Sport für Völkerfreundschaft statt Völkerfeindschaft!

Sport soll Völkerfreundschaft stärken und nicht Zweitracht und Hass säen! Wer den Sport für eine Kriegspartei instrumentalisiert, macht ihn kaputt. Sport kann helfen, dass sich Menschen verfeindeter Staaten die Hand reichen und ein Zeichen für Verständigung und Frieden setzen! So war es. So sollte es sein. Lange hielten internationale Sportverbände und Funktionäre an diesem Prinzip fest. Aber der Urkainekrieg macht alles anders. Auch das.

Die vierfache Säbel-Weltmeisterin aus der Ukraine Olha Charlan hat bei der WM in Mailand ihrer russischen Gegnerin den Handschlag verweigert und ist deshalb disqualifiziert worden – wegen „unsportlichen Verhaltens“. Obwohl die russiche Gegenerin Anna Smirnowa anders als die Ukarinerin rein als Sportlerin unter „neutraler Flagge“ angetreten war, versagte ihr Charlan den gebührenden persönlichen Respekt.

Nach einem Trommelfeuer der Kritik aus der Ukraine und verbündeter Länder wird die Suspendierung der ukrainischen Sportlerin wieder aufgehoben. Aber nicht nur das. Der Ukrainerin wird unter Umgehung aller sportlichen Wettkampfregeln vom IOC ein Startplatz für Olympia 2024 garantiert. [1]Weltverband hebt Suspendierung ukrainischer Fechterin auf – Startplatz für Olympia – Südtirol News (suedtirolnews.it)

Peter Jüriens kommentierte die Ereignisse so: „Es ist einfach ein höchst unsportliches Verhalten und unzivilisiert, im Rahmen eines sportlichen Wettbewerbs den zivilen Händedruck zu verweigern. Wenn Charlan die Feindschaft zu sehr am Herzen liegt, als dass sie sie im Geiste sportlicher Fairness und Höflichkeit beiseite legen könnte: Sollte Sie sich von zivilen Wettbewerben fernhalten und aufhören, eine Arena zu verunreinigen, die einfach nicht für Kriegsführung und dazugehörige Propaganda gedacht ist.

Die Extrawürste für ukrainischen Nationalismus und Russenbashing gehen mir gewaltig auf den Zeiger… daß Charlan schlichtweg Ärger von den oh so demokratischen Nationalisten zuhause erwartete, wenn sie sich sportlich verhielte, sollte Presse nebenbei abbilden. Und daß solche Brüche der Fairness und der Zivilisation sich gegen russische SportlerInnen, MusikerInnen, KünstlerInnen – und sogar Zuchtkatzen nebenbei – richten, ist nicht nur lach- und ekelhaft – es ist entschieden unzivilisiert. Erinnert sich wer daran, daß SportlerInnen aus Ländern, die z.B. mit den USA im Krieg lagen, Ähnliches getan hätten? Ich nämlich nicht.

Woran Ich mich aber erinnere: Die WEIT beeindruckenderen Momente, wo AthletInnen zu der Zeit verfeindeter Länder sich umarmten und damit ein Zeichen für Frieden oder zumindest das Menschlichbleiben bei egal welcher Lage setzten.“

Die ukrainische Fechterin Charlan forderte von den Sportverbänden „Die Regeln müssen sich verändern, weil sich die Welt verändert.“ Die Sportfunktionäre gaben dem Druck nach. So einfach ist das also mit der vom Westen hochgehaltenen“regelbasierten Welt“ . Stimmt sie mit den eigenen Interessen nicht überein, dann wird sie stracks auf den Kopf gestellt. Die „völkerverbindene Rolle des Sports“ wird immer mehr in die Tonne getreten. Auch alle Fairness bleibt trotz Unbill vieler Sportfans auf der Strecke. Krieg und extremer Nationalismus fressen sich in alle Lebensbereiche ein. Es liegt an uns, dass wir dem nicht folgen!

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01.09.2023: Antikriegstag/Weltfriedenstag – Kundgebung

Mahnung zum Weltfriedenstag am 1. September

„Aus allem, was über die atomaren Gefahren von den namhaftesten Persönlichkeiten, den Göttinger Professoren, den Humanisten Albert Schweitzer und vielen anderen in aller Welt erklärt wurde, ergibt sich die eine Konsequenz: Wir sitzen alle im gleichen Boot; die Atomwaffen bedrohen die ganze Menschheit; niemand kann sich wirksam davor schützen! Es gibt nur den einen Schutz:

Diese Schreckenswaffen vernichten – Abrüsten! Nehmt denen die Macht, die bereit sind, euch zu vernichten!“

Aus: „Der Mahnruf – Mitteilungsblatt für die Mitglieder der VVN Westberlin“ Nr. 1 aus dem Jahre 1957

Antikriegstag/Weltfriedenstag: 1. September 2023

Kundgebung 18.00 Uhr, Neue Wache, Unter den Linden

Die USA liefern Streubomben – die Bundesregierung unterstützt das – Juristinnen und Juristen nehmen Stellung.

Die USA liefern Streumunition an die Ukraine. Die Bundesregierung unterstützt das. Dazu nahm die deutsche Sektion der IALANA am 26. Juli 2023 Stellung. Die IALANA ist die internationale Vereinigung der Juristinnen und Juristen gegen atomare Waffen. Hier die Stellungnahme der IALANA:

Der nationale Sicherheitsberater der USA, Jake Sullivan, hat am 8. Juli 2023 der Öffentlichkeit mitgeteilt, dass US-Präsident Joe Biden trotz Bedenken und nach langem Zögern entschieden habe, die Ukraine durch Lieferung von Streumunition zu unterstützen. Die US-Regierung sei sich des Risikos bewusst, dass Zivilisten durch nicht explodierende Munition zu Schaden kommen. Es bestehe jedoch auch ein großes Risiko, wenn russisches Militär weiteres ukrainisches Staatsgebiet erobere und ukrainische Zivilisten unterwerfe. Zur Verteidigung brauche die Ukraine dringend weitere Artilleriemunition. Biden selbst betonte, der Schritt sei mit dem US-Kongress und den Verbündeten abgesprochen.

Streumunition ist durch das am 1. 8. 2010 in Kraft getretene Übereinkommen zum Verbot von Streumunition von zahlreichen Staaten völkerrechtlich geächtet. Dieser völkerrechtliche Vertrag hat inzwischen 111 Mitgliedsstaaten. Weitere 13 haben unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Die hauptsächlichen Erzeuger- und Verwender-Nationen USA, Russland, China und Israel gehören dem Vertragswerk nicht an. Die Ukraine zählt ebenfalls zu der Gruppe der Staaten, die diesem Übereinkommen nicht beigetreten ist. Weil eine einheitliche Staatenpraxis und auch die übereinstimmende Rechtsüberzeugung der Staaten fehlen, ist derzeit ausgeschlossen, dass das Übereinkommen zum Verbot von Streubomben zum Völkergewohnheitsrecht und damit für alle Staaten verbindlich geworden ist. Die Lieferung der Streumunition durch die USA in die Ukraine verstößt daher nicht gegen das Übereinkommen zum Verbot von Streumunition.

Trotzdem bleibt der Einsatz von Streumunition weiterhin sehr problematisch. In dem Gutachten vom 8. 7. 1996 hat der Internationale Gerichtshof (IGH) unter Ziffer 95 festgestellt, dass nach den Prinzipien und Regeln des für den bewaffneten Konflikt verbindlichen humanitären Völkerrechts Methoden und Mittel der Kriegsführung verboten sind, die jede Unterscheidung zwischen zivilen und militärischen Zielen ausschließen. Unter Ziffer 78 beschreibt der IGH dieses Prinzip als eins der „kardinalen Prinzipien“ des humanitären Völkerrechts, wonach Staaten „niemals Waffen einsetzen dürfen, die nicht zwischen zivilen und militärischen Zielen unterscheiden können.“ Das ist aber bei der Streumunition der Fall, weil sie einerseits beim Einsatz streut – also nicht präzise eingesetzt werden kann – und andererseits ein Teil der Submunition nicht explodiert, und somit zu Landminen wird, die nach Ende der Kampfhandlungen jahrelang eine erhebliche Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellen. Diese Eigenschaften von Streumunition machen deren Einsatz in der Regel unverhältnismäßig.

Wenn die Bundesregierung – wie die Erklärung von US-Präsident Biden vermuten lässt – der Lieferung der Streumunition ausdrücklich zugestimmt hat, hätte Deutschland als Mitgliedsstaat gegen seine Staatenverpflichtung aus dem Übereinkommen zum Verbot von Streumunition verstoßen. Denn mit Art. 1 Abs. 1c des Übereinkommens hat sich Deutschland verpflichtet niemanden beim Transport oder Einsatz von Streubomben zu unterstützen. In der Zustimmung könnte nicht nur eine verbotene Unterstützung der USA, sondern auch die innerstaatlich strafbare Förderung der Lieferung nach §§ 18a, 20a des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) liegen.

Schwerwiegender ist, wenn der Transport der Streumunition aus den USA über deutsches Staatsgebiet erfolgt. Das ist höchstwahrscheinlich der Fall, weil es sowohl beim Seetransport als auch auf dem Luftweg der kürzeste Weg wäre. In diesen Fällen könnten die USA die Streumunition nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Bundesregierung transportieren. Für ihre Transport-Flugzeuge benötigte sie Überfluggenehmigungen Deutschlands, für Zwischenlandungen auf US-Stützpunkten in Deutschland Lande- und Starterlaubnis. Diese Erlaubnis darf die Bundesregierung nicht erteilen, weil Deutschland sonst gegen seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zum Verbot der Streumunition verstoßen würde. Werden die Genehmigungen erteilt, sind die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen, weil nach §§ 18a, 20a KWKG die Durchführung der Streumunition durch das Bundesgebiet strafrechtlich verboten ist.

Die Verbote nach dem humanitären Völkerrecht, nach dem Übereinkommen zum Verbot der Streumunition und nach §§ 18a, 20a KWKG verlieren ihre rechtliche Verbindlichkeit nicht durch den Verteidigungsstatus der Ukraine als völkerrechtwidrig angegriffener Staat. Der IGH hat in seinem Gutachten festgestellt, dass das Notwehrrecht nach Art. 51 UN-Charta eingeschränkt ist, „welche Mittel der Gewalt auch eingesetzt werden“. Verteidigen dürfen sich Staaten nur mit Waffen, welche die Prinzipien und Regeln des humanitären Völkerrechts erfüllen (Ziff. 42). Die Verteidigung mit unterschiedslos auch gegen Zivilisten wirkende Waffen ist wegen Verstoßes gegen das Menschenrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit dem humanitären Völkerrecht rechtswidrig. Somit verstoßen sowohl das angreifende Russland als auch die sich verteidigende Ukraine durch den Einsatz von Streumunition gegen das Völkerrecht.

Deutschland ist durch Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens zum Verbot von Streumunition verpflichtet, die Normen, die darin niedergelegt sind, zu fördern und sich nach besten Kräften zu bemühen, „Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzubringen.“ Das bedeutet, dass die Bundesregierung völkerrechtlich verpflichtet ist, den USA bei der Lieferung und der Ukraine beim Einsatz von Streumunition „in den Arm zu fallen“.

Download der Stellungnahme als pdf

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