Bye bye nuklearer Schirm!

Die Initiative ICAN veröffentlichte eine Pressemeldung mit der folgenden Nachricht:

Am Samstag, dem 22.01.2022, haben wir deutschlandweit das Jubiläum des Vertrags zum Verbot von Atomwaffen mit vielen Aktionen gefeiert. Gleichzeitig haben wir ein Ende der nuklearen Teilhabe Deutschlands und den Beitritt zum AVV gefordert! Uns haben viele tolle Fotos aus unserem Netzwerk erreicht! Hier könnt ihr in den Medienberichten zu den lokalen Aktionen und in den zahlreichen Bildern stöbern. Danke für euren Enthusiasmus und die starke Botschaft, die von diesen Aktionen ausgeht: Die Menschen in Deutschland wollen keine Atomwaffen.

Quelle: ICAN-Info v. 25.1.22

Wer war Hans Carl Nipperdey?

Wer war Hans Carl Nipperdey?

Eine empfehlenswerte Sendung des Deutschlandfunks gibt Einblick nicht nur in diese Person, sondern auch, in welchem Ausmaß das faschistische Arbeitsrecht bis heute das deutsche Arbeitsrecht prägt. Die Ankündigung dieser Sendung über Hans Carl Nipperdey hier lesen und die Sendung hier hören.

Hans Carl Nipperdey kommentierte zusammen mit Alfred Hueck und Rolf Dietz das faschistische Arbeitsrecht AOG[1]Dr. Alfred Hueck, Dr. Hans Carl Nipperdey, Dr. Rolf Dietz „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“, München und Berlin 1934; dies war nicht der einzige Kommentar zum AOG; so existierte … Continue reading.

Dieser Kommentar erschien 1934. Da war es schon ein Jahr her, dass die Gewerkschaften zerschlagen und die Gewerkschaftshäuser besetzt worden waren. Das AOG hob das Betriebsrätegesetz – Vorläufer des heutigen Betriebsverfassungsgesetzes – und die Tarifvertragsordnung – Vorläuferin des heutigen Tarifvertragsgesetzes – auf[2]§ 65 AOG.

Tarifverträge wurden von einem so genannten „Treuhänder der Arbeit“ festgesetzt, wenn „… die Festsetzung von Mindestbedingungen zur Regelung der Arbeitsverhältnisse zwingend geboten“ sei[3]§ 32 AOG. Der Treuhänder sollte also Mindestbedingungen nur festsetzen, wenn „zwingend geboten“; das Schwergewicht der arbeitsrechtlichen Rechtssetzung wurde bewußt in den Betrieb verlegt[4]„Das Gesetz gibt den Führer des Betriebes das Recht, in der Betriebsordnung die gesamten Arbeitsbedigungen einseitig zu regeln. … Das Schwergewicht der arbeitsrechtlichen Rechtssetzung … Continue reading. „In die Betriebsordnung können neben den gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen auch Bestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und über sonstige Arbeitsbedingungen aufgenommen werden“[5]§ 27 Absatz 3 AOG. „Da das AOG den Betrieb und die lebendige Betriebsgemeinschaft unter dem Führer des Betriebes in den Mittelpunkt stellt, so ist es folgerichtig, dass nicht – wie im bisherigen Recht – die überbetriebliche Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarif im Vordergrund steht und den Regelfall bilden soll“[6]§ Vorbem. zum dritten Abschnitt „Betriebsordnung und Tarifordnung“ Anm. 2. Diese Verdrängung überbetrieblicher Regelungen („Tarif“) durch betriebliche Regelungen war in dem in der Weimarer Republik geltenden Betriebsrätegesetz ausgeschlossen[7]siehe schon das Stinnes-Legien-Abkommen vom 15. November 1918, das den Tarifvertrag anerkannte (Nr. 6.: „Die Arbeitsbedingungen für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sind … durch  … Continue reading und ist auch in dem heute geltenden Betriebsverfassungsgesetz ausgeschlossen[8]siehe Tarifsperre in § 77 Absatz 3 Satz 1 BetrVG („Arbeitsentgelte und sonstige Tarifbedingungen, die druch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht … Continue reading. Man würde diese Verdrängung im heutigen Sprachgebrauch als neoliberales Konzept beschreiben.

„Die Tarifordnung soll die Ausnahme bilden und nichts an dem Prinzip ändern, dass die Regelung der Arbeitsverhältnisse in erster Linie im Betrieb … erfolgen soll“[9]§ Vorbem. zum dritten Abschnitt „Betriebsordnung und Tarifordnung“ Anm. 3. Für die Tarifordnung galt nach der Zerschlagung der Gewerkschaften: „Während der Tarifvertrag autonome Rechtssetzung der Tarifverbände war, handelt es sich bei der Tarifordnung um staatliches Recht …“[10]§ 32 AOG Anm. 48. Für die Betriebsordnung war „von entscheidender Bedeutung die Beseitigung des bisherigen Vereinbarungsprinzips (Betriebsvereinbarung), an dessen Stelle (wie vor dem Betriebsrätegesetz) das einseitige Anordnungsrecht des Führers (Führerprinzip) getreten ist“[11]Vorbem. zum dritten Abschnitt „Betriebsordnung und Tarifordnung“ Anm. 2.

Der Arbeitskräftemangel aufgrund der massiven Aufrüstung führte ab 1938 dazu, dass die Treuhänder der Arbeit nicht nur Mindestarbeitsbedingungen, sondern auch Höchstarbeitsbedingungen festsetzten[12]siehe Rüdiger Hachtmann „Auf den Trümmern der Arbeiterbewegung: Arbeitsrecht und Betriebsverfassung 1933 bis 1945“ in: Gün/Hopmann/Niermerg „Gegenmacht statt Ohmacht“, 2020 … Continue reading.

Mit den Begriffen Betriebsgemeinschaft und Volksgemeinschaft wurde der Gegensatz von Kapital und Arbeit im faschistischen Arbeitsrecht systematisch geleugnet. So schreibt Alfred Hueck in dem genannten Kommentar zum AOG: „Die Zusammenfassung von Unternehmer (Führer) und Beschäftigten in einer Betriebsgemeinschaft, einem Herrschaftsverbandes mit eigener Aufgabe und eigenem Ziel bedeutet vor allem Absage an den Gedanken des Klassenkampfes. Unternehmer und Gefolgschaftsangehöriger sollen sich als Mitarbeiter betrachten, die in gemeinsamer Arbeit an der Erichtung eines gemeinsamen Ziels schaffen. Die Förderung des Betriebszwecks ist nicht allein das Bestreben des Unternehmens, sondern soll in gleichem Maße das aller Gefolgschaftsangehöriger sein, deren Lebensaufgabe die Förderung ihres Betriebes ist“[13] § 1 AOG 1934 Beck-Verlag Anm. 35.

Die „Lebensaufgabe“ der Beschäftigten bestand damit in der Förderung „ihres“ Betriebes, der nicht ihr Betrieb war und in dem der Unternehmer alles und die Beschäftigten nichts zu sagen hatten.

Das ist also ist Arbeitsrecht im Faschismus. Es ist nichts anderes als die ungehemmte Herrschaft des Kapitals.

Die Traditionen der Betriebsgemeinschaft wurden zum Teil auch schon vorher 1933 gepflegt und nach dem 2. Weltkrieg vehement weiter verteidigt[14]siehe Benedikt Hopmann in: Gün/Hopmann/Niermerg „Gegenmacht statt Ohmacht“, 2020 Hamburg, Seiten 44 und 111. Besonders prominent und einflussreich steht für diese Traditionen Hans Carl Nipperdey. Wie lebendig diese Traditionen bis heute sind, kann sich jede und jeder selbst auf einfache Weise verdeutlichen: Wer benutzt den Begriff „Klassenkampf“? Er ist bis heute weitgehend geächtet und mit ihm diejenigen, die diesen Begriff benutzen. Der Verfassungsschutz stuft die Tageszeitung ‚junge Welt‘ als „extremistisch“ ein, weil sie die Gesellschaft „nach dem Merkmal der produktionsorientierten Klassenzugehörigkeit“ aufteile. Das widerspreche der Menschenwürde[15]„Beispielsweise widerspricht die Aufteilung einer Gesellschaft nach dem Merkmal der produktionsorientierten Klassenzugehörigkeit der Garantie der Menschenwürde. Menschen dürfen nicht zum … Continue reading. Aber es gibt nun einmal die Klasse der Lohnabhängigen, die ihre eigene Organisation, die Gewerkschaft, haben und so ganz sichtbar als Klasse handeln. Und es gibt auch die Klasse der Unternehmer und Unternehmerinnen, also die Klasse des Kapitals, die sich in Unternehmerverbänden zusammengeschlossen haben. Es lässt sich auch kaum leugnen, dass die Interessen der Lohnabhängigen den Interessen des Kapitals entgegengesetzt sind. Ein Euro mehr Lohn ist ein Euro weniger Gewinn. Jeder Tarifkampf ist ein Klassenkampf. Gerade dadurch, dass sich die abhängig Beschäftigten in Gewerkschaften organisieren und für ihre eigenen Interessen kämpfen, überwinden sie ihre Angst und werden sich ihrer Menschenwürde bewusst[16]siehe Reinhold Niemerg/Maria Cerull/Susanne Mohrig/Silvia Dulisch/Ruth Potschka-Zwickl (Hrsg.) „Das Ende der Angst“ Hamburg 2021.  

Nach dem 2. Weltkrieg wurden Gewerkschaften und die kollektiven Rechte der abhängig Beschäftigten wieder zugelassen, zum Teil in gestärkter Form. Gebrochen ist die Herrschaft des Kapitals jedoch bis heute nicht. Man muss sich nur die Rechte anschauen, die ein Betriebsrat nach dem geltenden Betriebsverfassungsgesetz hat: Je mehr es um die Existenzgrundlagen der Beschäftigten geht, desto weniger Rechte haben sie. Jede andere Beschreibung der Realitäten in den Betrieben und in der Wirtschaft gehört in das Reich der Märchen und Schönfärberei.

Auch werden die Gewerkschaften immer wieder mit Angriffen auf ihre Organisation, ihre Arbeit und ihre Tarifverträge konfrontiert. Erinnert sei an die Versuche von CDU/CSU und FDP, im Jahre 2003 die Betriebsräte über die gesetzliche Absicherung von sogenannten ‚Bündnissen für Arbeit‘ gegen die Gewerkschaften in Stellung zu bringen. Auch die seit Jahren zu beobachtende Abnahme der Tarifbindung gehört in diesen Zusammenhang; denn wo die Unternehmen an keine Tarife gebunden sind, bestimmen die Unternehmen allein die Arbeitsbedingungen. Die Pläne der neuen Bundesregierung zur Stärkung der Tarifbindung sind zu zaghaft, um den Trend der abnehmenden Tarifbindung auch nur stoppen zu können.

Nachdem der Autor dieses Beitrags die oben empfohlene Sendung in Deutschlandfunk zu Hans-Carl Nipperdey gehört hat, ist ihm noch einmal bewußt geworden, dass alle seine Prozesse, die ein großes öffentliches Interesse erregt haben, eine Auseinandersetzung nicht nur mit den weitreichenden Rechten des Kapitals, sondern auch mit den faschistischen Prägungen des deutschen Arbeitsrechts waren:

  • Der Fall ‚Emmely“: Es ging u.a. um das Vertrauen, das durch die angebliche Unterschlagung von Bonds im Wert von 1,30 € zerstört wurde. Dieser Begriff des Vertrauen war vom faschistischen Arbeitsrecht geprägt und zeichnete sich durch seine Unbestimmtheit aus. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass es ausschließlich darum geht, ob in Zukunft nicht mehr mit mit vergleichbaren arbeitsvertraglichen Verstößen gerechnet werden kann[17]siehe Hopmann/Emme/Niemerg „“Emmely und die Folgen“ 2012 Hamburg.
  • Das Whistleblowing der Altenpflegerin Brigitte Heinisch: Es ging um sogenannte „Treue- und Fürsorgepflichten“. Auch der Begriff der ‚Treupflichten‘ war so unbestimmt gehalten, dass auf den abhängig Beschäftigten neben seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nahezu unbegrenzt weitere Pflichten übertragen werden konnten. Diese ‚Treupflichten‘ bestehen heute unter dem Begriff Nebenpflichten weiter. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht von einer ‚Loyalitätspflicht‘ eines abhängig Beschäftigten aus. Doch die Rechtsprechung der deutschen Gerichte ging dem Europäischen Gerichtshof zu weit. Brigitte Heinisch durfte ihre Strafanzeige gegen Vivantes stellen[18]siehe Heinisch/Hopmann „Altenpflegerin schlägt Alarm“ 2012 Hamburg.
  • Die gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Streikrecht im Fall Mercedes Bremen und im laufenden Fall der Kündigungen von Gorrilas-Beschäftigten wegen ihrer Teilnahme an einem Streik: Nach der herrschenden Meinung ist der verbandsfreie und politische Streik immer noch verboten. Das Recht der Weimarer Republik zum Streikrecht war äußerst restriktiv, aber es bestand weder ein Verbot des verbandsfreien Streiks noch ein Verbot des politischen Streiks. Diese Rechtsprechung der Nachkreigszeit durch vom Faschismus geprägte Juristen ist unvereinbar mit Artikel 6 Nr. 4 der Europäischen Sozialcharta[19]siehe Kupfer „Streik und Menschenwürde“ 2012 Hamburg.
  • Die sogenannte ‚vertrauensvolle Zusammmenarbeit‘ der Betriebsräte mit dem Arbeitgeber nach dem Betriebsverfassungsgesetz[20]§ 2 Abs. 1 BetrVG: In zahllosen Seminaren für Betriebsräte ist das immer wieder Thema. In kleiner Betrieben schert sich das Unternehmen häufig nicht um den Betriebsrat, so dass solche Betriebsräte sich manchmal darauf berufen. Doch in großen Betrieben pochen die Unternehmen mit Verweis auf die „vertrauensvolle Zusammmenarbeit“ darauf, dass die Betriebsräte nicht gegen das Handeln des Unternehmens mobil machen. Der Begriff der ‚vertrauensvollen Zusammenarbeit‘ steht in der Tradition der „Betriebsgemeinschaft“ des faschistischen AOG.

Die drei Kommentatoren des faschistischen AOG konnten nach dem 2. Weltkrieg nach kurzer Unterbrechung ihre Tätigkeit als Professoren, die sie schon während des Faschismus ausgeübt hatten, wieder aufnehmen: Nipperdey in Köln, Hueck in München und Dietz zunächst in Münster, dann in München. Hans Carl Nipperdey wurde nach dem Krieg der 1. Präsident des Bundesarbeitsgericht.



References

References
1 Dr. Alfred Hueck, Dr. Hans Carl Nipperdey, Dr. Rolf Dietz „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“, München und Berlin 1934; dies war nicht der einzige Kommentar zum AOG; so existierte auch noch ein Kommentar zum AOG von Mansfeld-Pohl-Steinman-Krause, Berlin 1934
2 § 65 AOG
3 § 32 AOG
4 „Das Gesetz gibt den Führer des Betriebes das Recht, in der Betriebsordnung die gesamten Arbeitsbedigungen einseitig zu regeln. … Das Schwergewicht der arbeitsrechtlichen Rechtssetzung ist bewußt in den Betrieb verlegt …“(§ 32 AOG Anm. 1). Für die Kommentierung des Abschnitts „Betriebsordnung und Tarifordnung“, § 26 -34 AOG, war Nipperdey verantwortlich
5 § 27 Absatz 3 AOG
6 § Vorbem. zum dritten Abschnitt „Betriebsordnung und Tarifordnung“ Anm. 2
7 siehe schon das Stinnes-Legien-Abkommen vom 15. November 1918, das den Tarifvertrag anerkannte (Nr. 6.: „Die Arbeitsbedingungen für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sind … durch Kollektivvereinbarungen mit den Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer festzusetzen“) und die Errichtung von Arbeiterausschüssen anerkannte (Nr. 7.: Für jeden Betrieb mit einer Arbeiterschaft von mindestens 50 Beschäftigten ist ein Arbeiterausschuss einzusetzen, der … darüber zu wachen hat, dass die verhältnisse des Betriebes nach Maßgabe der Kollektivvereinbarunngen geregelt werden“
8 siehe Tarifsperre in § 77 Absatz 3 Satz 1 BetrVG („Arbeitsentgelte und sonstige Tarifbedingungen, die druch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein“) und in § 87 Absatz 1 BetrVG Eingangssatz („Der Betriebsrat hat, soweit … eine tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegeheiten mitzubestimmen …“; zudem geht es in den „folgenden Angelegeheiten“ nicht um das Volumen von Arbeitszeit, Urlaub, Löhnen/Gehältern usw., sondern nur um deren Verteilung
9 § Vorbem. zum dritten Abschnitt „Betriebsordnung und Tarifordnung“ Anm. 3
10 § 32 AOG Anm. 48
11 Vorbem. zum dritten Abschnitt „Betriebsordnung und Tarifordnung“ Anm. 2
12 siehe Rüdiger Hachtmann „Auf den Trümmern der Arbeiterbewegung: Arbeitsrecht und Betriebsverfassung 1933 bis 1945“ in: Gün/Hopmann/Niermerg „Gegenmacht statt Ohmacht“, 2020 Hamburg
13 § 1 AOG 1934 Beck-Verlag Anm. 35
14 siehe Benedikt Hopmann in: Gün/Hopmann/Niermerg „Gegenmacht statt Ohmacht“, 2020 Hamburg, Seiten 44 und 111
15 „Beispielsweise widerspricht die Aufteilung einer Gesellschaft nach dem Merkmal der produktionsorientierten Klassenzugehörigkeit der Garantie der Menschenwürde. Menschen dürfen nicht zum „bloßen Objekt“ degradiert oder einem Kollektiv untergeordnet werden, sondern der Einzelne ist stets als grundsätzlich frei zu behandeln. Demgegenüber stellt die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Individuum um seiner selbst willen zukommt. Die Menschenwürde ist egalitär, d. h. sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht“ aus der Antwort von Prof. Krings „namens der Bundesregierung“ auf eine kleine Anfrage der BT-Fraktion DIE LINKE, BT-Drucksache 19/28956
16 siehe Reinhold Niemerg/Maria Cerull/Susanne Mohrig/Silvia Dulisch/Ruth Potschka-Zwickl (Hrsg.) „Das Ende der Angst“ Hamburg 2021
17 siehe Hopmann/Emme/Niemerg „“Emmely und die Folgen“ 2012 Hamburg
18 siehe Heinisch/Hopmann „Altenpflegerin schlägt Alarm“ 2012 Hamburg
19 siehe Kupfer „Streik und Menschenwürde“ 2012 Hamburg
20 § 2 Abs. 1 BetrVG

Von COVID 19 befreien

Heute sprach H., der Autor dieser Zeilen, mit seinem Nachbarn, einem Inhaber des kleinen indischen Restaurants Aapka.

Er fragte: „Wie lange werden wir mit COVID 19 noch zu tun haben?“

H.: „Das werden wir nicht mehr los. Das wird uns verfolgen wie die Grippe, jedes Jahr wieder. Nur ist COVID 19 gefährlicher, kostet mehr Tote.“

Er: „Die armen Länder sind wehrlos. Nicht einmal die reichen Länder können den Virus besiegen“. Auch in Deutschland ist kein Ende abzusehen.

H. denkt an das kleine Cuba. Es ist eins der armen Länder. Es hat einen Impfstoff entwickelt und schon fast alle geimpft und das trotz der seit Jahrzehnten anhaltenden menschenfeindlichen Blockade der USA. Es steht besser da als Deutschland.

H.: „Weil wir den Virus nicht weltweit bekämpfen, entstehen immer wieder neue Varianten und wir besiegen den Virus nie – auch nicht im eigenen Land“.

Gesundheit ist ein Menschenrecht. Wer die Würde der Menschen verteidigen will, muss dafür sorgen, dass sie nicht krank werden und sterben.

Er: „Viele Menschen reisen von einem Land in ein anderes“.

H.: “ Das wird man nicht mehr ändern können.“

Er: „Warum geht die ganze Welt nicht für drei Wochen in den kompletten Lockdown? Vorher kaufen alle ein und sorgen für alles, so dass sie drei Wochen nicht aus der Wohnung müssen. Sicher, wenn ein Mensch schwer krank wird oder in anderen Fällen muss einen Ausnahme gemacht werden. Aber sonst? Warum soll das nicht gehen? Warum kann die ganze Welt nicht einmal für drei Wochen still stehen?“

H.: „So ähnlich hat es China gemacht. Die legen einen ganzen Hafen still, weil sich ein oder zwei Menschen angesteckt haben“. Die Folgen sind zwar bis Europa zu spüren. Waren aus China können für ein paar Wochen nicht mehr pünktlich in die ganze Welt geliefert werden. Aber der Virus ist besiegt. Dann geht das Leben weiter.

Ein großer Gedanke: Die ganze Welt befreit sich gemeinsam von COVID 19.

Es gibt einen internationalen Aufruf Contain Covid-19. In diesem Aufruf heißt es unter anderem: „In jedem Fall würde die Ausrottung von SARS-CoV-2 ein weltweites politisches Engagement und eine einheitliche öffentliche Zustimmung erfordern, dass die Ausrottung das übergreifende Ziel ist. Beim Pockenvirus, dem einzigen Virus, das den Menschen infizieren konnte und ausgerottet wurde, war ein gezieltes und global konzertiertes Vorgehen über Jahrzehnte hinweg notwendig, wobei ein besonderer Fokus auch auf dem Erreichen benachteiligter Bevölkerungsgruppen lag“. In Anlehnung an diesen internationalen Aufruf gibt es in Deutschland den Aufruf ZeroCovid: „Das Ziel heißt Null Infektionen. Für einen solidarischen europäischen Shutdown“. Über 100.000 Menschen haben unterschrieben, aber die Regierenden hat dieser Aufruf bisher nicht erreicht.

Deutschland – das sich gerne als Vorkämpfer der Menschenrechte in der ganzen Welt gibt – sperrt sich immer noch, Patente für die Impfstoffen auch nur auf Zeit freizugeben.

Die Berliner Zeitung berichtete am 16. Februar 2022: „30 Millionen von den Europäern nach Afrika geschickten Impfstoffdosen standen nach Angaben der Aktivisten der People’s Vaccine Alliance vom Dienstag rund 55 Millionen Dosen gegenüber, die demnach bis Ende Februar entsorgt werden müssen. Die Allianz forderte insbesondere die Freigabe der Patente für die Herstellung der Impfstoffe. „Obwohl die EU mittlerweile weltweit die größte Exportmacht von Impfstoffen ist und stets die Partnerschaft mit Afrika betont, wird die Preisgestaltung der Impfstoffe allein den Pharmaunternehmen überlassen“, erklärte das Bündnis, dem unter anderem Oxfam und das UN-Programm Unaids angehören. „Und die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten horten dann die Impfdosen bis zum Verfallsdatum. … Zugleich bestehe in Afrika erheblicher Impfstoffmangel. Laut Oxfam haben dort erst elf Prozent der Bevölkerung zwei Impfungen erhalten, insgesamt 151 Millionen Menschen. „Der akute Impfstoffmangel verlängert die Pandemie auf unabsehbare Zeit und erhöht das Risiko neuer Virusvarianten“, warnen die Aktivisten. … Statt auf die Verteilung von Impfstoffen müsse auf Produktion vor Ort gesetzt werden und die Patente für die Herstellung der Vakzine (müssen) aufgehoben werden“.

Franziska Lindner in der Tageszeitung junge Welt vom 21. Dezember 2021: „Seit über einem Jahr blockieren einige Staaten, in denen eine starke Pharmaindustrie sitzt, wie Deutschland, Großbritannien, Norwegen, die Schweiz oder Kanada einen Antrag, den Indien und Südafrika an den Rat des Trips-Abkommens der Welthandelsorganisation (WTO) gestellt haben. Darin fordern sie die Möglichkeit für WTO-Mitgliedsstaaten, Rechte an geistigem Eigentum für Medikamente, Impfstoffe sowie Diagnostika gegen COVID-19 und für dringend benötigte Technologien und Hilfsmittel wie Schutzausrüstungen teilweise aussetzen zu können. Dieser Schritt würde die Produktion von günstigen Generika ermöglichen und wird von mehr als 100 Ländern unterstützt“.

Dann erklärt Franziska Lindner, um was es in dem Trips-Abkommen geht: „Bei dem Trips-Abkommen handelt es sich um einen im Jahr 1995 auf Ebene der WTO geschlossenen Vertrag zur Absicherung der Rechte an geistigem Eigentum gegen gesellschaftliche Interessen, für das unter anderem Pharmaunternehmen wie der Pharmakonzern Pfizer oder Microsoft, aus dessen Kapital sich die ‚Bill und Melinda Gates Foundation‘ speist, intensiv Lobbyarbeit betrieben haben“. Allerdings sind in dem Abkommen für den Fall eines globalen Gesundheitsnotstandes Ausnahmeregelungen vorgesehen. Der Antrag von Indien und Südafrika zielt darauf ab, genau diese Ausnahmeregelungen für diese Pandemie zu nutzen. Auch die neue Bundesregierung der Ampelkoalition will diesen Antrag weiter blockieren. Wir haben es also auch hier mit der ganz großen Koalition zu tun, die über die Ampelkoalition hinaus auch die CDU/CSU umfasst. Franziska Lindner verweist abschließend auf die Initiative Jeder verdient Schutz vor COVID 19.

Es ist nicht hinnehmbar, dass unsere Gesundheit von Gewinninteressen privater Konzerne bestimmt wird. Die Pharmakonzerne, die die Impfstoffe mit sehr hohen staatlichen Zuschüssen entwickelt haben, müssen enteignet und in gesellschaftliche Hand überführt werden.

In Deutschland sind Menschen mit geringen Einkommen überproportional unter den Ungeimpften vertreten, ebenso Menschen mit Migrationshintergrund: Das fand eine Umfrage der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung im Juni 2021 heraus. Diese Tendenz bestätigt auch der im November veröffentliche Bericht COVID-19 Impfquoten Monitoring vom Robert-Koch-Institut.

Bremen hat die höchste Impfquote aller Bundesländer. Fast 80 Prozent aller Menschen dort sind vollständig gegen das Coronavirus geimpft. Das Erfolgsrezept der Hansestadt? Eine nachhaltige Impfkampagne in Stadtteilen mit großer Armut durch niedrigschwellige Angebote und persönliche Ansprache.

Die durch das Coronavirus ausgelöste Krise trifft die Gesellschaft auch deshalb so hart, weil der öffentliche Sektor jahrzehntelang kaputtgespart wurde. Der gesamte Gesundheits- und Pflegebereich muss nachhaltig ausgebaut werden. Ein Sofortprogramm für mehr Personal und höhere Löhne muss den Tarifvertrag Entlastung ergänzen, der von der Berliner Krankenhausbewegung erfolgreich durchgesetzt wurde. Das Profitstreben im Gesundheits-und Pflegebereich gefährdet die kollektive Gesundheit. Wir verlangen die Rücknahme bisheriger Privatisierungen und Schließungen. Die Finanzierung von Krankenhäusern über Fallpauschalen muss durch eine solidarische Finanzierung des Bedarfs ersetzt werden.

Und hier kann noch eine Erklärung „Berlin zeigt Haltung – solidarisch aus der Krise“ unterstützt werden.

Das Restaurant Aapka ist leer. Kein einzige Gast. Aber es kommen die Rider von Liferando, von Wolt usw.

Er: „Alle sagen, es gebe zu viel Verpackungsmüll. Aber jetzt verpacken wir jedes Essen einzeln und liefern es an die Besteller.“

H.: „Jetzt essen die Menschen alleine. Niemand trifft sich mehr, um gemeinsam essen zu gehen. Es ist so wie mit dem Fernsehen. Früher haben sich die Menschen getroffen, um gemeinsam Fernsehen zu schauen. Es gab nur wenige Fernsehgeräte.“

Er: „In dem Dorf in Indien, aus dem ich komme, treffen sich alle und schauen zusammen fern. Auch Filme von netflix sehen sie sich gemeinsam an. Aber hier steht ja in jedem Zimmer ein Fernseher“.

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