Kita-Streik – ver.di in Berufung

Am Freitag verhandelt das Arbeitsgericht erneut den Kita-Streik. Wird das bisherige Urteil aufgehoben, soll der Streik ab Montag beginnen.

Von Christian Lelek

Der von der Gewerkschaft Verdi angepeilte unbefristete Streik an den landeseigenen Kitas ist vorerst vom Arbeitsgericht Berlin unterbunden worden. Der Senat hatte eine einstweilige Verfügung gegen den Streikaufruf benantragt. Am kommenden Freitag wird vor der nächsthöheren Instanz, dem Landesarbeitsgericht, über die Berufung von Verdi gegen das Urteil verhandelt. Im Falle eines positiven Urteils kündigt Verdi an, den geplanten Streik bereits am kommenden Montag zu beginnen.

Verdi sieht in dem »Streikverbot eine rechtlich unbegründbare Einschränkung, durch die den pädagogischen Fachkräften in den Kita-Eigenbetrieben die Möglichkeit genommen wird, sich konsequent für Entlastung und pädagogische Qualität einzusetzen«, teilte die Gewerkschaft in einer Pressemitteilung am Mittwoch mit. Statt die berechtigten Forderungen der Beschäftigten mit konstruktiven Verhandlungen zu beantworteten, gehe der Senat »juristisch gegen das Streikrecht vor«, erklärte die Verdi-Landesbezirksleiterin für Berlin-Brandenburg, Andrea Kühnemann. 

Gegenüber »nd« begründet Verdi-Sprecher Kalle Kunkel die Berufung. An der Argumentation habe sich sich im Wesentlichen nichts geändert, sie beziehe sich auf die zwei Punkte, die das Gericht in erster Instanz für wesentlich erachtet habe, sagt Kunkel. »Zum einen sehen wir eine Friedenspflicht nicht für gegeben. Es wurden bei den Verhandlungen zum TV-L keine Entlastungregelungen vertraglich vereinbart.« Die Friedenspflicht untersage einen Arbeitskampf aber nur, wenn er auf bisher schon geregelte Punkte zielt.

Zum anderen, so Kunkel, sei das Gericht dem Argument der Arbeitgeber gefolgt, wonach durch das Verbot, innerhalb der TdL über Entlastung zu verhandeln, Verdi nicht dafür streiken könne. »Das ist von der rechtlichen Logik her eine eigenwillige Argumentation, denn damit könnte der Arbeitgeberverband durch seine internen Regelungen Arbeitskämpfe unterbinden«, sagt Kunkel. Das Bundesarbeitsgericht habe bereits vor 20 Jahre entschieden, dass das nicht gehe. Das Urteil lasse sich ziemlich genau auf den vorliegenden Fall übertragen, sagt Kunkel.

Sollte das bisher stehende Urteil bestätigt werden, wäre der Rechtsweg für Verdi vorerst erschöpft. Laut Kunkel ist Verdi auf dieses Szenario vorbereit. Wie, wollte er nicht kommentieren.

Erstveröffentlicht im nd v. 10.10. 2014
https://nd.digital/editions/nd.DerTag/2024-10-10/articles/15102169

Wir danken für das Publikationsrecht.

»Das Urteil dürfte schnell korrigiert werden«

Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler zum gerichtlichen Verbot des Kita-Streiks

Das Verbot des Kita-Streiks dürfte einer Prüfung in zweiter Instanz nicht standhalten, schätzt Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler. IMAGO/Jürgen Heinrich

Interview: Christian Lelek

Bild: Yenihayat

Die in der Gewerkschaft Verdi organisierten Erzieher*innen der Kita-Eigenbetriebe wollten ab Montag eigentlich in den unbefristeten Streik für personelle Entlastung treten. In einem Eilverfahren hat das Berliner Arbeitsgericht den Streik am vergangenen Freitag untersagt. Wie argumentiert das Gericht?

Das Gericht hat sich ja auf zwei Argumente gestützt. Zum einen seien die Streikforderungen teilweise schon in dem geltenden Tarifvertrag der Länder geregelt. Es bestünde also eine sogenannte Friedenspflicht und ein Arbeitskampf zu diesen Forderungen wäre unrechtmäßig. Ob das hier der Fall ist, kann ich nicht beurteilen, weil ich die Forderungen nicht im Einzelnen kenne. Ich bin aber skeptisch, wenn das Gericht ein zweites politisches Argument angeführt. Die Satzung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) besagt, dass das einzelne Land keine separaten Tarifverträge schließen darf. Das Land Berlin müsse das Risiko, aus der TdL ausgeschlossen zu werden, nicht eingehen. Dem müsse Verdi Rechnung tragen. Für Arbeitgeberverbände in der Privatwirtschaft hat die Rechtsprechung einen drohenden Ausschluss nicht als Grund gewertet, um die Rechtmäßigkeit eines Streiks für einen Firmen- oder Haustarif infrage zu stellen. Denn sonst könnte der Arbeitgeberverband durch Ausgestaltung seiner Satzung den Firmentarif unmöglich machen. Die TdL kann tarifrechtlich nicht die Fähigkeit des einzelnen Mitglieds, eigene Tarife für bisher ungeregelte Bereiche auszuhandeln, einschränken. Mit Blick auf dieses Argument ist das Urteil ein grober Verstoß gegen das, was das Bundesarbeitsgericht zur selben Frage entschieden hat. Ich würde deshalb dringend empfehlen, in die Berufung zu gehen.

Laut »Tagesspiegel« habe bei der Abwägung auch eine Rolle gespielt, dass »dem Land Berlin durch die Warnstreiks ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, indem bereits über 700 Kinder von den Eltern ›streikbedingt aus der Betreuung in Kita-Eigenbetrieben abgemeldet wurden‹«. Wie beurteilen Sie dieses Argument?

Wenn der Arbeitgeber gegebenenfalls Kunden verliert, weil ein Streik stattfindet, ist das nicht nur eine normale Begleiterscheinung eines Streiks. Es ist vielmehr ein Element dafür, dass der Streik eben gewissen Druck ausübt. Und es ist Sache des Arbeitgebers, den Streik irgendwann zu beenden und zu sagen: »Es ist besser, ich mache einen Kompromiss mit der Gewerkschaft, als dass ich immer mehr Kunden verliere.«

Was können wir davon mitnehmen, dass das Gericht hier nicht ein Hauptargument präsentiert, sondern mehrere Argumente?

Das Gericht schafft dadurch den Verdacht, dass es hier ein bisschen einseitig auf Arbeitgeberseite steht. Normalerweise formulieren Gerichte bei der einstweiligen Verfügung keine langen Begründungen. Wenn sie einmal festgestellt haben, die Friedenspflicht ist verletzt, dann bleibt es dabei und die anderen Fragen bleiben dahingestellt. Dass es im vorliegenden Fall anders lief, ist ein Indiz dafür, dass das Gericht selber nicht so ganz sicher war, dass eine Verletzung der Friedenspflicht vorliegt.

Welche Erfolgsaussichten würden Sie einem Berufungsverfahren ausstellen?

Die Erfolgsaussichten sind unter der Voraussetzung, dass die Friedenspflicht nicht verletzt ist, gut. Interview

Wolfgang Däubler ist Professor im Ruhestand an der Universität Bremen. Seine Arbeitsschwerpunkte sind Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht.

Da es sich um ein vorläufiges Verfahren handelt, wäre der Rechtsweg für Verdi nach der Berufung erst mal erschöpft, ein Gang zum Bundesarbeitsgericht ausgeschlossen. Welche Möglichkeiten stehen der Gewerkschaft dann noch zur Verfügung?

Sie können ein Hauptverfahren anhängig machen. Das bringt dem laufenden Arbeitskampf aber wenig, denn bis sie eine Entscheidung in erster Instanz haben, müssen sie ein halbes, dreiviertel Jahr warten. Und dann geht es gegebenenfalls wieder in die Berufung. Wenn ein Verstoß gegen die Friedenspflicht tatsächlich vorliegen sollte, und das scheint mir die einzig realistische Gefahr zu sein, dann muss man die Forderungen dahingehend ändern, dass sie nicht unter bestehende Regelungen fallen. Das ist jederzeit möglich und das wäre die Reaktion, die man sinnvollerweise macht. Dann fordert man den Arbeitgeber noch mal auf, in Verhandlungen einzutreten und dann kann man den Streik durchaus beginnen.

Wie ist das Verfahren in die bisherige Rechtsprechung einzuordnen?

Im Vergleich wird deutlich, dass es sich beim vorliegenden Urteil um einen Ausreißer handelt, der schnell in der Berufungsinstanz korrigiert werden dürfte. Im zurückliegenden Tarifkampf im Einzelhandel haben wir mit wenigen Ausnahmen alle so gelagerten Verfahren gewonnen, die Urteile in den Auseinandersetzungen der DB gegen die GDL deuten in eine gleiche Richtung. Vor den Arbeitsgerichten hat sich die GDL immer gegen die Vorstellung behaupten können, dass Streiks die Rebellion im Kleinformat sind und bekämpft werden müssen. Das zeigt, die Arbeitsgerichtsbarkeit fällt nicht einfach um, nur weil wir derzeit politisch ungünstige Konstellationen vorfinden. In diesem Kontext ist das Berliner Urteil eine gewisse Ausnahme.

Erstveröffentlicht im nd v. 2.10. 2024
https://www.nd-aktuell.de/artikel/1185678.arbeitsrechtler-wolfgang-daeubler-das-urteil-zum-kita-streik-duerfte-schnell-korrigiert-werden.html

Wir danken für das Publikationsrecht.

Arbeitsgericht verbietet Kitastreik – Ver.di will sich wehren.

27/09/2024

Von Benedikt Hopmann

Bild: Ingo Müller

Der Antrag des Senats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte in der ersten Instanz Erfolg: Das Arbeitsgericht unterband den Streik, weil die Gewerkschaft noch in der Friedenspflicht stehe. Das Arbeitsgericht führt “bestehende Entlastungsregelungen für Auszubildende” an, die tariflich geregelt seien und die Gewerkschaften nun zur Friedenspflicht zwinge. Doch ein besserer Betreuungssschlüssel, den ver.di jetzt fordert, ist etwas ganz anderes als “Entlastungsregelungen für Auszubildende”[1]. Zur Regelung eines Betreuungsschlüssels gibt es keinen Tarifvertrag, so dass auch keine Friedenspflicht der Gewerkschaft besteht.

Das Arbeitsgericht meinte außerdem, der Senat müsse nicht über einen besseren Betreuungsschlüssel verhandeln, weil er “das Risiko eines Ausschlusses aus der Tarifgemeinschaft der Länder bei einem eigenständigen Tarifabschluss nicht eingehen” müsse[2]. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mehrfach hervorgehoben, dass für Ziele, die in einem Tarifvertrag regelbar sind, gestreikt werden darf. Ein Tarifvertrag zur Entlastung ist unbestreitbar ein Streikziel, das sich durch Tarifvertrag regeln lässt, und ist damit als Streikziel zulässig. Dagegen hat das Arbeitsgericht einen völlig neuen Maßstab entwickelt, an dem es die Zulässigkeit von Streikzielen beurteilt. Es illegalisiert ein Streikziel, weil es das Risiko enthalten soll, dass der bestreikte Arbeitgeber, das Land Berlin, aus dem Arbeitgeberverband – hier die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) – ausgeschlossen werden könnte. Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Arbeitgeberverband TdL wird ausschließlich vom Arbeitgeberverband selbst geregelt. Würde davon das Streikrecht der Gewerkschaft abhängen, so könnte der Arbeitgeberverband über diese internen Regelungen, auf die ver.di keinerlei Einfluss hat, bestimmen, ob ver.di streiken darf oder nicht. Einen solchen neuen Maßstab in einem vorläufigen Verfahren, in dem nur summarisch geprüft werden kann, aus dem Hut zu zaubern[3], kann nur als skandalös bezeichnet werden.

Ver.di kündigte an, in die nächste Instanz zu gehen. Der Rechtsstreit ist also noch nicht zu Ende, sondern wird in der nächsten Woche vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fortgesetzt werden.

Ein Problem könnte allerdings im weiteren Verlauf dieses Rechtsstreits eine hohe Bedeutung gewinnen: Diese vorläufigen Verfahren, die zur Vehinderung von Streiks vom Arbeitgeber in Gang gesetzt werden – so wie jetzt durch den Senat geschehen – enden immer nach der zweiten Instanz; im vorliegenden Fall also vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in der nächsten Woche. Das sonst mögliche Rechtmittel – die 3. Instanz – ist in diesen vorläufigen Verfahren versperrt. Es ist also in einem solchen Rechtsstreit unmöglich, Fehlentscheidungen der Landesarbeitsgerichte durch das Bundesarbeitsgericht korrigieren zu lassen. Das kann in solchen Vefahren zu schweren rechtwidrigen Einschränkung des Streikrechts durch die Landesarbeitsgerichte führen.

Die Konsequenz dieses verkürzten Verfahrens kann nur sei sein, dass die Untersagung eines Streiks auf diesem Wege nur sehr eingeschränkt möglich sein darf, nur ein offensichtlich rechtwidriger Streik darf vom Gericht untersagt werden[4]. Sonst werden die Gerichte der hohen verfassungsrechtlichen Bedeutung des Streikrechts nicht gerecht; das Streikrecht ist das wichtigste Instrument der abhängig Beschäftigten zur Verteidigung ihrer Rechte.

Dieser Rechtsstreit entwickelt sich zu einem Kampf um die Verteidigung des bestehenden Streikrechts. Der Kitastreik ist nicht rechtswidrig und schon gar nicht offensichtlich rechtswidrig.

Entscheidung des Arbeitsgerichts: Urteil vom 27.09.2024, 56 Ga 11777/24.

Hier die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin Nr. 18/24 vom 27.09.2024 lesen.

References

↑1https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1489507.php
↑2https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1489507.php; die Tarifgemeinschaft der Länder ist der Verband, mit dem die Gewerkschaften ver.di und GEW bundesweit Tarifverträge abschließen, die sogenannten Flächentarifverträge
↑3“Daneben seien auch verbandspolitische Erwägungen des Landes Berlin von der Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützt, weil das Land als Arbeitgeber berechtigt sei, sich in der Tarifgemeinschaft der Länder zu organisieren. Das Risiko eines Ausschlusses aus der TdL bei einem eigenständigen Tarifabschluss müsse das Land Berlin nicht eingehen”, Pressemitteilung des Arbeitsgericht Nr. 18/24 vom 27.09.2024, siehe https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1489507.php
↑4LAG Köln v. 19.03.2007 Az.: 12 Ta 4107, LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 7; SächsLAG v. 2.11.2007 Az.: 7 SaGa 19/07, NZA 2008, 59; HessLAG v. 2.5.2003 Az.: 9 SaGa 637/03 Rn. 31. Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht stehen auf dem Standpunkt, dass eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Fachgerichte grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn eine Arbeitskampfmaßnahmen offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismäßig ist (Däubler Arbeitskampfrecht 4. Aufl. § 24 Rn. 43).
Erstveröffentlicht auf widerständig.de
https://widerstaendig.de/ver-di-geht-in-die-zweite-instanz-vorlaeufige-verfahren-eine-grosse-gefahr-fuer-das-streikrecht/

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