Eilfverfahren: Landgericht sieht keinen Grund für Maßnahme der Sparkasse Göttingen
Von SEBASTIAN WEIERMANN
Bild: Rote Hilfe Potsdam
Vor dem Göttinger Landgericht hat die Solidaritätsorganisation Rote Hilfe am Freitag einen Etappensieg erzielt. Die Sparkasse Göttingen muss ein Konto des Vereins fortführen.
Zur Erinnerung: Mitte Dezember hatten sowohl die GLS Bank als auch die Sparkasse Göttingen die Konten der Roten Hilfe gekündigt. Zur Begründung machten beide Banken nur vage Angaben. Von der GLS Bank hieß es etwa, dass man sich an die »gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben im deutschen und europäischen Bankensystem sowie an international verbindliche Abkommen« halten müsse.
Die Rote Hilfe vermutete einen Zusammenhang zwischen ihrer Kontokündigung und der Aufnahme der »Antifa-Ost« auf die Terrorliste der USA. Die Banken agierten aus Angst vor möglichen Sanktionen der USA, so die Schlussfolgerung der Organisation, die linke Gefangene unterstützt. Gegen die Kontenkündigung bei der GLS Bank protestierten zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen mit einem Brief, der die Bank aufforderte, das »Debanking« zu stoppen. Den Brief haben mittlerweile Tausende Menschen unterschrieben.
Gegen die Kontokündigung durch die Sparkasse der Stadt Göttingen, in der die Rote Hilfe ihren Sitz hat, klagte der Verein. Die Sparkassen haben als Anstalten des öffentlichen Rechts einen Versorgungsauftrag. Kontokündigungen etwa von NPD- oder AfD-Gliederungen mussten sie in der Vergangenheit immer wieder zurücknehmen.
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Auch der Roten Hilfe darf die Sparkasse das Konto nicht wegnehmen. Das Landgericht entschied, dass die Kündigung zum 9. Februar nicht wirksam ist und die Sparkasse das Konto mindestens fortführen muss, bis in einem Hauptverfahren entschieden wurde. Als Gründe für die Kontokündigung hatte die Sparkasse einen höheren Prüfaufwand bei Überweisungen infolge der US-Einstufung der »Antifa-Ost« als Terrororganisation genannt. Außerdem habe man Sorge, vom internationalen Zahlungsverkehr ausgeschlossen zu werden, und befürchte einen Reputationsverlust.
Argumente, die für das Gericht nicht zählten. Politische Entscheidungen oder Listungen eines »x-beliebigen Drittstaates« könnten keine Grundlage für eine Kontokündigung in Deutschland sein, hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung des Gerichts. Auch ein möglicher Imageschaden für die Sparkasse sei kein ausreichender Grund. Hartmut Brückner vom Bundesvorstand der Roten Hilfe erklärte dazu: »Das Gericht hat klargestellt, dass politische Entscheidungen und Listungen eines Drittstaates kein Maßstab für das Handeln deutscher Banken sein dürfen. Die von der Sparkasse vorgebrachten Gründe konnten das Gericht nicht überzeugen. Das Urteil ist ein wichtiges Signal gegen politisch motivierte Kontokündigungen.«
Rechtsanwalt Jasper Prigge, der das Verfahren für die Rote Hilfe geführt hat, sieht eine große Bedeutung der Entscheidung für die Zivilgesellschaft: »Der Zugang zu einem Konto ist für Vereine existenziell. Willkürliche Entscheidungen der Trump-Regierung dürfen in Deutschland grundrechtlich geschütztes Verhalten nicht faktisch unterbinden. Das ist durch die Entscheidung des Landgerichts nun klargestellt.«
Erstveröffentlicht im nd v. 16.1. 2026
https://www.nd-aktuell.de/artikel/1196913.rote-hilfe-rote-hilfe-kontenkuendigung-war-rechtswidrig.html
Wir danken für das Publikationsrecht.
