Gründe und Abgründe

6, Februar 2022. In Charlottenburg in der Schlossstraße 22 vor dem Restaurant ‚Kastanie‘ erinnert in jedem Jahr ein Bündnis (u.a. Kiezbündnis Klausenerplatz e.V., VVN-BdA Charlottenburg, die LINKE, DKP) an die Ermordung des jungen Kommunisten Otto Grüneberg im Jahr 1931 durch Faschisten. Benedikt Hopmann wurde gebeten, zu der Aberkennung und Wieder-Anerkennung der VVN-BdA zu sprechen. Die einzelnen Anknüpfungspunkte, die für den bayrischen Verfassungsschutz eine Einstufung als extremistisch rechtfertigten, wurden nicht mündlich vorgetragen, sind hier aber ebenfalls veröffentlicht.

Was bedeutet es für einen Verein, wenn er als gemeinnützig anerkannt ist? Diejenigen, die an einen gemeinnützigen Verein spenden, können diese Spende von  ihren zu versteuernden Einkünften absetzen. Ein gemeinnütziger Verein kann entsprechende Spendenbescheinigungen ausstellen. Ebenso wichtig ist, dass Zuschüsse aus öffentlichen Kassen regelmäßig an die Gemeinnützigkeit gebunden sind. Zudem befreit die Anerkennung der Gemeinnützigkeit einen Verein von zahlreichen Steuern, insbesondere von der Körperschaftssteuer (entspricht der Einkommenssteuer bei natürlichen Personen) und Gewerbesteuer. Diese Steuerbefreiung gilt vor allem für die Vereinseinnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Erbschaften, Zuschüssen usw.

Da die Aberkennung der Gemeinnützigkeit für drei Jahre rückwirkend galt, drohten der VVN-BdA Zahlungen an das Finanzamt im fünfstelligen Bereich.

Es war das Berliner Finanzamt, das der Bundes-VVN-BdA die Gemeinnützigkeit aberkannte. Der Grund: Der bayrische Verfassungsschutz hatte die Bundes VVN-BdA als „extremistisch beeinflusst“ eingestuft. Für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit war das Berliner Finanzamt zuständig, weil  die Bundes-VVN-BdA als Verein in Berlin registriert ist.  Verantwortlich ist aber in letzter Instanz die Bundespolitik. Denn der Bundestag hat in einem Bundesgesetz, der Abgabenordnung, die Rechtsgrundlage für alles geschaffen. In der Abgabenordnung heißt es wörtlich: „Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutz des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen“, dass sie nicht gemeinnützig sind. In der Abgabenordnung wird also ausdrücklich der Begriff „extremistisch“ verwendet. Totalitarismus und Extremismus – das sind seit dem kalten Krieg die wichtigsten Kampfbegriffe gegen jeden substantiellen gesellschaftlichen Fortschritt, immer wurden sie fast ausschließlich gegen links in Anwendung gebracht – bis heute, wie die Verwendung „extremistisch“ in der Abgabenordnung belegt. Diese Regelung wurde erst nach der Jahrtausendwende in die Abgabenordnung aufgenommen.

Das Finanzamt muss, wenn der Verfassungsschutz auch nur vermutet, dass ein Verein „extremistisch“ ist, diesem Verein die Gemeinnützigkeit entziehen. In dem eben zitierten Gesetzestext erscheint allerdings das Wort „widerlegbar“, über das wir noch nicht gesprochen haben. „Widerlegbar heißt: Der vom Verfassungsschutz vermutete „Extremismus“ kann widerlegt werden. „Widerlegbar“ heißt allerdings auch: Nicht das Finanzamt muss den Vollbeweis für die Vermutung des Verfassungsschutzes antreten, bevor es die Gemeinnützigkeit entzieht, sondern die VVN-BdA selbst muss die Vermutung des Verfassungsschutzes widerlegen, sie sei „extremistisch“. Das wird manchmal auch Umkehr der Beweislast genannt.

Die VVN-BdA hatte vorher gegen ihre Einstufung als „extremistisch“ vor dem bayrischen Verwaltungsgericht geklagt. Doch sie hatte die Klage verloren. Das Verwaltungsgericht München hatte damit ein vielleicht noch verheerenderes Zeichen gesetzt als der  Verfassungsschutz selbst. Es hatte der Einstufung durch den Verfassungsschutz seinen richterlichen Segen gegeben.

Das Berliner Finanzamt ging großzügig über den Unterschied hinweg, dass der bayrische Verfassungsschutz mit dem Segen des bayrischen Verwaltungsgericht die Bundes-VVN-BdA nur als „extremistisch beeinflusst“ eingestuft hatten, während die Abgabenordnung eine Einstufung als „extremistisch“ verlangt, um die Gemeinnützigkeit zu entziehen. Damit weitete das Berliner Finanzamt die Möglichkeit, die Gemeinnützigkeit zu entziehen ins Uferlose aus.

Unsere Bundesprecherin der VVN-BdA Cornelia Kerth hatte 2020 ein Gespräch mit dem Berliner Finanzamt. Die Sachgebietsleiterin referierte, was die VVN-BdA widerlegen müsse, um die Vermutung des Linksextremismus zu entkräften. Dabei zählte sie alle Anknüpfungspunkte auf, die dem bayrischen Verwaltungsgericht für eine Einstufung als „linksextremistisch“ ausgereicht hatten[14].

Das Berliner Finanzamt hatte keinerlei Probleme, sämtliche Anknüpfungspunkte des Verwaltungsgerichts München zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht München seinerseits hatte diese Anknüpfungspunkte vom bayrischen Verfassungsschutz übernommen. Der Vertreter des Berliner Finanzamtes hob hervor, das alles mit dem Finanzsenator Kollatz abgestimmt sei.

Das war sehr beunruhigend. Es zeichnete sich eine ganz große Koalition ab, von Berlin bis München, von der Politik, über die Verwaltung bis zu den Gerichten. Offensichtlich hat die Doktrin des „Extremismus“ nicht nur den Verfassungsschutz vergiftet.

Wir wollen einmal einzelne Anknüpfungspunkte durchgehen, nach denen Verfassungsschutz und Verwaltungsgericht die VVN-BdA als „extremistisch beeinflusst“ einstuften, auch um zu erkennen, was als „extremistisch“, genauer als „linksextremistisch“ betrachtet wird.

Ein Anknüpfungspunkt für den Vorwurf des Linksextremismus, war die Behauptung, die VVN-BdA vertrete einen “kommunistischer Antifaschismus”

Cornelia Kerth, Sprecherin der VVN-BdA, antwortete den Vertretern des Finanzamtes auf diese Vorhaltung so: Die VVN-BdA sei eine Parteien und Spektren übergreifende Organisation, in der es unterschiedliche Zugänge zum Antifaschismus gibt; die VVN-BdA konzentriere sich auf Gemeinsames: „Dazu gehört auch, dass wir kein von einer einheitlichen Weltanschauung geprägtes Verständnis von Faschismus und Antifaschismus haben“[16]. Was auch immer Verfassungsschutz und Gerichte unter „kommunistischen Antifaschismus“ verstehen mögen, die VVN-BdA lässt sich jedenfalls nicht in gute und schlechte Antifaschistinnen und Antifaschisten spalten.

Ein anderer Anknüpfungspunkt war die Behauptung, der “Einfluss der DKP” in der VVN-BdA sei zu groß.

Abgesehen davon, dass der bayrische Verfassungsschutz den Einfluss von DKP Mitgliedern in der VVN-BdA stark übertreibt, sind Kommunisten und Kommunistinnen niemals ein Anknüpfungspunkt dafür, dass die VVN-BdA „extremistisch“ ist, also Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Unvergessen bleibt Max Reimann, Kommunist und einer der Väter des Grundgesetzes. Er stimmte gegen das Grundgesetz, weil es die Spaltung Deutschlands zementieren sollte, sagte aber gleichzeitig voraus, dass die Kommunistinnen und Kommunisten diejenigen sein würden, die dieses Grundgesetz gegen jene verteidigen würden, die es beständig aushöhlen und verwässern werden.

Ein weiterer Anknüpfungspunkt waren “Äußerungen von einzelnen Funktionärinnen und Funktionären

Als Beispiel wird die folgende Äußerung aus einer Rede auf dem 4. Bundeskongress im Jahr 2011 zitiert: „Faschismus ist im Deutschen ein mehrdeutiges Wort: es bezeichnet eine Organisation, Bewegung oder Partei, eine Ideologie und eine Staatsform, die faschistische Diktatur genannt wird. Und diese Diktatur ist eine der denkbaren, möglichen und verwirklichten Ausprägungen bürgerlicher Herrschaft. Das ist das Wesen der Sache und des Streits. Eine Ausprägung neben anderen: der konstitutionellen Monarchie, der parlamentarischen Republik oder auch dieser oder jener Form autokratischer Herrschaft. In welchen Formen die bürgerliche Gesellschaft ihren staatlichen Rahmen findet, hängt nicht in erster Linie von Überzeugungen ab, wiewohl die beim Handeln von Menschen immer im Spiele sind, sondern davon, welche von ihnen den in der Gesellschaft dominierenden Interessen und deren Verfechtern dient, sie fördert und womöglich auch sichert“.

Der Verfassungsschutz und mit ihm das Verwaltungsgericht würdigt diesen Ausschnitt aus der Rede eines “maßgeblichen Vertreters der marxistischen Faschismustheorie innerhalb der der VVN-BdA” so: “Dieses spezifische Verständnis von „Antifaschismus“ der DKP und in der VVN-BdA erinnert an den „Antifaschismus“ als Staatsdoktrin der ehemaligen DDR, wonach alle nicht-sozialistischen Staaten, also auch die Bundesrepublik Deutschland, „faschistisch“ waren …”. Das ist allerdings eine Behauptung, die auch bei bestem Willen nicht aus dem zitierten Text herausgelesen werden kann. Nirgendwo steht, die Bundesrepublik Deutschland sei faschistisch. Es wird nur gesagt: „Die faschistische Diktatur …  ist eine der denkbaren, möglichen und verwirklichten Ausprägungen bürgerlicher Herrschaft“.  Deutschland hatte bis zum Ende des 1. Weltkrieg einen Kaiser, war danach in der Weimarer Republik eine bürgerliche Demokratie und ab 1933 ein faschistisches Regime. Das alles immer auf der Basis einer kapitalistischen Wirtschaftsordnung. Das ist nicht nur eine Beschreibung der Vergangenheit, sondern auch eine Warnung für die Zukunft. Oder in den Worten von Primo Levi: Es ist geschehen und es kann wieder geschehen. Nur wer die  Gefahr benennt, kann sich vor ihr schützen. Es ist ganz unerhört, schon die Warnung davor als verfassungswidrig abzuqualifizieren und auf diese Weise den antifaschistischen Auftrag, den das Grundgesetz enthält, auszuhebeln.

Das bayrische Verwaltungsgericht hatte keine Probleme, die älteste und größte antifaschistische Organisation VVN-BdA als „extremistische“ Organisation einzuordnen, die den Rechtsextremismus lediglich als “vordergründige Aktivität” bekämpft:

Nach verfassungsschutzrechtlicher Bewertung des Bundes ist das Ziel der sogenannten Antifaschismus-Arbeit – in linksextremistischen Organisationen – „der Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung als kapitalistisches System, um die angeblich diesem Gesellschaftssystem immanenten Wurzeln des Faschismus zu beseitigen… [2].

Mit dieser Definition der freiheitlich demokratischen Grundordnung als ausschließlich kapitalistisches System setzen sich jedoch Verfassungsschutz und das Verwaltungsgericht in München selbst in Widerspruch zum Grundgesetz und begeben sich damit in die Verfassungswidrigkeit. Denn das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach hervorgehoben, dass das Grundgesetz nicht auf ein kapitalistisches System festgelegt ist[2]. Das Grundgesetz fordert den Sozialstaat, aber keineswegs die Marktwirtschaft[30].

Will der Verfassungsschutz demnächst auch die IG Metall als linksextremistisch einstufen, weil sie in ihrer Satzung die “Überführung von Schlüsselindustrien und anderen markt- und wirtschaftsbeherrschende Unternehmungen in Gemeineigentum” fordert und sich damit auf Artikel 15 des Grundgesetzes beruft, der diese Möglichkeit eröffnet? Oder sind die mehr als eine Millionen Menschen, die für die Enteignung der großen Wohnungskonzerne gestimmt haben, Verfassungsfeinde? “Das Grundgesetz ist wirtschaftspolitisch neutral” erklärte das Bundesverfassungsgericht mehrfach[29].

Das Verwaltungsgericht München erklärt, unsere Parole “Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen” diene “schlicht der Bekämpfung und Diskreditierung missliebiger anderer Meinungen”[2]. Die Meinung von Faschisten wird also als „andere Meinung“ verharmlost. Geht man so mit einem Regime um das Millionen Menschen in den den KT’s und noch mehr Millionen Menschen im Krieg umgebracht hat? Eine solche Verharmlosung des Faschismus können wir niemals akzeptieren. Wir erkennen in unserer Verfassung einen antifaschistischen Auftrag, den es umzusetzen gilt. Wir fühlen uns damit den besten Traditionen dieses Landes verpflichtet.

Nicht auf die VVN-BdA, sondern auf den Verfassungsschutz und das bayrische Verwaltungsgericht fallen dunkle Schatten.   

Man hätte erwarten können , dass ein rot-rot-grüner Senat das erkennt. Dann hätte der rot-rot-grüne Senat die vom Verfassungsschutz und Verwaltungsgericht angeführte Anknüpfungspunkte als widerlegt betrachtet  und das zuständige Finanzamt angewiesen, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit rasch rückgängig zu machen. Aber stattdessen empfahl das Finanzamt Cornelia Kerth ernsthaft, erneut zum Verwaltungsgericht zu gehen, und zwar in Berlin und jetzt die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Berliner Finanzamt überprüfen zu lassen. Das kam für die VVN-BdA überhaupt nicht in Frage.

Nach vielen Protesten wurde der Bundes-VVN-BdA die Gemeinnützigkeit im April letzten Jahres wieder zuerkannt. Der Berliner Finanzsenator ließ sich viel Zeit.

In Hamburg verabschiedeten sich im Juli 2021 hunderte Menschen von der Ehrenvorsitzenden der VVN-BdA Esther Bejarano aus Anlass ihrer Beerdigung. Wenige Wochen vorher hatte Esther Bejarano noch eine förmliche Versicherung abgeben müssen, dass sie auf dem Boden des Grundgesetzes steht. Nur unter dieser Voraussetzung war der Berliner Finanzsenator bereit, der VVN-BdA wieder die  Gemeinnützigkeit zuzuerkennen. Was für ein abgrundtiefes Misstrauen staatlicherseits gegenüber der größten und ältesten antifaschistischen Organisation Deutschlands.

Nach der rot-grün-gelben Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene soll einer Organisation weiter die Gemeinnützigkeit aberkannt werden können, wenn der Verfassungsschutz auch nur eines Bundeslandes diese Organisation als „extremistisch“ einstuft. An dieser Regelung soll sich nichts ändern.

Der bayerische Verfassungsschutz stuft die bayerische VVN-BdA immer noch als „extremistisch“ ein.

Es geht darum für eine antifaschistisch geprägte Gesellschaft zu kämpfen. Das ist das Ziel.

Entscheidend wird sein, ob wir in den kommenden Jahren große Mehrheiten für dafür gewinnen können. Das ist eine Herkulesaufgabe. Aber die Rechtsentwicklung in unserem Land und in ganz Europa fordert das heraus.

Das Grundgesetz ist antifaschistisch geprägt. In diesem Sinne muss es verstanden und auch wohl präzisiert werden. Wenn selbst das Bundesverfassungsgericht kein antifaschistisches Prinzip im Grundgesetz erkennen will, müssen wir dieses Prinzip  durchsetzen.

Es gibt viele konkrete Schritte, die alle helfen, dem Ziel näher zu kommen, unsere Gesellschaft grundlegend antifaschistisch zu prägen.

Es wäre gut, eine Schule nach Esther Bejarano zu nennen.

Auch diese Versammlung hier zu Ehren eines aufrechten Kommunisten, der für seine antifaschistische Überzeugung sterben musste, ist ein Schritt in diese Richtung.  

Hilfreich ist auch, dass die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA seit 2019 tausende neuer Mitglieder beschert hat. Vor allem junge Menschen sind Mitglied unserer Organisation geworden.

Nach dem 2. Weltkrieg war das Ziel, die Gesellschaft in einer antifaschistische Gesellschaft umzugestalten, ein ganz selbstverständliches Ziel. Kommunisten und Sozialdemokraten hatten im Widerstand und in den KZ’s zusammengestanden und wollten nach dem Krieg gemeinsam ein demokratisches antifaschistisches Deutschland aufbauen. Der Schwur von Buchenwald drückt dieses Ziel besonders klar aus: Die Vernichtung des Nazismus mit seinen Wurzeln ist unsere Losung Der Aufbau einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit ist unser Ziel. 

Das ist bis heute unsere Richtschnur.

Nicht die VVN-BdA muss sich ändern. Wir müssen die Gesellschaft ändern. Die jungen Menschen, die Mitglied in der VVN-BdA geworden sind, sind unsere Hoffnung.

Vivantes: Streikrecht verteidigt!

Ver.di hatte schon vor Monaten einen Entlastungstarifvertrag und „TVöD für!“ alle gefordert. Der Entlastungstarifvertrag soll für mehr Pflegekräfte in den Krankenhäusern sorgen und die Forderung „TVöD für alle“ gilt vor allem für die Töchter der Krankenhaus-unternehmen, wo die Beschäftigten bei gleicher Arbeit weniger Lohn bekommen als diejenigen, die einen Arbeitsvertrag mit der Mutter haben.

Schon im Mai diesen Jahrs hatte ver.di auf einer öffentlichen Kundgebung ein Ultimatum von 100 Tagen gesetzt. Sollte bis dahin kein tragbarer Kompromiss zustande gekommen sein, droht ver.di mit Streik. Jetzt war es so weit. Ver.di rief in einem ersten Schritt die Beschäftigten der Charité, von Vivantes und der Töchter von Vivantes zu einem Warnstreik vom 25 bis zum 28. August auf.

Der Krankenhauskonzern Viviantes, die Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH, wollte den Warnstreik bei der Mutter und den Töchtern gerichtlich auf dem Wege einer einstweiligen Verfügung unterbinden.

Nicht die Charité, aber Vivantes versuchte den Warnstreik gerichtlich verbieten lassen. Nicht die Charité, nur Vivantes griff die Notdienstpläne von ver.di gerichtlich an. Nicht die Charité, nur Vivantes behauptete eine Friedenspflicht, die ver.di nicht erlaube, zum Streik für einen Tarifvertrag Entlastung aufzurufen.

In einem sogenannten Zwischenbeschluss von Freitag, dem 20. August verbot die 29. Kammer des Arbeitsgerichts ver.di, die Beschäftigten der Töchter von Vivantes zum Streik aufzurufen, “soweit nicht die Leistung eines Notdienstes nach den Vorstellungen der Arbeitgeberseite gewährleistet ist”; es “obliege dem Arbeitgeber, die Einzelheiten des Notdienstes festzulegen; es könne nicht der streikenden Gewerkschaft überlassen bleiben, den Personalbedarf ihrerseits einseitig festzulegen” (siehe Pressemitteilung Nr. 25/21 vom 20.8.21). Eine solche Auffassung ist unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[1] und vollkommen verfehlt. Sie würde dazu führen, dass der Arbeitgeber darüber bestimmt, in welchem Umfang gestreikt wird.

Foto: Ingo Müller

Der Rechtsstreit erledigte sich dadurch, dass sich ver.di und Vivantes in einem Vergleich auf Regelungen über die Regelungen zum Notdienst für die Töchter einigten. Nur in einem Fall entschied die 29. Kammer des Arbeitsgericht die Regelungen zum Notdienst durch Urteil (siehe Pressemitteilung vom 26. August Nr. 29/21). Für die Beschäftigten der Töchter wurde am Morgen des 25. August das Streikverbot durch die 29. Kammer aufgehoben.

Am Montag den 23. August teilte das Arbeitsgericht der Presse mit, dass die 36. Kammer ver.di auch verbietet, die Beschäftigten der Mutter – also die Beschäftigten der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH – zum Streik aufzurufen. Es ging um einen Warnstreik zur Durchsetzung des Entlastungstarifvertrages.

Nachdem ver.di gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt hatte, teilte das Arbeitsgericht in einer Pressemitteilung vom Dienstag, dem 24. August, mit, dass die 36. Kammer das Ende des Streikverbots auch für die Beschäftigten der Mutter beschlossen habe. Das Gericht wies den Antrag von Vivantes, den Streik zu verbieten, zurück. Der Notdienst sei mit den Zusagen von ver.di hinreichend geregelt. Die Pressemitteilung hebt im letzten Satz richtig hervor: Eine Vereinbarung von Notdienstregelungen ist nicht erforderlich. Das heißt: Es können, es müssen aber nicht Notdienstregelungen vereinbart werden. Die Gewerkschaft kann auch einseitig die notwendigen Notdienstregelungen festlegen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn sich das Unternehmen einer Notdienstregelung verweigert (im November 2021 bestätigte das Landesarbeitsgericht in einem anderen Fall diese Rechtsauffassung: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2021, 12 Ta 1310/21).

Das Arbeitsgericht konnte auch keinen Verstoß gegen die Friedenspflicht erkennen, wie ihn Vivantes geltend gemacht hatte: Die Forderungen nach einem Entlastungstarifvertrag seien bisher nicht in einem Tarifvertrag (TVöD) geregelt. Daher bestehe auch keine Friedenspflicht.

Festzuhalten bleibt: Nicht die Charité, nur Vivantes versuchte über das Gericht den Streik zu verbieten zu lassen. Nicht die Charité, nur Vivantes griff die Notdienstpläne von ver.di gerichtlich an. Nicht die Charité, nur Vivantes behauptete eine Friedenspflicht, die ver.di nicht erlaube, zum Streik für einen Tarifvertrag Entlastung aufzurufen.

Müller ging am 24. August auf der Landespressekonferenz nicht auf die Frage ein, ob die Forderung der Geschäftsführung der Viviantes GmbH nach Einhaltung einer angeblichen Friedenspflicht der Gewerkschaft überhaupt Substanz hatte oder einfach nur vorgeschoben war, um die Beschäftigten an der Wahrnehmung ihres Streikrechts zu hindern. 

Auch war das Angebot des  Regierende Bürgermeister keine Lösung, sich als “Moderator” für den Fall anzubieten, dass sich Vivantes und ver.di nicht über einen Notfallplan einigen könnten. Das Land Berlin und mit ihm der Regierende Bürgermeister an der Spitze können niemals Moderator in dieser Sache sein. Das Land Berlin als alleiniger Gesellschafter der Vivantes GmbH hat alle Fäden in der Hand, so dass es am Ende auch immer dafür verantwortlich ist, wie die Geschäftsführung von Vivantes mit dem Streik umgeht. Ein Moderator muss dagegen vermitteln und unparteiisch sein. Das Land Berlin kann nicht zwischen zwei Parteien vermitteln; denn es ist selbst Partei und muss entscheiden. Notwendig wäre nicht dieses Moderationsangebots gewesen, sondern eine unmissverständliche Weisung des Landes Berlin gegenüber der Geschäftsführung von Vivantes mit dem Ziel, die Beschäftigten nicht in der Wahrnehmung ihres Streikrechts zu behindern (§ 37 GmbHG).

Dass das Land Berlin die Geschäftsführung von Viviantes in dieser Weise agieren ließ, zeugt von mangelndem Respekt vor einem der wichtigsten  Menschenrechte, dem Streikrecht.

Dasselbe gilt für die Entscheidung, in welchem Umfang die Tarifforderungen von ver.di erfüllt werden. Auch hier muss und kann das Land Berlin und mit ihm der Regierende Bürgermeister an der Spitze des Landes entscheiden.

Hier geht es zum Video und zur Bildergalerie:

Betriebsverfassung

Was ändert das Betriebsrätemodernisierungsgesetz?

Als erster Beitrag zur Betriebsverfassung wird hier eine Stellungnahme zum so genannten Betriebsrätemodernisierungsgesetz veröffentlicht. Das ist ein Gesetz, das einige wenige Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz vorgenommmen hat. Weiterlesen hier


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