Politischer Streik ist möglich – und nötiger denn je!

Angesichts der aktuellen Welle von massiven Angriffen auf esentielle betriebliche, tarifliche und gesetzliche Arbeits- und Sozialstandards zugunsten von Rendite und einer extremen Militarisierung wird der Ruf nach Widerstand bis hin zu politischen Streiks immer lauter. Die Forderung nach wirkungssvollem Widerstand durch Streik kommt dabei direkt aus vielen Betrieben. Von den Gewerkschaftsspitzen sieht man aber ausser verbalen Bekundungen keine konkreten Bemühungen, eine solch spürbare Gegenwehr – die Erfolg verspricht, die Interessen der Beschäftigten durchzusetzen- zu organisieren.

Das eigentlich im Grundgesetz und auch in der europäischen Sozialcharta verankerte generelle Recht aller Menschen, sich für ihre Belange zu vereinigen und für sie eintreten zu können, wird in Deutschland durch restriktive Richterentscheidungen in ein willkürliches den Kapitalinteressen dienendes Korsett eingeschnürt. „Streiken“ soll auf die reine Durchsetzung von Tarifverträgen beschränkt bleiben. Ein Klimastreik, ein feministischer Streik, ein Streik gegen Aufrüstung und Krieg, aber eben auch ein Streik gegen die sozialen Angriffe der Regierung auf die Lohnabhängigen soll verhindert werden. Solche Restriktionen schaden selbst massiv dem Anpsruch der Gewerkschaften, die sozialen Interessen der Kolleg:innen weit über den direkten Abschluss von Tarifverträgen hinausgehend wirkungsvoll verteten zu können.

Wer gegen die Interessen des Kapitals wirklich etwas durchsetzen will, braucht ein allgemeines Streikrecht in Deutschland! Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Wahlversprechen von den regierenden Parteien reihenweise gebrochen werden. Es ist ein Herzstück von direkter Demokratie und Menschenrecht. Die Einschränkungen des Streikrechts in Deutschland – juristisches Relikt der Nazidiktatur – müssen vom Tisch. Wir müssen es in der Praxis umsetzen und durchsetzen. Im folgenden ein aktueller Beitrag der SOL dazu.

Über das entscheidende Mittel gegen die Kahlschlagspläne der Regierung

von Gregor Clewing, Leipzig, Solidarität – Sozialistische Zeitung, 19.August 2026

Die DGB-Vorsitzende Yasmin Fahimi hatte im Herbst 2025 der Merz-Regierung mit „Streiks gegen die neoliberale Marktpolitik“ gedroht. Ohne Zweifel: Wollen die DGB-Gewerkschaften den drohenden Kahlschlag stoppen, müssen sie politisch streiken.

Wenn es nach den Gerichten geht, ist das Recht auf Streik hierzulande nur bei Arbeitskampfmaßnahmen gesichert, auch dürfen nur Gewerkschaften zum Streik aufrufen. Die entsprechende Interpretation des neunten Grundgesetzartikels lieferte 1954 das Bundesverfassungsgericht. Weitere Gesetze zum Arbeitskampf existieren nicht. Das Verbot basiert somit auf Richterrecht, dessen Auslegung den Rahmen für Streiks sehr eng setzt.

Was ist politisch und was nicht?

Damit wird in Deutschland von der bürgerlichen Rechtsprechung ein Unterschied zwischen „unpolitischem“ Arbeitskampf und politischer Auseinandersetzung getroffen. Diese Unterscheidung ist grober Unfug. Viele politische Entscheidungen wirken sich beispielsweise direkt auf die betriebliche Realität aus.

Aktuell will die Merz-Klingbeil-Koalition etwa abschaffen, dass die Krankenkassen Tariferhöhungen im Gesundheitswesen vollständig refinanzieren. Interne Pläne laufen sogar auf die Abschaffung der Pflegebudgets und Personalvorgaben hinaus, die in den letzten Jahren den Druck auf das Pflegepersonal zumindest etwas gemindert haben. Das wiederum war eine Reaktion auf betriebliche und tarifliche Kämpfe von Krankenhausbeschäftigten. Die Forderungen nach mehr Personal und besseren Löhnen im kaputt gesparten öffentlichen Dienst könnten wiederum finanziert werden, wenn die Vermögen der Superreichen und Unternehmensprofite drastisch besteuert würden.

Die bürgerliche Rechtsprechung, die besagt, dass gegen solche Gesetze bzw. für solche politischen Forderungen nicht gestreikt werden darf, soll verhindern, dass sich Kämpfe von Arbeiter*innen gegen die Ursachen von Verschlechterungen richten. Deshalb steckt in der Unterscheidung von politischen und unpolitischen Streiks nicht nur eine Beschneidung des Streikrechts, sondern eine gezielte Behinderung der Lohnabhängigen, ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Dies spaltet die Arbeiter*innenbewegung und hemmt die enorme Macht, die ihr innewohnt, das Land zum Stillstand zu bringen.

Politischer Streik ist effektiv und notwendig!

Ein Blick auf die Geschichte liefert unzählige Beispiele ihrer Kampfkraft: vom Generalstreik 1920, der den reaktionären Kapp-Putsch in der Weimarer Republik in die Knie zwang; dem Massenstreik 1948 in der US-amerikanischen und britischen Besatzungszone gegen die pro-kapitalistische Politik Adenauers und für Verstaatlichungen; bis zu den russischen Massenstreiks im Frühjahr 1917, die den Zaren stürzten und als Februarrevolution in die Geschichte eingingen.

Doch auch aus der jüngeren deutschen Geschichte gibt es Episoden, die heute die Richtung weisen sollten. Während der Bewegung gegen die Agenda 2010 gab es zum Beispiel betriebliche Protestkundgebungen während der Arbeitszeit. 300.000 Kolleg*innen folgten 2007 dem Aufruf der IG Metall, während der Arbeitszeit gegen die Einführung der Rente mit 67 zu protestieren. Das wurde von den Unternehmen nicht juristisch verfolgt, weil sie die Konsequenzen fürchteten.[1]

Dennoch zögern die deutschen Gewerkschaften, über den politischen Streik heute ernsthaft zu diskutieren oder dazu aufzurufen. Das ist fatal, denn die Merz-Regierung steht von Kapitalseite unter Druck, noch viel weitreichendere Kürzungen zu verabschieden. Die globale Krise des Kapitalismus und der Niedergang der USA und der Aufstieg Chinas verschärfen die internationale Konkurrenz der Kapitalist*innen. Dass Merz und Klingbeil also auf sozialer Ebene kürzen, hunderttausende Stellen abgebaut werden und gleichzeitig die Rüstungsausgaben steigen, ist kein Zufall, sondern systembedingt.

Nichts wird uns geschenkt

Das Recht auf Arbeitskampf ist ein Grundrecht, egal ob für höhere Löhne, gegen Sozialabbau oder gegen Aufrüstung! Doch wir werden es nicht geschenkt bekommen. Rechtsfragen sind in letzter Instanz Fragen von Kräfteverhältnissen. Wir müssen das Recht auf politischen Streik erkämpfen, wie das Recht auf Streik auch erkämpft werden musste.

Dazu sind kämpferische Gewerkschaften nötig, die ihre Aufgabe nicht in Sozialpartnerschaft suchen. Die französischen Gewerkschaften konnten mit Massenstreiks die Proteste gegen die Rentenreform Macrons unterstützen und diese vorerst abwehren.

Die DGB-Gewerkschaften müssen daher Fahimis schon wieder vergessene Drohung zu Tagesaufgabe erklären und eine Bewegung in den Betrieben und der Gesellschaft gegen den Klassenkampf von oben aufbauen, einschließlich politischer Streiks. Unmittelbar wären außerordentliche Betriebsversammlungen ein wichtiges Mittel, welche sowohl Kolleg*innen über die Kahlschlagpläne der Regierenden informieren als auch zu Protestaktionen während der Arbeitszeit mobilisieren könnten. Dieses Mittel kann man ausreizen: 2006 organisierten Beschäftigte bei Bosch-Siemens-Hausgeräte in Berlin eine 16-tägige Betriebsversammlung – ein De-Facto-Streik, der in einen Streik mündete, welcher formal um einen Sozialtarifvertrag aber in der Realität um den Erhalt des Werkes geführt wurde. Das zeigt wie die legalen Möglichkeiten ausgereizt werden können. Bestehende und anstehende Tarifauseinandersetzungen sollten zudem koordiniert und mit politischen Forderungen verbunden sowie neue Tarifverträge gegen die Folgen der Angriffe gefordert werden, um rechtliche Hürden zu minimieren. Doch das allein wird nicht ausreichen. Wenn die gesamte Arbeiter*innenklasse in einer solchen Weise wie jetzt angegriffen wird, muss von den Gewerkschaften auch die Notwendigkeit und Chance gesehen werden, die bestehende reaktionäre Rechtsprechung infrage zustellen. Massenaufklärung, Betriebsversammlungen, gewerkschaftliche Aktionskonferenzen, Bildung von Protestbündnissen auf allen Ebenen und Mobilisierung zu einer Großdemo im Herbst sind dringend geboten und sollten als Aufbauprogramm für eine politische Streikbewegung bis hin zu einem 24-stündigen Generalstreik verstanden werden. Die Sol arbeitet aktiv in den Gewerkschaften und in der Partei Die Linke, um eine solche Massenbewegung mit aufzubauen.   

Dieser Artikel erschien zuerst in der Juli/August-Ausgabe der “Solidarität – Sozialistische Zeitung”. Diese Fassung wurde ergänzt und leicht verändert

Titelbild: Peter Vlatten

Grundsätzlich  zum Thema von Benedikt Hopmann: Faschistische Einflüsse in Betriebsverfassung und Streikrecht

KPD-Verbot vor 70 Jahren: Kein unabhängiges Urteil

Das Bundesverfassungsgericht stand massiv unter politischem Druck, als es am 17. August 1956 die Auflösung der Kommunistischen Partei verfügte.

Von GEORG FÜLLBERTH

Collage: Jochen Gester

Sie auch den Artikel „Berufsverbote: Fortsetzung der Repression gegen Kommunisten“ vom gleichen Autor

Am 17. August 1956 verbot das Bundesverfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Das Urteil besteht heute noch. Es könnte nur durch dasselbe Gericht aufgehoben werden. Insofern hat es bis heute eine Art Verfassungsrang und kann deshalb nicht grundgesetzwidrig sein. So muss man es sehen, wenn man es vom Ergebnis hier betrachtet.

Anders stellt sich die Sache dar, wenn man die Entstehungsgeschichte dieses Urteils untersucht. Dies unternahm 2017 der Historiker Josef Foschepoth mit einem auf vollständiger Aktenauswertung beruhenden Buch. Es trägt den Titel »Verfassungswidrig! Das KPD-Verbot im Kalten Bürgerkrieg«. Der erste Teil des Titels fasst den Inhalt seiner Studie zusammen. Er besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass der Verbotsprozess selbst verfassungswidrig war. Der Verfasser, emeritierter Professor für Zeitgeschichte an der Universität Freiburg, hat ein tadelloses Renommee. Gleiches gilt für den Erscheinungsort des Buches: Vandenhoek & Ruprecht, einer der führenden Geschichtsverlage der Bundesrepublik.

Foschepoth weist nach, dass das Gericht nicht unabhängig gewesen ist. Der Prozess wurde von der Bundesregierung durch enge Anleitung ständig beeinflusst. Die verfassungsrechtlich gebotene Gewaltenteilung wurde verletzt. Das geht bis zu kontinuierlichen Absprachen zwischen der Vertretung der Anklage und insbesondere einem Richter: Erwin Stein. Treibende Kraft war der Bundeskanzler Konrad Adenauer persönlich.

Antikommunismus als Staatsdoktrin

Was trieb diesen Mann? Es ging um die deutsche Frage und die Erhebung des Antikommunismus zur immerwährenden Staatsdoktrin der Bundesrepublik.

1945 hatte die Anti-Hitlerkoalition der Hauptsiegermächte – USA, UdSSR, Großbritannien und Frankreich – die Staatsgewalt für das geschlagene bisherige Deutsche Reich übernommen. Dies galt für Gesamtdeutschland in den Grenzen von 1937, von dem allerdings die Gebiete östlich von Oder und Neiße abgetreten wurden. Dies galt zunächst als Selbstverständlichkeit. Allerdings zeichneten sich bald Gegensätze ab. Der Sowjetunion war an der Einheit Deutschlands gelegen, da sie nur so hoffen konnte, für Reparationen auch auf die industriellen Ressourcen der drei westlichen Besatzungszonen zugreifen zu können. Noch wichtiger war für sie der Sicherheitsaspekt: Durch jahrzehntelange Besetzung und die Errichtung eines nichtangriffsfähigen Gesamtdeutschlands sollte auf Dauer einer weiteren Aggression aus dem Westen vorgebeugt werden.

Die USA, offenbar zunächst damit einverstanden, änderten ab 1946 ihre Strategie. Im März 1947 rief Präsident Harry S. Truman den Kalten Krieg aus. Er behauptete eine weltweite Expansionstendenz des Kommunismus und die Notwendigkeit ihrer Eindämmung (Containment). Für Deutschland bedeutete das, den Westen als Bollwerk zusammenzufassen. In der Konsequenz musste das zur Gründung eines Separatstaates führen.

Es gab einen pensionierten Oberbürgermeister in Köln, der die Sache hatte kommen sehen: Konrad Adenauer. Im ersten Band seiner ab 1965 veröffentlichten Erinnerungen dokumentierte er mit Genugtuung einen 1945 von ihm geschriebenen Brief – damals ging er auf die 70 zu –, in dem er darlegte, dass die sowjetisch besetzten Gebiete Deutschlands zwar vorerst verloren seien, aber durch enge Anlehnung des Westens an die USA wiederzugewinnen seien. Das bedeutete zunächst: Spaltung.

Durch die Entscheidung der USA für den Kalten Krieg 1947 gewannen die Privatbetrachtungen eines Ruheständlers politische Bedeutung und er mit ihnen. In den beiden deutschen Staaten, die 1949 entstanden, galten einander entgegengesetzte deutschlandpolitische Maximen: Bis 1955 hielten die UdSSR und die DDR am Ziel eines neutralen Gesamtdeutschlands fest. Für die herrschende Lehre der Bundesrepublik gab es keinen zweiten deutschen Staat, sondern nur eine Sowjetische Besatzungszone. Wer in Westen für ein neutrales Gesamtdeutschland eintrat oder im Osten für Anschluss an die BRD, war innerstaatlicher Feinderklärung und Repression ausgesetzt. Dass dies ausschließlich für die DDR zugetroffen habe, ist im vereinigten Deutschland wiederum eine Staatsdoktrin. Es trifft aber auch für die Bundesrepublik während des Kalten Krieges zu.

Repression auch gegen die Friedensbewegung

Das Erste Strafrechtsänderungsgesetz von 1951 mit seinen Paragrafen zu Hochverrat, und »Staatsgefährdung« bildete bis zum Verbot von 1956 das schärfste rechtliche Instrument zur Bekämpfung von Kommunisten. Es ging aber nicht nur um diese. In der Bevölkerung war die KPD so weit isoliert, dass eine Gefahr, die von ihr ausgehen könnte, allenfalls halluziniert werden konnte.

Aktuell gefährlicher war in den Augen Adenauers eine neutralistische Friedensbewegung. Die gab es tatsächlich, und die schwachen Kräfte der KPD reichten aus, gewiss mit logistischer Hilfe auch aus der DDR, in ihr zu wirken. Eine »Volksbefragung gegen die Remilitarisierung« sammelte Millionen Stimmen – und wurde im April 1951 verboten. Es gab Freiheitsstrafen für Personen, die sie fortzusetzen versuchten. Verboten wurden unter anderem auch die westdeutsche FDJ und die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN). Im Fall der letzteren Organisation allerdings stieß der Verfolgungseifer an Grenzen: Internationale Proteste und der Nachweis der Nazi-Vergangenheit an der Repression beteiligter Juristen führten dazu, dass diese antifaschistische Organisation legal blieb.

»Das Bundesverfassungsgericht steht auf dem Standpunkt, dass die KP bis zum Untergang der Welt verboten bleibt.« Konrad Adenauer Bundeskanzler

Im September 1950 erklärte die Bundesregierung die Mitgliedschaft in 13 Organisationen für unvereinbar mit einer Beschäftigung im Öffentlichen Dienst. Zwei von ihnen waren rechtsextremistisch: die später, 1952, vom Bundesverfassungsgericht verbotene Sozialistische Reichspartei und die Schwarze Front des nationalsozialistischen Hitlergegners Otto Strasser.

Elf galten als linksextremistisch, darunter die KPD, die FDJ, der Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands sowie die VVN. Zwischen 1951 und 1956 wurden über 3000 Personen wegen politischer Delikte zu Freiheitstrafen verurteilt, ganz offensichtlich in der Regel Kommunisten und ihnen Nahestehende. Für leitende Funktionäre betrug die Haftdauer zwei bis drei Jahre. 1955 wurde der KPD-Landtagsabgeordnete Josef Angenfort vom Bundesgerichtshof zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Und es gab einen Toten: Am 11. Mai 1952 wurde in Essen der 21-jährige Schlosser Philipp Müller, Mitglied der KPD und der FDJ, als Teilnehmer einer Demonstration gegen die Wiederbewaffnung erschossen.

Für all das brauchte man kein Parteiverbot. Das Meiste ließ sich mit aufgrund des Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes erledigen: »Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.« Dazu brauchte man kein Bundesverfassungsgericht, es genügte der Innenminister.

Zweifel beim Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts

1954 kamen Josef Wintrich Zweifel. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, genervt von der Dürftigkeit der Beweislage und der Tüchtigkeit der Verteidigung, fragte bei Adenauer an, ob man die Sache nicht lieber bleiben lassen solle. Er holte sich eine Abfuhr. Also musste man etwas Verfassungswidriges suchen. Man fand es in der nun allerdings wirklich etwas weitgehenden Forderung nach dem »revolutionären Sturz des Adenauer-Regimes« im »Programm der nationalen Wiedervereinigung« der KPD von 1952.

Der solcherart Angegriffene war zufrieden. Vor dem Bundesvorstand der CDU erklärte Adenauer: »Das Bundesverfassungsgericht steht auf dem Standpunkt, dass die KP bis zum Untergang der Welt« verboten ist. Das war ja, neben dem deutschlandpolitischen, der zweite Hauptzweck des ganzen Unternehmens: Antikommunismus mit Verfassungsrang.

Mit seinem Konfrontationskurs zur Wiederherstellung eines kapitalistischen Gesamtdeutschlands allerdings war Adenauer gescheitert. Es wurden neue Wege gesucht und gefunden. Das KPD-Verbot blieb bestehen. Dies erwies sich ab 1968 als Belastung für die DKP und vor allem für viele jüngere unter ihren Mitgliedern.

Erstveröffentlicht im nd v. 17.8. 2026
https://www.nd-aktuell.de/artikel/1201860.jahre-kpd-verbot-kpd-verbot-vor-jahren-kein-unabhaengiges-urteil.html

Wir danken für das Publikationsrecht.

Filmvorführung und Diskussion: „Gleichgeschaltet – Deutschland gegen den Palästina-Kongress“

Veranstaltung „Gleichgeschaltet – Deutschland gegen den Palästina- Kongress“

25. 8. 2026, bUm Paul-Lincke-Ufer 21, 10999 Berlin

Einlass: 18:30 Uhr – Filmbeginn: 19:00 Uhr – Q&A mit Dror Dayan und Panelist:innen: 20:OO Uhr, Tickets

palaestinakongress.de


Im April 2024 hat die Berliner Polizei die geplante dreitägige Konferenz „The Palestine Congress“ gesprengt und verfassungswidrig verboten. Der Film „Gleichgeschaltet – Deutschland gegen den Palästina-Kongress“ zeigt die koordinierte Maschinerie der Zensur und staatlichen Gewalt, mit der Deutschland gegen seine eigenen Regeln verstieß, um die israelischen Gräueltaten in Palästina um jeden Preis zu verteidigen.

Anhand von Interviews mit Organisator*innen, geplanten Redner*innen, Anwält*innen und Journalist*innen wird nicht nur die bedingungslose Unterstützung der Bundesrepublik Deutschland für den anhaltenden Genozid in Gaza analysiert, sondern auch die breiteren Umstände im Land, als sich Deutschland darauf vorbereitet, wieder ein führender imperialistischer Akteur auf der Weltbühne zu werden – koste es, was es wolle.

Der 40-minütige Film wird am 25.08. seine erste öffentliche Vorführung feiern. Wir laden euch herzlich ein, ihn mit uns zu sehen und anschließend mit dem Filmemacher Dror Dayan und weiteren Gästen seine Inhalte zu diskutieren.

Der Film wird auf Deutsch/Englisch gezeigt. Die anschließende Diskussion findet auf Deutsch statt.

26. 8. 2026, bUm Berlin

Einlass: 18:30 Uhr – Filmbeginn: 19:00 Uhr – Q&A mit Dror Dayan und Panelist:innen: 20:OO Uhr

Tickets

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