Taurus: Postfaktische Debattenkultur

IMI-Standpunkt 2024/006

(IMI-Quelle): Taurus: Postfaktische Debattenkultur

von Bernhard Klaus

Veröffentlicht am: 6. März 2024

Die IMI hat sich nochmal gründlicher mit dem Offiziersgespräch befasst, das eigentlich weitgehend nur als Thema „mangelnder Vorsicht“ bei online-Kommunikationen von militärisch Verantwortlichen durch die Medien geisterte. Es offenbarte jedoch, wie stark die NATO bereits die rote Linie zur Kriegspartei überschrittet hat und auch, dass dies den Beteiligten bewusst ist. (Jochen Gester)

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Die Diskussion um die von der Ukraine geforderte Lieferung der Marschflugkörper Taurus war bereits vor der Veröffentlichung des von Russland abgehörten Gesprächs über ein Briefing des Bundesverteidigungsministers von Merkwürdigkeiten geprägt. Seit Mitte September steht die These im Raum, dass Deutschland mit der Lieferung von Taurus die Schwelle zu einer Kriegsbeteiligung überschreiten könnte. Damit ist nicht nur die subjektive Wahrnehmung der russischen Regierung gemeint – die man durchaus auch ernst nehmen sollte – sondern auch das Völker- und Verfassungsrecht. Über Monate wurde dieser Einschätzung von Leitmedien und führenden Verteidigungspolitiker*innen überwiegend widersprochen. Als einziges konkretes Argument wurde dabei hervorgebracht, dass Frankreich und Großbritannien bereits ähnliche Systeme geliefert hätten, ohne dafür eigene Kräfte in die Ukraine geschickt zu haben. Darüber hinaus war auffällig, dass die oft mit großer Überzeugung von Verteidigungspolitiker*innen und vermeintlichen Expert*innen vorgetragene Behauptung, die Ukraine sei selbstständig in der Lage, diese Systeme zu bedienen, kaum begründet und wenn dann fast ausschließlich auf namentlich nicht genannte Expert*innen zurückgeführt wurde. Die technisch zweifellos komplizierten und im Detail natürlich geheimen Voraussetzungen eines Einsatzes der Taurus wurden dabei in keiner Weise aufgeklärt. Von denen, die es etwas genauer wissen müssten, war ein dröhnendes Schweigen zu vernehmen, kein Interview hat Schlagzeilen gemacht, in dem deutsche Medien versucht hätten, diesen Voraussetzungen auf den Grund zu gehen. Die IMI hatte z.B. bereit im September spekuliert ob die von Taurus verwendeten Geodaten „in irgendeinem Rechenzentrum des DLR oder von Airbus in Deutschland liegen“ und für den Taurus-Einsatz eine Direktverbindung nötig wäre. Wir haben das seit dem versucht, herauszufinden und sind auf eine Mauer des Schweigens und auch des Nicht-Wissen-Wollens gestoßen.

Zuletzt hatte die Stellungnahme des Bundeskanzlers am 26. Februar 2024 entsprechende Vermutungen genährt, mit der er der Lieferung von Taurus „zum jetzigen Zeitpunkt eine klare Absage erteilt“ hatte. „Wir dürfen an keiner Stelle und an keinem Ort mit den Zielen, die dieses System erreicht, verknüpft sein“, meinte der Bundeskanzler und fügte etwas kryptisch hinzu: „… das, was an Zielsteuerung und an Begleitung der Zielsteuerung vonseiten der Briten und Franzosen gemacht wird, kann in Deutschland nicht gemacht werden“. Außerdem dürfe es „keine Bundeswehr-Soldaten auf ukrainischem Boden geben, diese würde eine Taurus-Lieferung aber notwendig machen“. Beispielhaft für die Berichterstattung über die Reaktionen seither sei hier ausführlicher der Deutschlandfunk vom 26. Februar zitiert:

„Dem widersprach die FDP-Spitzenkandidatin für die Europawahl, Strack-Zimmermann. Der Einwand des Kanzlers sei ein längst widerlegtes Argument, schrieb die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses im Bundestag auf X. Die Behauptung des Bundeskanzlers sei falsch. Der Grünen-Bundestagsabgeordnete Wagener pflichtete Strack-Zimmermann bei: ‚Ich fürchte, der Bundeskanzler wurde falsch beraten‘, schrieb er auf X. Der CDU-Abgeordnete Kiesewetter bezeichnete die Aussagen von Scholz als ‚Ausflüchte und Pseudo-Erklärungen’“.

Komplexe Klarheiten

Hier brachte das von Russland veröffentlichte Gespräch in vielerlei Hinsicht Aufklärung, im Prinzip überführte es führende Verteidigungspolitiker*innen der Lüge oder zumindest groben Irreführung. Denn aus dem Gespräch geht eindeutig hervor, dass zumindest die Briten tatsächlich „Personal“ vor Ort haben, welches die ukrainischen Soldaten beim Einsatz der Storm Shadows unterstützt. Eine solche Unterstützung halten die hochrangigen, mit dem System vertrauten Luftwaffen-Offiziere zumindest bei den ersten Einsätzen und in den ersten Monaten für dringend geboten. Um die besonderen Fähigkeiten der Taurus mit voller Präzision einzusetzen, seien darüber hinaus Zieldaten des Kommandos Strategische Aufklärung der Bundeswehr erforderlich, die zuvor von der Luftwaffe in Büchel aufbereitet werden müssten. Weitere Daten, auf die der Taurus zurückgreift, liegen demnach bei der IABG einem privaten Unternehmen mit engen Verbindungen zu Bundeswehr und Airbus) – also nicht, wie von der IMI spekuliert, beim DLR oder Airbus (aber vielleicht nur einen Steinwurf entfernt, denn zumindest der Hauptsitz der IABG befindet sich in direkter Nachbarschaft von Airbus in München-Ottobrunn).

Ein großer Teil des Gesprächs dreht sich darum, wie man einen Einsatz der Taurus gewährleisten könnte, ohne eigene Soldaten vor Ort und einen „direkten Link“ zur deutschen Luftwaffe. Die Beteiligten tun sich sichtbar schwer damit. Es wird zum Beispiel mehrfach andiskutiert, die in Büchel aufbereiteten Daten an die Herstellerfirma MBDA in Schrobenhausen und dann „einen unserer Männer“ da hin zu schicken, um den Transfer in die Ukraine zu gewährleisten. Ein anderer mehrfach angesprochener Vorschlag bezieht sich darauf „mit dem Auto“ über die Grenze zu fahren und eine Übergabe in Polen zu bewerkstelligen. Da ist an einer Stelle schon offen von einem „Trick“ die Rede, um einen direkten Link zu vermeiden. Ganz ohne direkten Link zumindest zur Industrie in Form der IABG wird es wohl insgesamt nicht funktionieren. Die Daten aber, die dort liegen, sind – so deutet sich im Gespräch an – „german eyes only“, werden also bislang nicht einmal mit NATO-Partnern geteilt.

Ein Einsatz ohne Bundeswehrangehörige vor Ort erscheint jedoch grundsätzlich möglich, hierzu wird u.a. erörtert, dass stattdessen „die Engländer … auch den Ukrainern beim Taurus-Loading über die Schulter gucken“ oder sich vor Ort an der Zielplanung beteiligen könnten. Mittelfristig, im Zeitraum von weniger als einem Jahr, sei es auch möglich, dass die urkainischen Streitkräfte das selbstständig bewerkstelligen könnten. Die besonderen Vorteile des Taurus scheinen sich aber nur dann realisieren zu lassen, wenn Satellitendaten der Bundeswehr mit den Daten der Ukraine über die aktuellen Stellungen der russischen Luftabwehr integriert werden – was eben doch eine ziemlich unmittelbare und zeitnahe Zusammenarbeit erfordert. Ansonsten gäbe es Einbußen, konkret wird von einer Präzision über drei Meter gesprochen. Für gehärtete Ziele, normale Munitionsdepots und Logistikdrehkreuze weit jenseits der Front würde das reichen – aber wohl nicht für die Zerstörung der Kersch-Brücke („die Brücke im Osten“), um die es dann ausführlicher im Gespräch geht.

Einer der beteiligten Offiziere habe sich „das genauer angeschaut“ und kommt zu dem Schluss, dass diese grundsätzlich mit Taurus zerstört werden könnte, auch da seien aber mehrere Marschflugkörper nötig und der Erfolg ist keinesfalls garantiert. Am erfolgversprechendsten sei es, die Pfeiler zu treffen und hierfür wird offenbar für nötig gehalten, „den Ukrainern“ beizubringen „wie sieht ein Pfeiler für Taurus aus“. Vermutlich ist damit gemeint, wie sich die bildbasierte Navigation (eine der drei Navigationsweisen des Taurus) auf dieses konkrete Ziel programmieren lässt. Eine Zusammenfassung dieser komplexen Auseinandersetzung wird zwischenzeitlich formuliert: „Wir werden das nicht schaffen, dass wir das mit einer irgendwie gearteten Beteiligung von uns umsetzen … Beteiligt ist beteiligt. Und über diese Hürde werden wir nicht drüber kommen“. Daran anschließend wird aber wiederum die Möglichkeit diskutiert, ukrainische Soldaten hinreichend auszubilden: „dann sind die da halt vier Monate und dann lernen die das da komplett richtig – mit ‚wie machen wir das mit einer Brücke’“.

Verschleiernde Debatte

Dem vom Bundeskanzler aufgestellten Kriterium, „an keinem Ort mit den Zielen, die dieses System erreicht, verknüpft [zu] sein“, würde auch das wohl kaum entsprechen. Obwohl und weil an vielen Stellen Umwege, Tricks und eingeschränkte Varianten diskutiert werden, gibt das abgehörte Gespräch der Fachleute dem Bundeskanzler überwiegend Recht – was viele Verteidigungspolitiker und Medien nicht davon abhält, das Gegenteil zu behaupten und ihm Irreführung vorzuwerfen. Es gehört zu den Merkwürdigkeiten der postfaktischen Debattenkultur über Taurus, dass eine russische Informationskampagne die umstrittenen Behauptungen des Bundeskanzlers weitgehend belegt – und trotzdem von Opposition wie Regierungsmitglieder dazu genutzt wird, ihn weiter zu beschädigen. Noch absurder ist, dass unglaublich viel und teilweise wahrheitswidriges über diese Veröffentlichung geschrieben wird, der konkrete Inhalt und die damit verbundene Klärung zentraler Fragen einer seit Monaten intensiv und aufgeregt geführten Debatte aber kaum seriös aufgearbeitet wird. Auch die Berichterstattung über das Fachgespräch der Experten verschleiert mehr, als sie aufdeckt, auch weil die Politiker*innen von Regierung und Opposition letztlich einen Informationskrieg gegeneinander führen, in dem Fakten und echte Expertise wissentlich ignoriert werden.

So wird auch eine ganz klare Aussage aus dem Gespräch im Geschrei darüber kaum aufgegriffen: „Was uns klar sein muss: Das [die Lieferung der Taurus] wird den Krieg nicht ändern“. Warum also überhaupt all die Aufregung?

Nachtrag

Eine der löblichen Ausnahmen der Berichterstattung ist ein Beitrag von Thomas Fasbender in der Berliner Zeitung, der den Inhalt des Gespräches knapp zusammenfasst und kommentiert:

„Die russische Propaganda, derzufolge die vier Offiziere einen deutschen Angriff auf die Krimbrücke bei Kertsch geplant hätten, ist zwar wirklich nur – Propaganda. Thema der Besprechung war die Vorbereitung einer 30-minütigen Präsentation beim Verteidigungsminister […]. Das eigentlich Delikate an dem Chat der Generäle ist das Ausmaß der westlichen Zuarbeit. Das gilt für sämtliche weittragenden Waffensysteme, die in der Ukraine zum Einsatz kommen, Storm Shadow, HIMARS und andere. Nun weiß die Welt endgültig, dass britische Waffentechniker hinter der Front zum Einsatz kommen, dass es dort viele ‚Zivilisten mit amerikanischem Akzent‘ gibt. Zielbestimmung, Zielerkennung, Zieleinstellung und Zielführung sind ohne das Herrschaftswissen der westlichen Militärs nicht machbar – oder erst nach langen Monaten der Ausbildung ukrainischer Spezialisten. Die abgehörte Besprechung offenbart das dicht verfugte Näheverhältnis der ukrainischen Armee und ihrer westlichen Unterstützer, sowohl in Gestalt der Politik als auch des Militärs und der Rüstungsindustrie.“ 

Wir danken für das Publikationsrecht.

Wer sind die Abu Sittas?

Die polizeiliche Auflösung des Internationalen Palästinakongresses in Berlin war das Ergebnis mehrfacher massiver Rechtsbrüche durch die deutsche Polizei und die sie offensichtlich zu diesem Einsatz drängenden Verantwortlichen in der Politik. Das Rechtsanwält:innenteam des Kongresses hat dies auf eine sehr gründliche Weise dokumentiert. Wir haben diese Stellungnahme hier auch publiziert. Die meisten Medien haben davon wenig Kenntnis genommen, und auch große Teile der Linken haben es vorgezogen angesichts des massiv vorgetragenen Diskurses zur sog. deutschen Staatsräson den Kopf einzuziehen. Es war klar, dass dieser Kongress unerwünscht war und nach Vorwänden gesucht werden musste, um sein Stattfinden zu torpedieren und der Öffentlichkeit zu verkaufen.

Bei dieser Geschichte erhielten zwei Mitglieder der palästinensischen Familie Abu Sitta eine Art Kronzeugenrolle zugeschoben. Es geht zum einen um den heute 86jährigen Forscher Salman Abu Sitta, der die Nakba, die Vertreibung der Palästinenser:innen noch als 10-jähriger erlebte und dessen Familie in Palästina über Vermögen und Grundbesitz verfügte. Er verlor all dies und sah seine Heimat nie wieder. Die Nahost-Journalistin Karin Leukefeld konnte am 17. Mai 2023 ein längeres Gespräch für das schweizerische Portal Globalbridge mit ihm führen. Hier ist auch ein Offener Brief abgedruckt, den Sitta an die Präsidentin der EU-Kommission, Ursula von der Leyen, verfassst hatte. In beidem kann man sich ein Bild von der Person machen, um die es hier ging.

Die Ordnungsbehörden begründeten ihr Tun – also den Abbruch des Kongresses und die Stromsperrung – mit der Behauptung, es sei zu erwarten gewesen, dass Salman Abu Sitta den Terror der Hamas am 7. Oktober rechtfertigen werde. Es war aber mittlerweile allen Beteiligten klar, dass Abu Sitta persönlich gar nicht an diesem Kongress teilnehmen würde, da er zur unerwünschten Person erklärt worden war und nicht einreisen durfte. Es wäre also um eine per Video verbreitete Grußbotschaft des Palästinensers gegangen.

Auf eine solche konnte sich das Verbot des Kongresses nie stützen, weil das Versammlungsrecht für das Verhindern eines Rechtsbruchs durch eine bestimmte Person die pysische Anwesenheit der Person voraussetzt. Ein Abspielen dieses Videos wäre also in jedem Fall kein ausreichender Grund für Verbote aller Art. Doch auch der politische Vorwurf der Terrorunterstützung selber ist wenig fundiert.

In der Begründung des Innenministeriums heißt es, er habe geschrieben, wäre er jünger gewesen, hätte er wahrscheinlich an der Hamas-Attacke vom 7. Oktober teilgenommen. Zum Inhalt dieses Blogs schrieb die Washington Post: „The furor related to a January blog post in which Salman Abu Sitta wrote that he “could have been one of those who broke through the fence” if he were younger and still lived “in the concentration camp called the Gaza Strip.” Der Autor dieser Zeilen sagt eigentlich hier nicht mehr, als dass er auch einer der Palästinenser hätte sein können, die nach Öffnung des Zaunes durch die Hamas der Besatzungsmacht einen unerlaubten Besuch abgestattet hätte. Daraus ergibt sich überhaupt nicht, dass er sich auch an ihrer Mordorgie hätte beteiligen wollen. Justiziabel ist dies in jedem Fall nicht.

Die zweite Person aus der Familie ist Ghassan Abu Sittah, der Neffe von Salman. Über ihn schreibt Pauline Jäckels im nd: „Eigentlich sollte Ghassan Abu-Sittah am Wochenende beim umstrittenen Palästina-Kongress in Berlin über die katastrophale Lage in Gazas Krankenhäusern sprechen. Das tat der palästinensisch-britische Spezialist für rekonstruktive Chirurgie in den vergangenen Monaten fast ununterbrochen – etwa als Hauptprotagonist in Berichten von BBC, der »Washington Post« oder des »Spiegel«. Denn Abu-Sittah war nach dem 7. Oktober letzten Jahres 43 Tage lang in Gaza, um Verwundete zu behandeln. Dafür wird er international als Held gefeiert. Als er am Freitag am Berliner Flughafen ankam, wurde er von der Polizei festgehalten – er dürfe nicht ins Land einreisen und solle ein Ticket zurück nach Großbritannien buchen.“

Auch gegen ihn wurde der Vorwurf erhoben, er unterstütze den Hamaas-Terror. Laut der britischen Zeitung »The Jewish Chronicle« soll er vor drei Jahren bei der Beerdigung des Mitgründers der Palästinensischen Befreiungsfront (PFLP) Maher Al-Yamani gesagt haben: »Trotz seiner Abwesenheit macht er dem Feind immer noch Angst.« Der bewaffnete Flügel der PFLP war an den Massakern vom 7. Oktober beteiligt. Diese Beerdigungsrede dürfte eher den persönlichen Respekt vor einem Menschen ausdrücken, der sein Leben dafür eingesetzt hatte, dass es eine Zukunft in Palästina gibt, in dem die Rechte der Palästinenser:innen respektiert werden. Ghassan Abu Sittah jedenfalls hat erklärt, er sei weder Mitglied der PFLP und unterstütze weder palästinensischen Terror noch die Attacke der Hamas am 7. Oktober 2013. Auch hier bleibt an juristisch tragfähigen Vorwürfen nichts im Sieb. Die dem Rechtstaat verpflichtete Ordnungsmacht steht jedenfalls blamiert da. Ob dies auch für die Justiz zutrifft, wird sich zeigen.

Auflösung und Verbot des Palästina Kongresses – Erklärung der Anwält*innen

Über die Auflösung und das Verbot des Palästinakongresses gibt es eine Flut oft verkürzter, zum Teil irreführender Berichte, die großenteils auf Darstellungen der Behörden beruhen. Von dem Anwält*innenkollektiv der Betroffenen gibt es nun eine verbindliche Erklärung, die die Vorgänge minutiös schildern und juristisch bewerten. Jeder kann sich hier selbst ein Bild machen! (Peter Vlatten)

Erklärung des Anwält*innenKollektivs zu Auflösung und Verbot des „Palästina Kongress- Wir klagen an!“ geplant vom 12.4.-14.4.2024 in Berlin

Berlin, 13.04.2024

Wir sind ein Kollektiv von Anwält*innen in Berlin, die die Veranstalter des „Palästina-Kongress- Wir klagen an!“ vorbereitend sowie aktuell beraten und vertreten. Angemeldet wurde der Kongress von dem Verein Jüdischen Stimme für einen gerechten Frieden in Nahost – EJJP Deutschland e.V. Der Vorstand war und ist durchgängig Ansprechperson der Polizei Berlin. Es handelte sich dabei um eine Versammlung nicht unter freiem Himmel, also in geschlossenen Räumen.

I. Die Veranstaltung
Die Veranstalter planten in Kooperation mit einer Vielzahl politischer Initiativen, NGOs, Bürgerrechtsvereinigungen und Einzelpersonen den Palästina Kongress 2024 als Forum des politischen Austauschs zum Zwecke der Teilhabe an der politischen Meinungsbildung und -kundgabe. Damit sollten die militärischen Angriffe der israelischen Streitkräfte thematisiert werden, die als Folge der Anschläge von Hamas-Kämpfern auf das Leben von über 1.200 israelischen und anderen Staatsbürgerinnen am 7. Oktober 2023 in Gaza durchgeführt werden und dem völkerrechtliche Vorwurf eines Verstoßes gegen die UN-Völkermordkonvention vom IGH für plausibel eingestuft worden ist. Die Veranstalter wollte an die mehr als 32.000 Palästinenserinnen erinnern, die in Folge dieser militärischen Intervention im Gazastreifen ihr Leben lassen mussten, an die zerstörten Familien, die vernichtete Infrastruktur, die verlorenen Kulturgüter und die 1,9 Millionen Vertriebenen, die mit der flächendeckenden Bombardierung überwiegend ziviler Einrichtungen zu beklagen sind. Er wollte in diesem Zusammenhang auch die Frage erörtern, in welcher Weise und in welchem Ausmaß die Politik der Bundesrepublik hierzu Beihilfe leistet. Der Anmelder wollte damit zugleich erreichen, dass die von den Ereignissen betroffenen Menschen aus dem Gefühl politischer Ohnmacht und Handlungsunfähigkeit heraustreten, sich vernetzen und politisch tätig werden können, um dem gemeinsamen Ziel der Erreichung eines Schweigens der Waffen, der Versorgung der hilfsbedürftigen Menschen, der Freilassung von Geiseln und politischen Gefangenen, der Herstellung eines völkerrechtskonformen Zustandes in Nahost sowie der Sicherung eines dauerhaften Friedens auf der Grundlage eines gleichberechtigten Gesellschaftsmodells zu dienen.

II. Vorangegangene Sicherheitsgespräche nach dem Kooperationsgebot
Im Vorfeld gab es mehrfache Sicherheitsgespräche zwischen dem Anmelder, dem AnwältinnenKollektiv und der Polizei, mit dem Ziel die Veranstaltung zu schützen, wie rechtlich vorgesehen, und die Veranstaltung störungsfrei abzuhalten. Diese Gespräche sind sehr gut verlaufen, wir hatten zu keinem Zeitpunkt Anlass von Verbots- oder Beschränkungsabsichten auszugehen und dass trotz des Drucks aus Politik und Medien. Noch am Morgen des Kongresses am 12.4.2024 wurde das Programm und die darin vorgesehenen Rednerinnen mit der Polizei besprochen und bestätigt. Die polizeilichen Maßnahmen die dann während des Kongresses angeordnet worden sind, glichen daher einer Überrumpelung und stehen im Widerspruch zum Kooperationsgebot. Das Kooperationsgebot ist im Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz verankert und Grundlage aller Gespräche zwischen Anmelder, Anwaltschaft und Polizei.

III. Polizeiliche Maßnahmen zu Beginn des Palästina Kongresses
Während des laufenden Programms wurde wenige Minuten nach Beginn des Abspielens einer im Programm bekannt gemachten Video-Botschaft von Dr. Salman Abu Sitta ( Karteograph) der Versammlungssaal von Einsatzkräften der Bereitschaftspolizei Duisburg betreten, die sich sogleich vor der Bühne aufbauten und die Unterbrechung des Videos verlangten. Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass der Redner ein Betätigungsverbot in Berlin erhalten habe. Dieses Betätigungsverbot war dem Anmelder zuvor weder bekannt gemacht worden noch sonst bekannt gewesen. Es war nach dem Bekunden der Einsatzkräfte auch diesen gerade erst mitgeteilt worden. Nachdem zunächst die Tonspur weiterlief, wurde ohne Inanspruchnahme des hierfür mehrfach angebotenen Schlüssels im Wege der Selbstvornahme die Tür zum Betriebsraum mit Zwang geöffnet und der Strom abgeschaltet. Trotz dieses eskalativen Polizeivorgehens – der Veranstalter hätte in Kenntnis des polizeilichen Begehrens das Programm angepasst – blieb die Lage vor Ort ruhig, wurde von den Ordnerinnen beruhigend auf die Teilnehmerinnen eingewirkt und kam es zu keinerlei körperlichen Auseinandersetzungen.
Mit dem Kontaktbeamten der in Amtshilfe tätigen Polizeikräfte aus Nordrhein-Westfalen wurden Kooperationsgespräche geführt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bereits gerichtlich geklärt sei, dass ein Betätigungsverbot nicht für das Abspielen von Videos von im Ausland befindlichen Personen zur Anwendung komme. Es wurde zugesagt, dass dies geprüft werde. Dem Vernehmen nach haben weder Polizei noch der anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft in den angespielten Äußerungen einen strafbaren Inhalt feststellen können. Als der Anmelder gleichwohl anbot, auf das Abspielen des Videos zu verzichten, wurde problematisiert, dass der Live-Stream womöglich strafbare Äußerungen in die ganze Welt transportiere, was den Kreis der Wahrnehmenden unwägbar erweitere. Daraufhin bot der Anmelder an – unter Protest gegen die Anordnung –, vorläufig auf die Schaltung des Livestreams zu verzichten, um die Veranstaltung fortsetzen zu können. Dies schien ein gangbarer Kompromiss. Gleichwohl entschied der Gesamteinsatzleiter, dass die Versammlung aufzulösen sei und der Kongress nicht stattfinden könne. Er begründete dies gegenüber einem Mitglied des AnwältinnenKollektivs damit, dass eine Video-Botschaft einer Person gezeigt wurde, gegen die ein Betätigungsverbot ergangen sei, was wiederum auf Äußerungsdelikte dieser Person gestützt worden sei. Dies (allein) gebe ihm hinreichenden Anlass zu der Vermutung, dass bei Fortsetzung des Kongresses strafbare Äußerungen erfolgen werden, die jenen entsprächen, deretwegen das Betätigungsverbot gegen Dr. Salman Abu Sitta ergangen sei. Dass es im bisherigen Verlauf der Versammlung zu solchen strafbaren Äußerungen nicht gekommen ist, dass das Betätigungsverbot gegen Dr. Salman Abu Sitta den Veranstalterinnen nicht bekannt gewesen ist und diese kooperationsbereit sind, ändere nichts an seinem Entschluss, was er mit der besonderen Schwere des Schutzgutes rechtfertigen könne, dem die Beschränkung der Meinungsfreiheit diene. Er werde, so Polizeidirektor im Gespräch mit der Anwaltschaft, nicht abwarten, bis eine strafbare Meinungsäußerung erfolge.
Grundsätzlich können Versammlungen in geschlossenen Räumen gemäß § 22 Nr 3 VersFG Berlin aufgelöst oder verboten werden, wenn 1. eine unmittelbare Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs zu befürchten ist, oder 2. eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben von Personen, oder 3. die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung Äußerungen erfolgen, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen. Nichts von dem liegt hier vor. Es gab keine unmittelbare Gefahr für einen unfriedlichen Verlauf, oder für Leib und Leben, oder für Äußerungsdelikte.

IV. Rechtlicher Maßstab für Auflösung und Verbot
In der ständigen Rechtsprechung
wird der Auflösungstatbestand des § 22 Nr. 3 VersFG BE bzw. Art. 5 Versammlungsgesetz Bund dahingehend ausgelegt, dass
„zum einen die darin erfassten Meinungsäußerungsdelikte von beträchtlichem Gewicht sein, sowie zur Unfriedlichkeit führen müssen, und zum anderen die das Verbot tragenden Tatsachen mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit festgestellt sein müssen, damit die zusätzlich erforderliche Prognose des Verhaltens des Veranstalters oder seines Anhangs eine tragfähige Grundlage hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.04.1998 – 1 S 1143/98 – VBlBW 1998, 426).
Nur wenn erkennbare Umstände darauf schließen lassen, dass das Vertreten strafbarer Ansichten bzw. das Dulden strafbarer Äußerungen das maßgebende Anliegen der Versammlung ist, kommt ein Totalverbot in Frage. Lässt eine gesicherte Gefahrenprognose diesen Schluss nicht zu, sind nur weniger einschneidende Beschränkungen zulässig (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O. § 5 Rn. 33). Weil bloße Beschränkungen gegenüber dem Verbot geringere Eingriffe sind, darf in Anwendung des Grundsatzes der Erforderlichkeit ein Schluss von der Verbotsermächtigung auf die Ermächtigung zum Erlass verbotsvermeidender aber gleichwohl zwecktauglicher Maßnahmen gezogen werden (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O. § 5 Rn. 43 m.w.N.).“ (VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2010 – 1 S 349/10 –, juris 45)
Nach diesen Maßstäben entbehrt die angegriffene Verfügung jeglicher tatsächlichen Grundlage. Wie der Gesamteinsatzleiter dem Anwält*innenKollektiv gegenüber selbst eingeräumt hat, hatte der Anmelder keinerlei Kenntnis über bestehende Betätigungsverbote nicht anwesender Personen. Es sind auch im Verlauf der Versammlung keine strafbaren Äußerungen festgestellt worden, die ihrer Art und Schwere nach als Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zu verfolgen wären. Auf solche Feststellungen wurde die Auflösungsverfügung auch gar nicht gestützt.
Erst recht waren Äußerungen – ihre Strafbarkeit unterstellt – nicht darauf gerichtet oder geeignet, zu Unfriedlichkeit zu führen – weder in der Versammlung selbst noch über diese hinausgehend. Ein solches Anliegen hat der Veranstalter auch gar nicht verfolgt. Das gesamte Szenario der Orchestrierung polizeilicher Maßnahmen haben dazu auch gar keine Gelegenheit gegeben. Die Versammlungsteilnehmenden hatten eher das Gefühl, sich auf einer Versammlung der Polizei zu befinden als dass sich die Polizei auf einer selbstbestimmt durchgeführten Versammlung befunden hätte

Für die Polizei war vor Ort ersichtlich, dass weder eine strafbare Äußerung vor Ort getätigt wurde, noch der Verlauf der Veranstaltung als Versammlung nicht unter freiem Himmel unfriedlich war. Die Maßnahmen wurden also auf einer bewusst falschen Tatsachengrundlage gestützt, wie Videoaufzeichnungen in den sozialen Medien zeigen.
In Ermangelung konkreter Anknüpfungspunkte fehlt es schon an der erforderlichen Gefahrenprognose. Erst recht trägt die Annahme nicht, dass aufgrund des Verhaltens des Veranstalters oder der Teilnehmenden davon ausgegangen werden könne, dass die für die Auflösung am 12. April 2024 und das weitere Verbot der folgenden Veranstaltungstage bis einschließlich 14. April 2024 herangezogenen Tatsachen mit einer vernünftige Zweifel aus-schließenden Sicherheit festgestellt worden sind.
Dieser Befund wird noch durch den Umstand gestützt, dass der Veranstalter auch nicht gegen das Betätigungsverbot verstößt – von dem er keine Kenntnis hatte –, wenn er das Video eines Drittstaatsangehörigen in Deutschland vorführt, der sich im Ausland befindet. Dies folgt bereits aus der Systematik und dem Regelungsgegenstand der das Betätigungsverbots, dass lediglich ein Verhalten im Inland unter der Voraussetzung persönlicher Anwesenheit erfasst.

Maßnahmen in einem ähnlich gelagerten Fall des politischen Betätigungsverbots wurden erst letztes Jahr für rechtswidrig vom VG Berlin erklärt (VG Berlin, Urteil v. 22.03.2023, VG 24 K 256.19). Hier weigert sich die Polizei Rechtsprechung zur Kenntnis zu nehmen und umsetzen.

V. Mildere Maßnahmen als die Auflösung waren ersichtlich möglich
Es wären nach § 22 Abs. 2 VersFG BE mildere Maßnahmen zu treffen gewesen, namentlich ein Aufführungs- bzw. Abspielverbot bestimmter Videobotschaften oder ein Redeverbot für persönlich Anwesende. Hiervon hat jedoch weder die Versammlungsbehörde in ihrem Bescheid Gebrauch gemacht, noch wurden vor Ort entsprechende Anordnungen getroffen. Die Tatsache, dass Dr. Salman Abu Sitta eine Grußbotschaft an den Kongress senden werde, war allgemein bekannt. Es war im Informationsaustausch mit der Polizei am 8. April 2024 auch mitgeteilt worden, dass abgespielte Beiträge auf mögliche strafbare Inhalte vorab durchgesehen und alle Rednerinnen über die Rechtslage in der Bundesrepublik aufgeklärt würden. Dies wurde auch gegenüber dem Gesamteinsatzleiter wiederholt. Ebenso wurde angeboten, der Polizei die Videobeiträge zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen. Auch hierauf wurde sich nicht eingelassen. Damit hat die Polizei ein völlig unverhältnismäßiges und grundgesetzwidriges Verhalten an den Tag gelegt. Die vielen und gravierenden rechtliche Bedenken und Argumente, die vom Anwältinnenkollektiv vorgetragen wurden, wurden außer Acht gelassen.
Im Anschluss wurde der Saal geräumt, wobei es mindestens 3 Festnahmen gegeben hat. Berichtet wurde zudem, dass ehemalige Teilnehmende und Journalist*innen auf dem Nachhauseweg von der Polizei verfolgt, beobachtet, festgestellt, und durchsucht wurden.

VI. Weitere politische Betätigungsverbote und Kontaktverbote
Bereits vor Beginn der Veranstaltung wurde bekannt, dass einem aus Großbritannien einreisenden Redner, Dr. Ghassan Abu Sittah (Rektor der Universität Glasgow und Mediziner) von der Bundespolizei ein Einreiseverbot erteilt, dieser im Terminalbereich festgehalten und seines Passes entledigt wurde, bis er nach längerer Befragung nach London zurückkehrte. Auch ist im untersagt worden, seinen Redebeitrag online zu halten.
Am 13.4.2024 wurde bekannt, dass gegen Yannis Varoufakis (ehemaliger Finanzminister Griechenlands und Vorsitzender der Partei Diem25) ebenfalls auf mündliche Anordnung der Polizei ein „Betätigungsverbot“ erlassen wurde. Die Verfügung erging durch die Bundespolizei im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren. Die Rechtsgrundlage wurde nicht mitgeteilt.
Aus unserer Mandantschaft sind zudem in mindestens zwei Fällen weitere Kontakt- und Betätigungsverbote bekannt geworden. Verboten wurde jeglicher Kontakt oder die Beherbergung von Teilnehmenden oder Veranstaltenden des Palästina Kongresses.

Anmerkung: Das behördliche Wirrwarr um das politische Betätigungsverbot für den ehemaligen griechischen Finanzminister und Mitbegründer der Europapartei Diem25 Yanis Varoufakis macht weiterhin Schlagzeilen. Die Begleitumstände für das Redeverbot für Varoufakis auf dem Palästinakongress geraten inzwischen international zum Komödienstadl einer "unwürdigen Demokratie". [1]https://www.n-tv.de/politik/Wirre-Posse-um-deutsches-Verbot-gegen-Varoufakis-article24872760.html Seine Rede, ein wahres Plädoyer für Menschen– und Völkerrecht, dessen Verbreitung die deutschen Behörden verhindern wollen, könnt ihr hier nachlesen und selbst verbreiten! (Peter Vlatten)

VII. Einschüchterungen im Vorfeld
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass das Verbot des Palästina Kongresses sich einreiht in verschiedene schikanierende Vorgänge im Vorfeld. Dazu gehört u.a. die Sperrung des Kontos der Jüdischen Stimme e.V., auf dem Spenden für den Kongress gesammelt wurden. Dazu gehören auch die „Sicherheitswarnungen“ der Polizei gegen das Cafe MadaMe, wo ein Spendenabend für den Palästina Kongress stattfinden sollte, und unter Druck abgesagt wurde. Dazu gehören auch die Einschüchterungsversuche gegen den Vermieter des Saals für den Palästina Kongress: hierzu wurden verschiedene Behörden eingeschaltet, um angebliche Mängel des Brandschutzes und der Nutzungserlaubnis zu finden.

VIII. Fazit
Das Anwält*innenKollektiv Berlin bleibt im Angesicht dieser Entwicklungen erschüttert. Jegliche rechtsstaatlichen Versuche, die Versammlung und die Versammlungsteilnehmenden zu schützen und für störungsfreien und rechtmäßigen Ablauf zu sorgen, wurden von der Polizei torpediert. Der Eindruck wurde geschaffen, dass hier jenseits aller bewährten versammlungsrechtlichen Erfahrungen, Rechtsprechung und verfassungrechtlicher Verankerung, Rechtsschutz verkürzt werden sollte. Es erhärtet sich auch der Eindruck, dass die Polizei politischem Druck ausgesetzt war, der sie dazu veranlasste, wissentlich rechtswidrig tätig zu werden. Uns wird hier eine rechtsstaatliche Entgegnung nicht nur erschwert, sondern ist so kaum mehr möglich: Ein vorheriges Verbot –wie dies in Politik und Medien gefordert wurde- hätte man nicht rechtssicher erlassen können; hiergegen hätten sich die Veranstalter erfolgreich im Wege des Eilrechtsschutzes wehren können. Das Verbot vor Ort hat den Rechtsschutz maximal verkürzt.
Wir können nur davon ausgehen, dass das Thema Palästina und die Diskussion um den dort stattfindenden Genozid, trotz mehrfacher einstweiliger Anordnungen des IGHs mundtot gemacht werden sollen. Und dies trotz der deutschen Beteiligung am Genozid, die derzeit in Den Haag verhandelt wird. Mit der nationalen und internationalen Aufmerksamkeit für die Repression gegen den Palästina-Kongress ist jetzt wohl das Gegenteil eingetreten.

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