufen ist, durch höhere Lohnforderungen ausgleichen können. Das hat dann schon zu verbandsfreien Streiks geführt, obwohl auch solche verbandsfreien Streiks, also Streiks ohne Aufruf der Gewerkschaften, nach der herrschenden Meinung verboten sind.

Daraus ergeben sich folgende Forderungen zur Bekämpfung der negativen Wirkungen der Friedenspflicht:

  • die relative Friedenspflicht als Grundrechtseinschränkung muss von den Gerichten eng ausgelegt werden,
  • eine zwingende Friedenspflicht ist nicht mit dem Grundrecht auf Streik vereinbar; die Gewerkschaft kann nur Pflichten treffen, die im Tarifvertrag vereinbart wurden;
  • vielleicht gelingt es den Gewerkschaften dadurch Fakten zu schaffen, dass sie dort, wo es sich anbietet, die Friedenspflicht in Tarifverträgen ausschließen oder zuminest einschränken[2]Däubler Das Arbeitsrecht 1, 1998, 15. überarbeitete Neuauflage, Hamburg, S. 170, Rn. 263.

Einstweilige Verfügung

Den Betriebseigentümern – also den privaten Unternehmern oder dem Staat wie im vorliegenden Fall dem Land Berlin – kommt in ihrem Bemühen, einen Streik zu unterbinden, die Möglichkeit entgegen, beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Wegen der Kürze der Zeit – es handelt sich ja schließlich um ein Eilverfahren – kann das Gericht den Fall nicht gründlich prüfen. Außerdem gehen diese Eilverfahren nur bis zur 2. Instanz, also bis zum Landesarbeitsgericht. Eine Überprüfung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts durch das Bundesarbeitsgericht ist im Eilverfahren nicht möglich.

Deswegen werden durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwei Verfahren angestoßen: In einem ersten „Durchlauf“, prüfen und entscheiden die Gerichte im Eilverfahren und vorläufig. In einem folgenden zweiten Verfahren, dem sogenannten Hauptsacheverfahren, wird die erste Entscheidung überprüft und neu entschieden. Es handelt sich um ein ganz normales Gerichtsverfahren. Dieser zweite „Durchlauf“ kann durch drei Instanzen gehen, eine Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht ist also möglich.

Nach dem, was wir über die Eilentscheidung des Landesarbeitsgerichts zum Kitastreik gesagt haben, ist es wahrscheinlich, dass diese Eilentscheidung in dem Hauptsacheverfahren spätestens vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben wird und ver.di gewinnt.

Das ist aber nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite haben die Erzieherinnen und Erzieher in den letzten Tagen erlebt: Die vorläufige Entscheidung im Eilverfahren geht sehr schnell – die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren kann dagegen sehr lange dauern. Und das heißt konkret: Der Streik wird beendet, bevor er überhaupt beginnen konnte – ein Ende auf eine sehr lange Zeit. Das können zwei Jahre sein. Denn solange die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht endgültig aufgehoben wurde, können die Gewerkschaft nicht erneut zum Streik aufrufen. Das gerichtliche Streikverbot ist mit einem Ordnungsgeld verbunden, das bei jedem Verstoß gegen das Verbot erneut verhängt wird. Die Höhe des Ordnungsgeldes beträgt nicht 250.000 €, sondern in der Regel „bis zu 250.000 €“; es beginnt also in einem niedrigen Bereich und erhöht sich bei jedem weiteren Verstoß.

Am Ende kann sich das Verbot des Kitastreiks durch das Landesarbeitsgericht als Fehlurteil herausstellen und es ist sogar wahrscheinlich, dass das Verbot als Fehlurteil vom Bundesarbeitsgericht kassiert wird. Trotzdem wurde der Kitastreik auf Jahre hinaus unmöglich gemacht. Damit wird deutlich, um was es geht: Ohne den Streik können wir nicht die Verhandlungsmacht aufbauen, die es erst erlaubt, auf Augenhöhe Tarifverträge mit der Gegenseite auszuhandeln. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass dieses Recht auf Streik dadurch ausgehebelt wird, dass die Unternehmer bzw. das Land Berlin im Eilverfahren ein Streikverbot auf lange Zeit durchsetzen können. Zwei Jahre Streikverbot beenden in der Regel jeden Tarifkampf endgültig. Wenn nach zwei Jahren im Hauptsacheverfahren entschieden wird, dass das Streikverbot rechtwidrig war, sind „alle Messen gesungen.“ Das gilt übrigens auch, wenn am Ende in der Hauptsache die Rechtswidirgkeit eines verbotenen Streiks bestätigt wird. Es kommt nach so lange Zeit nicht mehr darauf an.

Mit der Zulassung von einstweiligen Verfügungen gegen einen Streik ist also das Streikrecht massiv gefährdet. Es wird uns die einzige wirksame Möglichkeit aus der Hand genommen, Verhandlungsmacht aufzubauen, um unsere elementaren Interessen durchzusetzen. Das Streikrecht ist ein Freiheitsrecht und Grundrecht. Es kann sogar als die Mutter aller demokrtischen Rechte bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass vor über 100 Jahren am 9. November die erste deutschlandweite Republik durch einen Streik aus der Taufe gehoben und 1 1/2 Jahre später gegen den Kapp-Lüttwitz Putsch durch einen Streik verteidigt wurde. Es kommt also darauf an, dass wir uns dieses Recht nicht nehmen lassen und es stärken.

In den USA führten die angeführten Gründe gegen die einstweilig Verfügung dazu, dass die Abschaffung von einstweiligen Verfügungen gegen Streiks zu einer der wichtigsten Forderungen der Gewerkschaftsbewegungen wurde[3]Däubler Das Arbeitsrecht 1, 1998, 15. überarbeitete Neuauflage, Hamburg, S. 383, Rn. 642 mit Verweis auf M. Reimann „Der Rechtsschutz gegen den politischen Streik in den USA, RdA 1985, S. 34 … Continue reading. Es wurde ein weitgehendes Verbot einstweiliger Verfügungen bei „labour disputes“[4]das sind arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten , die sich – im deutschen Sprachgebrauch ausgedrückt – auf die „Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ … Continue reading durchgesetzt.

Lässt man weiter einstweilige Verfügungen gegen Streiks zu, so muss die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen gegen Streiks zu erlassen, jedenfalls eingeschränkt werden:

  • einstweilige Verfügungen dürfen nur bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eines Arbeitgebers zugelassen werden; bloße finanzielle Nachteile genügen nicht[5]Däubler a.a.O. S. 385, Rn. 645,
  • eine einstweilige Verfügung sollte nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit verhängt werden dürfen[6]Däubler a.a.O. S. 384 Rn. 643,
  • auch bei einer einstweiligen Verfügung muss das Bundesarbeitsgericht im Eilverfahren die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts überprüfen können.

Für die Abschaffung oder Einschränkung von einstweiligen Verfügungen im Falle von Streiks spricht auch, dass das Bundesarbeitgericht entschieden hat, dass eine grundsätzliche Vermutung generell für die Rechtmäßigkeit von gewerkschaftlich organisierten Streiks spricht[7]BAG AP Nr. 47 zu Art. 9 GG (Arbeitskampf). und dass nach dem Bundesverfassungsgericht eine Bewertung durch die Fachgerichte als rechtswidrig grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ungeeignet und unverhältnismäßig ist. Hintergrund ist, das Art 9 Abs. 3 GG die Wahl der Mittel, die eine Koalition zur Erreichung von Streiks für geeignet hält, grundsätzlich ihr selbst überlassen bleibt.[8]BVerfG v. 10.9.2004 – 1 BvR 1193/03 zu B II b Gründe

Es stellt sich natürlich sofort die Frage, wie diese Forderungen durchgesetzt werden können. Ich glaube, hier gilt das, was für das gesamte Streikrecht gilt. Das Streikrecht muss zunächst vielmehr in den Gewerkschaften diskutiert werden. Solche Entscheidungen, wie die des Landesarbeitsgerichts zum Kitastreik, müssen darüber hinaus in der Öffentlichkeit kritisiert, ja auch skandalisiert werden. Sie dürfen nicht einfach hingenommen werden und, daraus abgeleitet, muss eine Änderung des Rechts, eine Änderung der Rechtsprechung verlangt werden.

References

References
1 Aus der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts: „Ausgangspunkt dieser Vereinbarung sei die von ver.di geäußerte Erwartung gewesen, die Regelungen zur Entlastung von Erzieherinnen und Erziehern in der TV-L aufzunehmen, die ver.di tariflich mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände im Jahr 2022 geregelt hatte (TVöD-VKA). Dazu gehörten u.a. eine monatliche Zulage für Erzieherinnen und Erzieher und jährlich zwei Rehabilitationstage. Im Zuge der Tarifverhandlungen mit der TdL sei über die diesbezüglichen Regelungen aus dem TVöD-VKA verhandelt worden. Ergebnis der Verhandlung sei die Aufnahme der Zulagenregelung in den TV-L gewesen, während sich die Gewerkschaft mit den weiteren Punkten nicht habe durchsetzen können. Da alle Regelungen des TVöD-Pakets Gegenstand der Verhandlungen gewesen seien, sei dieses Paket abschließend geregelt worden. Die aktuellen Streikforderungen seien teilweise in diesem Regelungspaket enthalten, nämlich hinsichtlich der Regenerationstage und hinsichtlich der Vorbereitungszeit. Dadurch werde die Friedenspflicht verletzt“ (https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1493394.php).
2 Däubler Das Arbeitsrecht 1, 1998, 15. überarbeitete Neuauflage, Hamburg, S. 170, Rn. 263
3 Däubler Das Arbeitsrecht 1, 1998, 15. überarbeitete Neuauflage, Hamburg, S. 383, Rn. 642 mit Verweis auf M. Reimann „Der Rechtsschutz gegen den politischen Streik in den USA, RdA 1985, S. 34 ff
4 das sind arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten , die sich – im deutschen Sprachgebrauch ausgedrückt – auf die „Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ beziehen
5 Däubler a.a.O. S. 385, Rn. 645
6 Däubler a.a.O. S. 384 Rn. 643
7 BAG AP Nr. 47 zu Art. 9 GG (Arbeitskampf).
8 BVerfG v. 10.9.2004 – 1 BvR 1193/03 zu B II b Gründe

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