Mitglieder der „Anti-NATO Aktion“ aus Athen berichten

Vorbemerkung: Im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Es geht darum, den Frieden zu gewinnen, nicht den Krieg!“ informierten uns eine Vertreterin und ein Vertreter der „Anti-Nato-Aktion“ aus Athen über ihre Einschätzungen, Ziele und die Situation in Griechenland. Wir hatten beide im Herbst letzten Jahres kennengelernt anlässlich der ersten öffentlichen Vorstellung ihres Bündnisses. Unser Besuch in Athen fand statt in Zusammenhang mit der 2012 gegründeten gewerkschaftlichen Solidaritätsgruppe „Gegen Spardiktate und Nationalismus“. Im Folgenden geben wir die Übersetzung ihres Vortrages vom 3. Juni 2023 wieder:

Was wir sind und wie wir den Krieg einschätzen

Die Anti-NATO-Aktionsgruppe wurde nach dem Beginn der russischen Militäroperation in der Ukraine von Menschen gegründet, die aus verschiedenen politischen Zusammenhängen der Linken und des anarchistisch-autonomen Spektrums stammen oder diesen angehören und sich von dem vorherrschenden Narrativ über den Krieg in der Ukraine erdrückt fühlten. Wir untersuchten die Ereignisse und versuchten, Informationen aus vom Westen nicht kontrollierten Quellen zu erhalten. Wir sind der Meinung, dass für die auf dem Territorium der Ukraine unvermindert weiterbestehende Tragödie, für den Tod von Hunderttausenden von Ukrainern, Russen und Russinnen, für die Flüchtlinge, für die Zerstörung der sozialen Infrastruktur, für die enorme Umweltzerstörung, für das Risiko eines dritten Weltkriegs und eines nuklearen Holocausts – die Verantwortung bei der NATO liegt. Die USA können nicht tolerieren, dass ihnen nicht die ganze Welt gehört. Welchen Existenzgrund hat heutzutage die NATO, wenn der Vorwand, die Existenz des Warschauer Paktes, schon vor vielen Jahrzehnten entfallen ist? Wie würden sich die USA verhalten, wenn Russland Raketen in Mexiko aufstellen würde?

Die Tragödie in der Ukraine begann nicht mit der speziellen Militäroperation Russlands im vorigen Jahr. Sie begann mit dem von den USA und der EU initiierten Putsch auf dem Maidan im Jahr 2014. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung wurde von den US-Diensten ausgenutzt, um die rechtmäßige Regierung zu stürzen, weil letzte es wagte, die räuberischen Vereinbarungen mit der EU in Frage zu stellen. Es folgte ein blutiger Bürgerkrieg, in dem rechtsextreme/neonazistische Gruppen organisiert und bewaffnet wurden und nicht nur mörderische paramilitärische Aktivitäten entwickelten, sondern auch Posten im Staatsapparat und in der Armee besetzten. Das Massaker am 2. Mai 2014 im Gewerkschaftshaus in Odessa war der Höhepunkt der Gewalt. Entführungen, Morde, Bombenanschläge, das Eindringen der Panzer des Kiewer Regimes in die Städte des Donbass und rassistische Angriffe auf russischsprachige Menschen (abwertend „moskal“ genannt) waren in der Ukraine Realität. Aber die Verbreitung dieser Tatsachen scheiterte am „eisernen Vorhang“ von Desinformationen, Halbwahrheiten und Lügen, der von den westlichen Medien errichtet wurde. Die Minsker Vereinbarungen von 2015 wurden nicht eingehalten. Frau Merkel erklärte sogar unverblümt, dass dies nur ein Trick war, um Zeit zu gewinnen, damit die Kriegsmaschinerie der Ukraine gegen Russland ausgebaut werden kann.

Seitdem führen die Menschen im Donbass mit der industriellen Arbeiterklasse im Zentrum des Widerstands und durch selbstorganisierte Milizen, einen harten Kampf um ihr Leben, ihre Würde und ihre Freiheit. Im Jahr 2017 wurden im Donbass 40 Verstaatlichungen/Sozialisierungen angekündigt. Es ist nachvollziehbar, was dies in einem Europa bedeutet, in dem die herrschenden Kräfte den Neoliberalismus und die Privatisierung als Religion betrachten. Wir verstehen, warum der Westen diese Alternative um jeden Preis vernichten will.

Unserer Ansicht nach ist der Krieg in der Ukraine kein Krieg zwischen Russland und der Ukraine, sondern ein Krieg, den die NATO auf dem Territorium der Ukraine bis zum letzten Ukrainer führt, um ihre Hegemonie in der Region aufrechtzuerhalten, um das unkontrollierbare Russland mit NATO-Truppen einzukesseln. Und um in einem zweiten Schritt den großen wirtschaftlichen Rivalen der USA, um China zu unterwerfen.

Die aktuelle Situation in Griechenland

Die griechische Regierungdes MinisterpräsidentenMitsotakis, dessen Partei, die Nea Demokria (ND), gestärkt aus den Wahlen vom 21. Mai hervorging und voraussichtlich die Wahlen am 25. Juni gewinnen wird, ist eine der untertänigsten Regierungen in der EU und in der NATO. Sie ist führend bei der Lieferung von militärischer Ausrüstung an die Ukraine. Das Territorium Griechenlands ist mit US-Stützpunkten gegen Russland gespickt. „Wir befinden uns im Krieg mit Russland“, sagen Vertreter der Regierungspartei und setze n unser Land als der Gefahr aus, zum Kriegsziel zu werden.

Im Hafen von Alexandroupolis werden Schiffe mit Kriegsmaterial entladen und von dort aus an die Front gebracht. Militärische Ausrüstung wird aus den Lagern des Landes entfernt und in die Ukraine geschickt, wie z. B. gepanzerte BMP1-Fahrzeuge, und jetzt ist die Rede davon, S-300-Raketen und sogar Leopard-Panzer zu schicken. Die militärische Infrastruktur der USA wird in Souda auf Kreta, in Thessalien, in Andravida usw. ausgebaut und verstärkt. Abgesehen von dem, was an die Öffentlichkeit gelangt, wissen wir nicht genau, was Griechenland in die Ukraine schickt, da dies Gegenstand von Geheimgesprächen zwischen beispielsweise Bundeskanzler Scholz und Ministerpräsident Mitsotakis ist, und die Antwort auf Fragen der Opposition lautete bisher, dass dies aus Gründen der „nationalen Sicherheit“ nicht bekannt gegeben werden darf. Wir wissen jedoch, dass unser Land ungeheure Summen für militärische Ausrüstung im Dienste der NATO ausgibt, während gleichzeitig Krankenhäuser und Schulen geschlossen werden.

Die griechische Regierung ist auch Vorreiterin bei der Verhängung von Wirtschaftssanktionen gegen Russland. Sie hat die historischen Kooperationsbeziehungen, die wir mit Russland hatten, abgebrochen, mit erheblichen Folgen zum Beispiel für die Agrarwirtschaft und den Tourismus. Gleichzeitig wird in den Mainstream-Medien eine antirussische Welle im McCarthy Stil losgetreten. Jeder, der es wagt, eine andere Meinung zu äußern, wird als Putin-freundlich abgestempelt. Gegen die Gesetzgebung verstoßend hat die Regierung willkürlich die Webseiten von RT geschlossen und den Zugang zu unkontrollierten Quellen gesperrt. Ein Konzert des Friedens und der Solidarität mit dem ukrainischen Volk wurde von den Medien als „pro-Putin“ verunglimpft, weil es nicht von antirussischen Slogans begleitet wurde. Sogar eine Aufführung des Balletts Schwanensee wurde abgesagt!

Wie steht das griechische Volk zu all dem. Die Ergebnisse einer Umfrage sind interessant: Eine Mehrheit von zwei Dritteln ist der Meinung, dass die Lieferung von Kriegsmaterial an die Ukraine Griechenland gefährde. Konkret antworten 63 % mit „ja“ und „wahrscheinlich ja“ auf die Frage, ob „die Entscheidung, Kriegsmaterial in die Ukraine zu schicken, eine Gefahr für Griechenland darstellen könnte”. Gleichzeitig sind jedoch 32 % der Meinung, dass sowohl humanitäre Hilfe als auch Kriegsmaterial geschickt werden sollte, während nur 1 % sagt, dass „nur Kriegsmaterial“ geschickt werden sollte. Die Mehrheit der Befragten, nämlich 61 %, spricht sich dafür aus, nur humanitäre Hilfe für die Ukraine zu leisten. Interessant sind die Antworten auf die Frage: „Wer ist für die derzeitige Situation in der Ukraine verantwortlich“. Fast jeder Zweite, nämlich 47 %, ist der Meinung, dass alle gemeinsam verantwortlich sind, d.h. Russland, die Ukraine, die EU und die USA, während 29 % der Meinung sind, dass die Verantwortung hauptsächlich bei Russland liegt und 17 %, dass sie hauptsächlich bei den USA liegt.

Bei der Stellung zum Krieg in der Ukraine in linken und anarchistisch-autonomen Zusammenhängen sowie in Strukturen der Bewegungen ist die pro-NATO-Haltung marginal und die Haltung der „gleichen Abstände“ (gegenüber der NATO und zu Russland) die vorherrschende Strömung.Als Ergebnis der Diskussionen kleinerer Kollektive (zu denen unsere Gruppe gehört), die vertreten, dass die NATO besiegt werden muss, entstand die „Antiimperialistische Koordinierung für die Niederlage der NATO“.

Was sind unsere Ziele als Anti-NATO-Aktion?

1. Über die Tatsachen in der Ukraine und die Haltung anderen Teilen der Welt zu informieren

2. Die Teilnahme an Aktionen, die das Anti-NATO- und antiimperialistische Bewusstsein im griechischen Volk stärken

3. Die Beteiligung an einer breiten Front für den Frieden mit dem Hauptziel, die Beteiligung Griechenlands an der Lieferung von Kriegsmaterial und die Verhängung von Sanktionen zu beenden.

Als Anti-NATO-Aktion setzen wir uns dafür ein, dass die NATO den Krieg nicht gewinnt, denn deren Niederlage ist ein Gewinn für den Frieden und die gesamte Menschheit (für alle Völker). Der NATO sollte nicht gelingen das durchzusetzen, was sie im Irak, in Libyen und in Jugoslawien erreicht hat, die Zerschlagung von Ländern, die sich den Befehlen des Westens widersetzen. Wenn sie in der Ukraine erfolgreich ist und Russland unterwerfen kann, werden der Iran, Kuba, Venezuela und Nordkorea folgen. Dagegen wird die Niederlage der NATO den Weg für eine multipolare, vielgestaltige Welt ebnen. Der Westen, in dem 25% der Weltbevölkerung leben, könnte nicht mehr dem Rest der Menschheit seinen Willen aufzwingen. Die Völker werden in der Lage sein, selbst zu entscheiden.

Kurzer Rückblick auf unsere historischen Erfahrungen

Griechenland ist ein Land, das stark vom westlichen Imperialismus, den USA und der NATO abhängig ist. Unser Volk hat für diese Beziehung mit Blut bezahlt. Nach dem Sieg über den Faschismus im Zweiten Weltkrieg richtete Großbritannien seine Waffen gegen die griechischen WiderstandskämpferInnenund trieb das Land in den Bürgerkrieg. Im Jahr 1947 übergab Großbritannien den blutigen Staffelstab an die Vereinigten Staaten, die seither ein wichtiger Faktor in der politischen Entwicklung des Landes sind. Im Jahr 1952 trat Griechenland der NATO bei. Die USA förderten und unterstütztem von 1967 bis 1974 die Diktatur der Obristen.

Im Aufstand am Polytechnikum in At hen hat 1973 hat ein Panzer die Stützen des Haupttores der Universität eingerissen, um den Aufstand blutig niederzuschlagen. Das Tor war mit den Worten „Raus mit den USA“, „Raus mit der NATO“ beschrieben worden. Seither begehen wir jährlich den Jahrestag des Aufstandes am Polytechnikum mit einem Marsch zur amerikanischen Botschaft. 1974 sah sich sogar der rechtsgerichtete Ministerpräsident Karamanlis gezwungen, den militärischen Teil der NATO unter dem Eindruck der Ereignisse auf Zypern zu verlassen. Damals organisierte die griechische Junta einen Putsch, um Griechenland mit Zypern zu vereinen. Die Türkei reagierte darauf mit der Invasion und Besetzung Nordzyperns. Im Jahr 1980 kehrte das Land in den militärischen Teil der NATO zurück.

Nach dem Sturz der Junta und über zwei Jahrzehnte lang hatten Antiamerikanismus und Antiimperialismus in breiten Schichten des griechischen Volkes Wurzeln geschlagen. Die Parolen „Raus mit den Militärbasen des Todes“, „Mörder der Völker Amerikaner“ (Anm. der Übersetzerin: Mit „Amerikaner“ ist die Politik der USA gemeint.) waren Losungen auf riesigen Demonstrationen. Doch allmählich wurde dieses Bewusstsein schwächer. Die antiamerikanischen und antiimperialistischen Töne wurde von der PASOK (der griechischen Sozialdemokratie, die jahrzehntelang regierte) schnell aufgegeben. Das Argument, das die Regierungen anführten, um das Land in dem blutigen Bündnis zu halten, war, dass wir bei einem Austritt niemanden hätten, der uns im Falle eines Angriffs der Türkei beschützen könnte. Der Rückgang der Anti-NATO-Aktionen des Volkes ließ allen bisherigen Regierungen reichlich Spielraum, sich tief in das NATO-Abenteuer zu verstricken. In vielen Teilen des Landes wurden NATO-Militärstützpunkte errichtet, die die Völker bedrohen, die sich der amerikanischen Hegemonie widersetzen. Zudem machen sie sowohl unser Land als auch unser Volk zu einem Kriegsziel. Leider hat sich auch die Regierung unter Premierminister Tsipras (2015–2019), der mit linken Parolen antrat, den Forderungen der NATO gebeugt und die Stützpunkte erweitert und verstärkt.

Nachbemerkung: Nach dem Vortrag und wnschließender Diskussion kamen wir überein, die politischen Kontakte aufrecht zu erhalten und uns über den aktuellen Stand der Antikriegsbewegung in unseren Ländern zu informieren. Sollte sich der Anlass oder die Möglichkeit einer koordinierten Aktion in Athen, Berlin und anderen Städten ergeben, wollen wir dies gemeinsam in Angriff nehmen.

Was ist der Unterschied zwischen der NATO und einem System kollektiver Sicherheit?

Wer passt hinein? – Diese Frage wurde bereits 1960 von der Zeitschrift “Der Mahnruf”, dem Mitteilungsblatt für die Mitglieder der VVN Westberlin, gestellt, wie das Bild zeigt.

Ist es verständlich, wenn sich die Ukraine der NATO anschließen will, nachdem Russland kapitalistisch geworden ist und Truppen in die Ukraine geschickt hat? Ist die NATO im Krieg in der Ukraine plötzlich zu einer Schutzmacht geworden? Gibt es eine Alternative zum Militärbündnis NATO?

Eine neutrale Ukraine, wie es nach 1990 für einige Jahre in der urkainischen Verfassung stand, ist eine größere Garantie für eine souveräne und unabhängige Ukraine als eine Mitgliedschaft in dem Militärbündnis NATO. Der Krieg in der Ukraine ist zu einem erheblichen Teil darauf zurückzuführen, dass die Ukraine diesen Kurs aufgegeben hatte und Mitglied der NATO werden wollte. Dazu wurde sie von den USA gedrängt.

Auch für die Bundesrepublik Deutschland ist die Mitgliedschaft in der NATO ein Verhängnis. Sie bindet sie viel zu sehr an die Politik der USA.

Als der Warschauer Pakt sich auflöste, warum hat sich da nicht auch die NATO aufgelöst? Warum ist dieses Militärbündnisses nicht durch ein System kollektiver Sicherheit ersetzt worden?

Die USA wollten die NATO als ein Instrument in ihren Händen behalten und über dieses Militarbündnis ihren Einfluss in Europa weiter geltend machen. Das ist der Grund, warum sich die NATO nicht aufgelöst hat. So nahm das Unheil seinen Lauf.

Es wäre besser, wenn wenn wir durchsetzen könnten, dass die Militärallianz NATO durch ein System kollektiver Sicherheit aller europäischen Länder einschließlich Russlands ersetzt wird. Der Aufruf “Frieden schaffen” stellt die Forderung nach einem System kollektiver Sicherheit in den Mittelpunkt. Er wird von vielen Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern unterstützt.

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Der Unterschied zwischen einem Verteidigungsbündnis und einem System kollektiver Sicherheit

Es lohnt, sich Klarheit zu verschaffen, was der Unterschied zwischen einem Verteidigungsbündnis und einem System kollektiver Sicherheit ist. Deshalb sei hier Dieter Deiseroth[1]Richter am Budesverwaltungsgericht a.D. Dieter Deiseroth „70 Jahr Grundgesetz. Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta – … und die Bundeswehr? zitiert:

„Im Völkerrecht ist seit Jahrzehnten klar: „Kollektive Sicherheit und Verteidigungsbündnisse widersprechen sich fundamental.“Was sind dies fundamentalen Unterschiede, worin bestehen sie? Es lassen sich vier zentrale Kriterien festhalten:

(1) Verteidigungsbündnisse und „Systeme kollektiver Sicherheit“ reflektieren zwei entgegengesetzte Konzeptionen von Sicherheitsspolitik. Das Grundkonzept von Verteidigungsbündnissen basiert auf Sicherheit durch eigene Stärke und die Stärke der eigenen Verbündeten. Es ist „partikulär-egoistisch“. Denn es verankert die eigene Sicherheit nicht zugleich in der Sicherheit des potentiellen Gegners, also gerade nicht in der gemeinsamen Sicherheit, sondern im Gegenteil in der relativen Schwäche und Unterlegenheit des potentiellen Gegners.

Die Grundkonzeption kollektiver Sicherheit, die in der Periode zwischen den beiden Weltkriegen als bewusste Alternative zu den tradierten sogenannten Militärallianzen und Verteidigungsbündnis-Systemen entwickelt wurde, basiert dagegen auf der Sicherheit aller potenziellen Gegner durch Reziprozität und Gegenseitigkeit innerhalb einer internationalen Rechtsordnung. Er gründet auf dem Konzept der gemeinsamen Sicherheit.

(2) Anders als ein System kollektiver Sicherheit ist ein Verteidigungsbündnis – so auch die NATO – nicht auf Universalität im Sinne des Einschlusses potentieller Aggressoren angelegt.

So steht die NATO – bezeichnenderweise anders als das System kollektiver Sicherheit der UNO – nicht jedem Beitrittswilligen offen, der die im NATO-Vertrag vernankerten Ziele anerkennt. Dementsprechend haben die NATO und ihre Mitgliederstaaten sowohl in den Jahren 1954/55 als auch im Zusammenhang mit den NATO-Osterweiterungen der letzten Jahre Begehren der früheren Sowjetunion und Russlands auf Einbeziehung in das NATO-Bündnis ausdrücklich ausgeschlossen.

(3) Der NATO-Vertrag enthält – und dies ist ein weiterer gravierender Unterschied eine Verteidigungsbündnisses (Militärallianz) zu einem kollektiven Sicherheitssystem – für den Fall eines von einem eigenen Mitgliedstaat begangenen Aggressionsaktes keine verbindlichen internen Konfliktregelungsmechanismen.

Eine NATO-interne Verpflichtung der übrigen NATO-Partner, dem einen Aggesssionsakt begehenden NATO-Verbündeten mit kollektiven Zwangsmaßnahmen entgegenzutreten, sieht der NATO-Vertrag gerade nicht vor. Diese Defizit ist typisch für ein Bündnis zur kollektiven Verteidigung, das ja gerade zur Verteidigung gegen einen potenziellen externen Aggressor geschlossen wird.

(4) Die NATO etabliert auch – dies ist der vierte wesentliche Unterschied zu einem System kollektiver Sicherheit – keine den Mitgliedstaaten übergeordnete Macht nach dem Modell der Vereinten Nationen.“

Bild-Quelle: Mahnruf, März/April 1960, Seite 4; https://vvn-vda-westberlinerarchiv.de/14-1960/

References

References
1 Richter am Budesverwaltungsgericht a.D. Dieter Deiseroth „70 Jahr Grundgesetz. Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta – … und die Bundeswehr?

Faschistische Einflüsse in Betriebsverfassung und Streikrecht

Vorbemerkung: Unter dem Gesichtspunkt von Einflüssen aus der Zeit des Faschismus werden im Folgenden die Leitsätze der Betriebsverfassung in den verschiedenen historischen Phasen miteinander verglichen und es wird unter diesem Gesichtspunkt auch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts von 1955 zum Streikrecht betrachtet.

Der Kampf für mehr Rechte im Betrieb und ein umfassendes Streikrecht ist in Deutschland immer auch ein antifaschistisches Programm unter der Losung “Nie wieder!”

I. Leitsätze von BRG 1920, AOG 1934 und BetrVG 1952 im Vergleich.

Das Betriebsrätegesetz 1920 (BRG), das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit 1934 (AOG) und das Betriebsverfassungsgesetz 1952 (BetrVG 1952) enthalten jeweils einen Leitsatz, der Sinn und Zweck des Gesetzes beschreibt. Anhand eines Vergleichs dieser Leitsätze lässt sich die Orientierung dieser drei Gesetze feststellen.

Im Betriebsrätegesetz von 1920[1]§ 1 BRG 1920: „Zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) dem Arbeitgeber gegenüber und zur Unterstützung des Arbeitgebers in der … Continue reading sollte der Betriebsrat ursprünglich die Aufgabe haben, „den Einfluss der Arbeitnehmer auf die Erzeugung oder die sonstigen Betriebszwecke zu verwirklichen“. Das wurde später komplett auf den Kopf gestellt, indem als Leitlinie vorgeben wurde, der Betriebsrat habe „den Arbeitgeber in der Erfüllung der Betriebszwecke zu unterstützen“. Daran wurde als zweiter Teil des Leitsatzes im verabschiedeten Betriebsrätegesetz festgehalten.

Der erste Teil dieses Leitsatzes bindet die Errichtung von Betriebsräten an das Ziel der „Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellten) dem Arbeitgeber gegenüber“. Der damit formulierte Interessengegensatz, der sich daraus ergibt, dass die Betriebszwecke in aller Regel dem Unternehmensziel unterworfen sind und dieses Unternehmensziel darin besteht, Gewinn zu erzielen, Gewinn, der zwar im Betrieb geschaffen wird, über den aber das Unternehmen alleine verfügt, wird so zwar nirgendwo im Betriebsrätegesetz erklärt – auch heute nicht im Betriebsverfassungsgesetz -, aber die Konsequenz daraus wird im Leitsatz als Aufgabe von Betriebsräten eindeutig festgelegt als „Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellten) dem Arbeitgeber gegenüber“. Das entspricht auch der Formulierung in der Weimarer Reichsverfassung und beschreibt die Aufgaben des Betriebsrates „gegenüber“ dem Arbeitgeber völlig ausreichend.

Doch das Betriebsrätegesetz schreibt den Betriebsräten als Interessenvertretung der Beschäftigten und Unterstützung des Arbeitgebers eine Doppelfunktion zu und verlangt vom Betriebsrat die „Betriebsleitung durch Rat zu unterstützen, um dadurch mit ihr für einen möglichst hohen Stand und für möglichst hohe Wirtschaftlichkeit der Betriebsleistungen zu sorgen“[2]§ 66 Nr. 1 BRG 1920; der Betriebsrat solle den Betrieb vor „Erschütterungen bewahren“[3]§ 66 Nr. 3 BRG 1920. Das wurde zugleich als Unterwerfung des Betriebsrates unter die Friedenspflicht verstanden.

Das AOG von 1934[4]§ 1 AOG 1934: „Im Betrieb arbeiten der Unternehmer als Führer des Betriebes, die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum gemeinsamen … Continue reading schließt den ersten Teil des Leitsatzes des BRG, der auf dem Interessengegensatz zwischen Arbeitnehmern und Unternehmer aufbaut, komplett aus und schließt ausschließlich an den zweiten Teil dieses Leitsatzes an: Die „Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke“ (BRG) heißt im AOG „Zusammenarbeit von Unternehmer und Arbeiter und Angestellten zur Förderung der Betriebszwecke“. Die „Förderung der Betriebszwecke“ wird um den Zweck “zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat erweitert. Dass diese Zusammenarbeit ein Herrschaftsverhältnis ist, wird im AOG dadurch unmissverständlich beschrieben, dass der Unternehmer als Führer und die Arbeiter und Angestellten als Gefolgschaft bezeichnet werden.

Der Leitsatz des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952[5]§ 49 BetrVG 1952: „(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten im Rahmen der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den Im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und … Continue reading lautete: „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten … vertrauensvoll … zum Wohl des Betriebes und seiner Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zusammen“. Soweit war nicht einmal das Betriebsrätegesetz von 1920 gegangen. Dies hatte zwar als ein Ziel die „Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke“ genannt und genau diese Formulierung hatte auch das faschistischen AOG übernommen, aber als ein weiteres Ziel nannte das Betriebsrätegesetz von 1920 die „Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellten) dem Arbeitgeber gegenüber“, diese Formulierung wurde im AOG gestrichen und findet sich auch im Leitsatz des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952 nicht mehr. Der Begriff der „Zusammenarbeit“ mit dem Unternehmer, der sich erstmals im AOG findet, wird auch im Betriebsverfassungsgesetz von 1952 verlangt und sogar noch gesteigert, indem eine „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ gefordert wird.

Anknüpfend an den Zweck “zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat im AOG wird auch im BetrVG von 1952 die Klausel “unter Berücksichtigung des Gemeinwohls” hinzugefügt.

Der bestehende Interessengegensatz zwischen Beschäftigten und Unternehmer, der noch im Leitsatz des Betriebsrätegesetz von 1920 enthalten war („Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellten) dem Arbeitgeber gegenüber“), wird damit in schlimmer Tradition und im Interesse der Unternehmer geleugnet. Auch dass diese vertrauensvolle Zusammenarbeit zum „Wohl des Betriebes“ zu erfolgen hat, steht in der Tradition der „Betriebsgemeinschaft“, wie sie vom faschistischen AOG verlangt wurde.

Schon im BRG 1920 wurde aus der Verpflichtung des Betriebsrates, „den Arbeitgeber in der Erfüllung der Betriebszwecke zu unterstützen“, die Friedenspflicht des Betriebsrates hergeleitet. Auch im BetrVG 1952 wird aus der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat, die Verpflichtung hergleitet, “keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander (zu) führen.”

Die verheerende Tradition der faschistischen „Betriebsgemeinschaft“ und „Volksgemeinschaft“ wurde also im Betriebsverfassungsgesetz weiter geführt.[6]Otto Brenner, viele Jahre der Erste Bevollmächtigte der IG Metall, erklärte zum Betriebsrätegesetz 1952: „Die dem Gesetzeswerk innewohnende Ideologie entspricht einer Zeit, die wir 1945 ein für … Continue reading Diese Ideologie wurde im Laufe der Jahre zwar abgeschwächt, aber bis heute nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz getilgt. Bis heute verlangt das Betriebsverfassungsgesetz, dass Arbeitgeber und Betriebsrat „zum Wohl des Betriebes vertrauensvoll zusammen arbeiten“. Bis heute ist „Die Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) dem Arbeitgeber gegenüber” nicht Teil des Leitsatzes des Betriebsverfassungsgesetzes wie das noch für das Betriebsrätegesetz (BRG) 1920 galt (§ 1 BRG 1920).

II. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 1955 zum Streikrecht

Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts[7]unter Mitwirkung des ersten Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, Hans Carl Nipperdey beschreibt im Jahr 1955 die Basis, auf der das Bundesarbeitsgericht zum Streikrecht entschied:

Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen; aber sie sind in bestimmten Grenzen erlaubt, sie sind in der freiheitlichen, sozialen Grundordnung der Deutschen Bundesrepublik zugelassen. Unterbrechungen der betrieblichen Arbeitstätigkeit durch einen solchen Arbeitskampf sind sozialadaequat, da die beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit solchen kampfweisen Störungen auf Veranlassung und unter der Leitung der Sozialpartner von jeher rechnen müssen und die deutsche freiheitliche Rechtsordnung derartige Arbeitskämpfe als ultima ratio anerkennt. ….”[8]der vollständige Text: “Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit … Continue reading

Diese Wertung von Streiks als “im allgemeinen unerwünscht” mit der anschließende Feststellung, sie seien in der „freiheitlich, sozialen Grundordnung der Deutschen Bundesrepublik zugelassen“, und der sogleich folgenden Einschränkung, dass sie 1. „sozialadäquat“, 2. “auf Veranlassung und unter Leitung der Sozialpartner” zu führen seien, mündete in dem bis heute geltenden Dogma: Streiks müssen auf den Abschluss von Tarifverträgen ausgerichtet sein.

Aus diesem Dogma entwickelt das BAG im Jahr 1963 das Verbot von verbandsfreien Streiks und die herrschende Meinung glaubt, aus diesem Dogma auch die Illegalisierung des politischen Streiks herleiten zu können, obwohl das BAG zu politischen Streiks nie entschieden hat. Diese Beschränkung des Streiks allein auf Tarifverträge bedeutet eine gewollte Entpolitisierung gewerkschaftlichen Handelns auf ihrem wichtigsten Terrain. Es ist eine gezielte Entmüdigung der Gewerkschaften.

Gewerkschaften sind Wächter der Demokratie. Werden sie geschwächt, ist immer auch die Demokratie gefährdet. Die Gewerkschaften und ihre Handlungsfreiheit sind eben keine Bedrohung dieser Demokratie, sondern ihr Wesensmerkmal. Die Beteiligung in einer Demokratie besteht eben nicht nur in der Wahl alle vier Jahr, sondern in der aktiven Beteiligung an politischen Prozessen (Art. 20 GG). Der politische Proteststreik ist Beteilung am politischen Prozess der Meinungsbildung par excellence.

Es sei daran erinnert: Es waren die abhängig Beschäftigten, die am 9. November 1918 mit einem Generalstreik die erste Republik überhaupt erst erzwangen. Und es waren die abhängig Beschäftigten und ihre Gewerkschaften, die 1 1/2 Jahre später diese Republik gegen den Kapp-Lüttwitz-Putsch verteidigten.

Dem Rückgriff auf die Berücksichtigung des “Gemeinwohls” im BetrVG 1952 entspricht der Rückgriff auf “die im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden” in der Rechtsprechung zum Streikrecht. Die „Volksgemeinschaft“ lässt grüßen.

Das Streikrecht wurde soweit eingeschränkt, dass verbandsfreie und politische Streiks verboten sein sollen. Soweit ist das Recht in der Weimarer Republik nicht gegangen. Es existierte zwar mit der Zwangsschlichtung ein sehr restrikives Streikrecht, aber es kannte nicht das prinzipielle Verbot des verbandsfreien und politischen Streiks.

Wie anders als durch den Einfluss faschistischen Gedankenguts kann das erklärt werden?

Wer sich darauf beschränken will, dass der Streik dem Kapital immer ein Ärgernis war und daher der Faschismus als Erklärung nicht herangezogen werden muss, übersieht, dass der Faschismus eine besonders brutale Herrschaft des Kapitals war[9]Das lässt sich an dem faschistischen Arbeitsrecht besonders deutlich nachvollziehen; siehe der Beitrag “Wer war Hans Carl Nipperdey?” und die Darstellung wesentlicher Inhalt des faschistischen … Continue reading. Er übersieht die besondere historische Situation in der Restaurationszeit unter Adenauer, in der die Weichen für die bis heute geltenden Einschränkungen des Streikrechts gestellt wurden. Diese Restauration bestand gerade darin, den antifaschistischen Konsens aufzukündigen, der kurz nach dem Krieg in der Gesellschaft bestanden hatte und von denen geprägt worden war, die während der Nazizeit verfolgt worden waren. Noch der Generalstreik im November 1948 stellte Forderungen an den Staat und war damit ganz selbstverständlich politisch.

Unter den Verfolgten des Naziregimes waren viele Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter, die wenige Jahre nach Kriegsende erleben mussten, dass ihre Handlungsfreiheit substantiell eingeschränkt wurde. Dafür steht der Zeitungsstreik und der folgende Rechtsstreit um die Rechtsmäßigkeit solcher politischen Streiks. Wie kann eine derart fundamentale Einschränkung im Streikrecht, also gerade da, wo Gewerkschaften überhaupt nur wirksam Handlungsmacht entfalten können, in dieser Zeit nicht als in faschistischer Tradition verhaftet begriffen werden?

Einschränkungen des Streikrechts, die in einer anderen historischen Situation, ohne einen Zusammenhang mit faschistischen Einflüssen erklärt werden müssen, wie zum Beispiel die gegenwärtigen Einschränkungen des Streikrechts in England, können im Deutschland der Restaurationszeit unter der Regierung Adenauer, wenige Jahre nach Kriegsende, nur mit Blick auf den Faschismus verstanden werden. In Politik, Verwaltung, Justiz und Polizei waren wieder die eingezogen, die wenige Jahre zuvor im Dienste der Faschisten tätig gewesen und immer noch von dem geprägt waren, was sie schon während der Nazizeit vertreten hatten. Eines der ersten Ziele dieser Nazi-Politik 1933 war die Zerschlagung der Gewerkschaften gewesen.

Der Kampf für ein umfassendes Streikrecht ist in Deutschland mit Blick auf diese Vergangenheit immer auch ein antifaschistisches Programm unter der Losung “Nie wieder!”.

III. Das Recht ändern!

1985 versuchte das Bundesarbeitsgericht gegenzusteuern, indem es zur „vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) feststellte: „Das geltende Arbeitsrecht wird durchgängig von zwei gegenüberstehenden Grundpositionen beherrscht mit denen unterschiedliche Interessen von Arbeitgeber – und Arbeitnehmerseite verfolgt werden. Ohne den Interssengegensatz wären die gesetzlichen Regelungen zur Mitwirkung der Arbeitnehmer an sozialen, personellen und wirtsschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebrrs gegenstandslos. Auch das Betriebverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus. Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaften wahrzunehmen. Dass wird durch § 2 Absatz 1 Betriebsverfassugsgesetz nur insoweit modifiziert, dass anstelle möglicher Konfrontation die Pflicht zur beiderseitigen Koopderation tritt. Dennoch beleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurück zu stellen.“[10]BAG v. 21.4.1983 ABR 70/82

Die Verpflichtung des Betriebsrates zur „vertrauenvollen Zusammenarbeit“ muss endlich aus dem Gesetz gestrichen werden.

Ein Gegensteuern des Bundesarbeitsgericht beim Streikrecht steht ebenfalls bisher aus. Die Beschränkung von Streiks auf ein Hilfsinstrument zum Abschluss von Tarifverträgen muss beendet werden.

References

References
1 § 1 BRG 1920: „Zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) dem Arbeitgeber gegenüber und zur Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der Betriebszwecke sind in allen Betrieben, die in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, Betriebsräte zu errichten.“
2 § 66 Nr. 1 BRG 1920
3 § 66 Nr. 3 BRG 1920
4 § 1 AOG 1934: „Im Betrieb arbeiten der Unternehmer als Führer des Betriebes, die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat.
5 § 49 BetrVG 1952: „(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten im Rahmen der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den Im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl des Betriebes und seiner Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zusammen. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden des Betriebes zu gefährden. Insbesondere dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander führen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.“
6 Otto Brenner, viele Jahre der Erste Bevollmächtigte der IG Metall, erklärte zum Betriebsrätegesetz 1952: „Die dem Gesetzeswerk innewohnende Ideologie entspricht einer Zeit, die wir 1945 ein für alle Mal überwunden glaubten. Ein Textvergleich mit dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 macht deutlich, was ich meine (…) Seit Jahren müssen wir erleben, wie die spezifisch nationalsozialistische Ideologie von der ‚Volks – und Betriebsgemeinschaft‘ dem Gesetz unterschoben wird.“ Brenner weiter: „Dieses Gesetz hat mit Mitbestimmung nur sehr wenig oder gar nichts zu tun. Ja, es ist sogar irreführend, wenn in diesem Zusammenhang das Wort Mitbestimmung verwendet wird.“
7 unter Mitwirkung des ersten Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, Hans Carl Nipperdey
8 der vollständige Text: “Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen; aber sie sind in bestimmten Grenzen erlaubt, sie sind in der freiheitlichen, sozialen Grundordnung der Deutschen Bundesrepublik zugelassen. Unterbrechungen der betrieblichen Arbeitstätigkeit durch einen solchen Arbeitskampf sind sozialadaequat, da die beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit solchen kampf weisen Störungen auf Veranlassung und unter der Leitung der Sozialpartner von jeher rechnen müssen und die deutsche freiheitliche Rechtsordnung derartige Arbeitskämpfe als ultima ratio anerkennt. Es besteht Freiheit des Arbeitskampfes, Streikfreiheit und Aussperrungsfreiheit. Das ergibt sich nicht nur aus der gesamten historischen Entwicklung seit 1869, namentlich aus der wichtigen Regel des § 152 Abs. 1 GewO und der allgemeinen rechtlichen Überzeugung … sondern neuerdings namentlich auch aus § 49 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Dort ist im Anschluss an das Verbot der Arbeitskämpfe zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausdrücklich bestimmt, dass Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien durch das Verbot nicht berührt werden” (BAG 28.1.1955 – GS 1/54, juris, Rn. 33 ff). Siehe https://research.wolterskluwer-online.de/document/49ed5654-a33e-40b9-bc86-b78a8a8f9f32
9 Das lässt sich an dem faschistischen Arbeitsrecht besonders deutlich nachvollziehen; siehe der Beitrag “Wer war Hans Carl Nipperdey?” und die Darstellung wesentlicher Inhalt des faschistischen AOG in diesem Zusammenhang
10 BAG v. 21.4.1983 ABR 70/82

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