Antwortschreiben der USA

VERTRAULICH//REL RUSSLAND

Bereiche des Engagements zur Verbesserung der Sicherheit

Einleitung

Die Vereinigten Staaten sind bereit, zusammen mit unseren transatlantischen Verbündeten und Partnern auf eine Verständigung mit Russland in Sicherheitsfragen von Interesse hinzuarbeiten. Wir sind bereit, Vereinbarungen oder Abkommen mit Russland zu Fragen von bilateralem Interesse in Betracht zu ziehen, einschließlich schriftlicher, unterzeichneter Instrumente, um unsere jeweiligen Sicherheitsanliegen zu behandeln. Als Antwort auf das Ersuchen Russlands um eine direkte schriftliche Antwort der Vereinigten Staaten auf den russischen Entwurf für einen bilateralen Vertrag und im Einklang mit unserer Zusage, unsere eigenen Anliegen zur Sprache zu bringen, sind im Folgenden die Themen aufgeführt, zu denen die Vereinigten Staaten bereit sind, gegenseitige Verpflichtungen oder Maßnahmen zu erörtern, sowie die Foren, in denen diese jeweils in Betracht gezogen werden sollten. Einige Fragen werden mehr als ein Forum erfordern, um eine angemessene Beteiligung der Verbündeten und Partner zu gewährleisten.

Wir sind bereit, uns mit Russland auf bilateraler Ebene im Rahmen des Strategischen Stabilitätsdialogs USA-Russland (SSD), im NATO-Russland-Rat (NRC) und in der OSZE zu engagieren, um nach konkreten Verbesserungen in der europäischen Sicherheit zu suchen. Im Rahmen dieser Dialoge sind die Vereinigten Staaten offen für die Erörterung von Sicherheitsfragen, die für Russland, die Vereinigten Staaten und unsere Verbündeten und Partner von Belang sind. Fragen im Zusammenhang mit der NATO, einschließlich derjenigen, die in dem von Russland vorgeschlagenen Vertrag mit der NATO aufgeworfen werden, werden von der Allianz gesondert behandelt werden. Die Vereinigten Staaten werden alle Fragen, die die Sicherheit Europas betreffen, mit unseren Verbündeten und Partnern erörtern. Die Vereinigten Staaten unterstützen weiterhin nachdrücklich die Politik der offenen Tür der NATO und sind der Auffassung, dass der NRC das geeignete Forum für die Erörterung dieser Frage ist (Artikel 4 des von Russland vorgeschlagenen bilateralen Vertrags).

Die Vereinigten Staaten beteiligen sich an diesem Prozess in gutem Glauben und mit dem Ziel, die euro-atlantische Sicherheit zu verbessern. Russland hingegen hat über 100.000 Soldaten an der ukrainischen Grenze stationiert, die Krim besetzt und den Konflikt im Donbass angeheizt. In den vorgeschlagenen Verträgen stellt Russland bestimmte Forderungen, die die Grundsätze untergraben, zu denen sich Russland in früheren Dokumenten verpflichtet hat. Es ist zwingend erforderlich, dass die Diskussionen auf der Grundlage der wichtigsten Gründungsdokumente zur europäischen Sicherheit stattfinden, einschließlich der Schlussakte von Helsinki, der NATO-Russland-Grundakte und der Charta von Paris sowie der Charta der Vereinten Nationen, in denen die Grundsätze der Souveränität, der territorialen Integrität und des Rechts jedes Staates, seine Sicherheitsvereinbarungen und Bündnisse selbst zu wählen, verankert sind, sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und der Religionsfreiheit (Artikel 2 des von Russland vorgeschlagenen bilateralen Vertrags).

Wir sind auch bereit zu einer Diskussion über die Unteilbarkeit der Sicherheit – und unsere jeweiligen Auslegungen dieses Konzepts – wie in Artikel 1 des russischen Entwurfs des bilateralen Vertrags angesprochen. Wir stellen fest, dass es sich dabei um ein Konzept im reichhaltigen Kontext der vielen Verpflichtungen handelt, die die OSZE-Teilnehmerstaaten einander gegenüber eingegangen sind, und dass es nicht isoliert betrachtet werden kann. Wir nehmen das gemeinsam vereinbarte Konzept der umfassenden, kooperativen, gleichberechtigten und unteilbaren Sicherheit ernst, wie es in der Gedenkerklärung des OSZE-Gipfels von Astana 2010 dargelegt wurde, in der sowohl die Vereinigten Staaten als auch Russland das jedem Teilnehmerstaat innewohnende Recht bekräftigten, seine Sicherheitsvereinbarungen, einschließlich Bündnisverträgen, frei zu wählen oder zu ändern.

Während dieses Prozesses werden die Vereinigten Staaten nicht von unseren Werten, unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen oder international anerkannten Grundsätzen abweichen. Die Vereinigten Staaten werden zusammen mit unseren Verbündeten und Partnern weiterhin zusätzliche Bedenken über russische Aktivitäten äußern, die die Sicherheit im euro-atlantischen Raum beeinträchtigen.

  • Streitkräftelage in der Ukraine (vorgeschlagene Foren: SSD, OSZE und Normandie-Format)

o Standpunkt der USA. Die Vereinigten Staaten sind bereit, auf Bedingungen beruhende gegenseitige Transparenzmaßnahmen und gegenseitige Verpflichtungen sowohl der Vereinigten Staaten als auch Russlands, auf die Stationierung von offensiven bodengestützten Raketensystemen und ständigen Streitkräften mit Kampfauftrag im Hoheitsgebiet der Ukraine zu verzichten. Wir werden uns weiterhin mit der Ukraine über diese Gespräche beraten.

o Bedenken. Die Vereinigten Staaten sind besorgt über Russlands Einheiten und Ausrüstung in der Ukraine, einschließlich des weiteren Aufbaus von Streitkräften auf der Krim und an den Grenzen der Ukraine. Die Vereinigten Staaten sind auch besorgt darüber, dass Russland gegen seine Verpflichtungen aus dem Budapester Memorandum verstoßen hat, in dem sich Russland sich unter anderem verpflichtet hat, „die Unabhängigkeit und Souveränität sowie die bestehenden Grenzen der Ukraine zu respektieren“ und sich „der Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit der Ukraine zu enthalten“. Russland hat Beschränkungen für die Stationierung von landgestützten Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen vorgeschlagen (Artikel 6 des von Russland vorgeschlagenen bilateralen Abkommens).

  • Militärübungen (vorgeschlagene Foren: SSD, NRC und OSZE)

o Standpunkt der USA. Die Vereinigten Staaten sind in Absprache mit unseren Verbündeten und Partnern bereit, Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens in Bezug auf  bedeutende bodengestützte Übungen in Europa zu erörtern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Benachrichtigungsverpflichtungen und die Modernisierung des Wiener Abkommens. Wir und unsere Verbündeten und Partner haben in unseren Vorschlägen zur Modernisierung des Wiener Abkommens in der OSZE deutlich gemacht, dass wir eine verbesserte militärische Transparenz unterstützen, die wegweisend ist, um das Risiko von Missverständnissen und Fehleinschätzungen zu verringern. Die Vereinigten Staaten, in Absprache mit unseren NATO-Verbündeten und -Partnern und auf der Grundlage entsprechender Verpflichtungen Russlands, sind bereit, in einem angemessenen Rahmen ein verbessertes System der Übungsbenachrichtigung und Maßnahmen zur Verringerung des nuklearen Risikos zu erkunden, einschließlich strategische Nuklearbomber-Plattformen.

o Bedenken.   Die Vereinigten Staaten und die NATO-Verbündeten und Partner haben unsere

Besorgnis über Russlands große Militärübungen und andere Aktivitäten, die ohne vorherige Ankündigung oder angemessene Transparenz durchgeführt werden. Das Versäumnis Russlands seinen Verpflichtungen aus dem Wiener Abkommen nicht vollständig nachzukommen, hat die Sicherheit in Europa untergraben. Russland hat Beschränkungen militärischer Aktivitäten und Verbesserungsmechanismen vorgeschlagen, um gefährliche Aktivitäten zu verhindern (Russlands vorgeschlagener bilateraler Vertrag, Artikel 5).

  • Militärische Manöver (vorgeschlagene Gremien: SSD, NRC und OSZE)

o Standpunkt der USA. Die Vereinigten Staaten sind in Absprache mit unseren Verbündeten und Partnern bereit, zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung von Zwischenfällen auf See und in der Luft zu prüfen, die die Grundprinzipien des Völkerrechts nicht aushöhlen, einschließlich zur Erörterung von Verbesserungen im Rahmen des Abkommens über Zwischenfälle auf See (INCSEA) und die Schaffung zusätzlicher Mechanismen zur bilateralen Konfliktvermeidung. Die Vereinigten Staaten und unsere NATO-Verbündeten und Partner sind weiterhin bereit, Vorschläge zur Verbesserung der Risikominderungsbestimmungen des Wiener Abkommens zu diskutieren.

o Bedenken. Die Vereinigten Staaten sind besorgt über Russlands unsichere Manöver in der Nähe von Schiffen und Flugzeugen der USA und ihrer Verbündeten in internationalen Gewässern und im internationalen Luftraum. Die Vereinigten Staaten sind auch besorgt über die Aktionen Russlands, die die Schifffahrtsrechte und -freiheiten sowie den internationalen Handel im Schwarzen und Asowschen Meer gestört haben. Darüber hinaus gibt das Versäumnis Russlands, seine Verpflichtungen aus dem Abschnitt des Wiener Dokuments zur Risikominderung zu erfüllen, den Vereinigten Staaten und unsere anderen OSZE-Partner Anlass zur Sorge. Russland hat eine Begrenzung der militärischen Aktivitäten und die Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher Aktivitäten vorgeschlagen (Russlands vorgeschlagener bilateraler Vertrag Artikel 5)

  • Bodengestützte Mittel- und Kurzstreckenraketen (vorgeschlagenes Forum: SSD, mit zusätzlicher Konsultation im NRC)

o Standpunkt der USA. Die Vereinigten Staaten sind in enger Absprache mit unseren Verbündeten bereit, im Rahmen der SSD Diskussionen über Rüstungskontrolle für bodengestützte Mittel- und Kurzstreckenraketen und deren Trägerraketen zu beginnen.

o Bedenken. Die Vereinigten Staaten und unsere Verbündeten und Partner sind besorgt über Russlands wesentlichen Verstoß gegen den Vertrag über nukleare Mittelstreckenwaffen (INF) als dieser noch in Kraft war, und Russlands fortgesetzte Produktion und Stationierung des SSC-8 (9M729) sowie anderer russischer Mittelstrecken- und Raketensysteme mit kürzerer Reichweite. Russland hat Beschränkungen für die Stationierung von landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen vorgeschlagen (Russlands Vorschlag für einen bilateralen Vertrag Artikel 6).

  • Streitkräftelage der USA, der NATO und Russlands (vorgeschlagene Gremien: SSD, NRC und OSZE)

o Standpunkt der USA. Die gegenwärtige Streitkräftelage der USA und der NATO ist begrenzt, verhältnismäßig und in voller Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus der NATO-Russland-Grundakte. Wir haben weiterhin von der „zusätzlichen dauerhaften Stationierung von substantiellen Kampftruppen“ sowie von der Stationierung von Atomwaffen in osteuropäischen europäischen Staaten verzichtet. Die US-Streitkräfte in Europa sind nur noch ein Viertel so stark wie am Ende des Kalten Krieges. Eine weitere Aufstockung der russischen Streitkräfte oder eine weitere Aggression gegen die Ukraine werden die Vereinigten Staaten und unsere Verbündeten dazu zwingen, unsere Verteidigungsposition zu stärken. Die Vereinigten Staaten sind bereit zu erörtern, wo wir nicht einer Meinung sind und zu erkunden, wie wir Bedenken hinsichtlich konventioneller Streitkräfte diskutieren können, einschließlich mehr Transparenz und Risikominderung durch das Wiener Abkommen um gegenseitige Bedenken zu zerstreuen.

o Bedenken: Die Vereinigten Staaten und unsere Verbündeten und Partner sind besorgt über Russlands wachsende militärische Aufrüstung in mehreren Bereichen, sein selbstbewussteres Auftreten, seine neuartigen militärischen Fähigkeiten und provokative Aktivitäten, auch in der Nähe der Grenzen von NATO-Staaten, sowie über seine groß angelegten Übungen ohne Vorankündigung, die fortgesetzte militärische Besetzung und Aufrüstung der Krim und an den Ostgrenzen der Ukraine, die Stationierung von modernen, dual-fähigen Raketen in Kaliningrad und wiederholte Eindringen in den Luftraum von NATO-Verbündeten. Russland hat eine Begrenzung der militärischen Aktivitäten und die Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher Aktivitäten vorgeschlagen (Russlands vorgeschlagener bilateraler Vertrag Artikel 5).

  • Aegis Ashore (vorgeschlagenes Forum: SSD, mit zusätzlicher Beratung im NRC)

o Standpunkt der USA. Die Vereinigten Staaten sind bereit, in Konsultation mit und, und gegebenenfalls mit der Zustimmung der Verbündeten einen Transparenzmechanismus zu erörtern, um die Abwesenheit von Tomahawk-Marschflugkörpern an Aegis-Ashore-Standorten in Rumänien und Polen zu erörtern, vorausgesetzt, Russland bietet im Gegenzug Transparenzmaßnahmen für zwei bodengestützten Raketenbasen unserer Wahl in Russland. Wir müssen uns mit den NATO-Verbündeten, einschließlich Rumänien und Polen, in dieser Frage beraten.

o Bedenken. Russland hat Beschränkungen für die Stationierung von landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen vorgeschlagen (Artikel 6 des von Russland vorgeschlagenen bilateralen Vertrages) und hat zuvor moniert, die Vereinigten Staaten könnten Tomahawk Marschflugkörper mittlerer Reichweite von Aegis-Ashore-Anlagen aus starten lassen.

  • Folgeabkommen zu New START (vorgeschlagenes Forum: SSD)

o Standpunkt der USA. Wir teilen das Ziel der Aufrechterhaltung der Beschränkungen für Trägerraketen mit interkontinentaler Reichweite, die derzeit unter New START fallen – ICBMs, SLBMs und nuklear bestückte schwere Bomber. Darüber hinaus müssen wir auch neue Arten von nuklear bewaffneten Interkontinental-Trägerraketen in nachfolgende Vereinbarungen zur Rüstungskontrolle aufnehmen. Wir müssen uns auch mit nicht-strategischen Kernwaffen und nicht einsatzbereite nukleare Sprengköpfe beschäftigen. Wir schlagen vor, unverzüglich mit den Diskussionen über Folgemaßnahmen zu New START zu beginnen. Die Vereinigten Staaten sind bereit, über den SSD zu erörtern, wie künftige Rüstungskontrollabkommen und -vereinbarungen alle amerikanischen und russischen Kernwaffen, einschließlich der so genannten „nicht-strategischen Nuklearwaffen“ umfassen würden. Wir haben auch unsere Bereitschaft bekundet, über das NRC gegenseitige Unterrichtungen über die Nuklearpolitik Russlands und der NATO auszutauschen und die Bemühungen um Transparenz und Risikominderung zu fördern.

o Bedenken. Die Vereinigten Staaten sind zusammen mit unseren Verbündeten und Partnern sind sehr besorgt über Russlands großen und unbeschränkten Bestand an nicht-strategischen Kernwaffen nicht-strategischen Kernwaffenbestand und die Entwicklung neuartiger Interkontinentalwaffen Trägersystemen mit Interkontinentalreichweite, die derzeit nicht im Rahmen des neuen START-Vertrags berücksichtigt werden. Die Vereinigten Staaten und die NATO-Bündnispartner sind außerdem besorgt über die Bemühungen Russlands, sein Nukleararsenal zu diversifizieren und zu erweitern, sowie über die Stationierung von modernen dual-fähigen Raketen und nicht-strategischen Kernwaffen in der Nähe der Grenzen von NATO-Bündnispartnern. Russland hat ein Verbot der Stationierung von Kernwaffen außerhalb des nationalen Territoriums vorgeschlagen (Artikel 7 des von Russland vorgeschlagenen bilateralen Vertrags). Russland hat seine Besorgnis über die Bereitschaft der Vereinigten Staaten geäußert, die Verhandlungen über ein Nachfolgeabkommen zum Neuen START-Vertrag aufzunehmen.

Schlussfolgerung

Gemeinsam mit unseren Verbündeten und Partnern unterstützen die Vereinigten Staaten die Bemühungen um eine Verbesserung der Sicherheit im euro-atlantischen Raum und sind der Ansicht, dass ein Dialog über wichtige Fragen zu sinnvollen Ergebnissen führen kann. Ein solcher Dialog muss in den geeigneten Formaten stattfinden, einschließlich der OSZE und des NATO-Russland-Rates, und er muss die grundlegenden Prinzipien der europäischen Sicherheit wahren, die in Grundlagendokumenten wie der Schlussakte von Helsinki enthalten sind. Die Regierung der Vereinigten Staaten vertritt den Standpunkt, dass Fortschritte in diesen Fragen nur in einem Umfeld der Deeskalation in Bezug auf Russlands bedrohliche Handlungen gegenüber der Ukraine erzielt werden können.

Russischer Entwurfs eines Vertrages mit der NATO

Hier der Wortlaut des russischen Entwurfs für einen Vertrag mit der NATO:

Die Russische Föderation und die Mitgliedstaaten der Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO), im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,

in Bekräftigung ihres Bestrebens, die Beziehungen zu verbessern und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen

in der Erkenntnis, dass eine wirksame Antwort auf die gegenwärtigen Herausforderungen und Bedrohungen der Sicherheit in unserer interdependenten Welt gemeinsame Anstrengungen aller Vertragsparteien erfordert

entschlossen, gefährliche militärische Aktivitäten zu verhindern und somit die Möglichkeit von Zwischenfällen zwischen ihren Streitkräften zu verringern,

mit der Feststellung, daß die Sicherheitsinteressen jeder Vertragspartei eine bessere multilaterale Zusammenarbeit, mehr politische und militärische Stabilität, Vorhersehbarkeit und Transparenz erfordern,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von Helsinki 1975, der Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Russischen Föderation und der Organisation des Nordatlantikvertrags von 1997, des Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit von 1994, der Europäischen Sicherheitscharta von 1999 und der Erklärung von Rom „Die Beziehungen zwischen Russland und der NATO: eine neue Qualität“, die 2002 von den Staats- und Regierungschefs der Russischen Föderation und der NATO-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien lassen sich in ihren Beziehungen von den Grundsätzen der Zusammenarbeit, der gleichen und unteilbaren Sicherheit leiten. Sie werden ihre Sicherheit weder einzeln noch in internationalen Organisationen, Militärbündnissen oder Koalitionen auf Kosten der Sicherheit der anderen Vertragsparteien stärken.

Die Vertragsparteien legen alle internationalen Streitigkeiten in ihren gegenseitigen Beziehungen mit friedlichen Mitteln bei und unterlassen die Anwendung oder Androhung von Gewalt in einer Weise, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.

Die Vertragsparteien schaffen keine Bedingungen oder Situationen, die eine Bedrohung für die nationale Sicherheit der anderen Vertragsparteien darstellen oder als solche wahrgenommen werden könnten.

Die Vertragsparteien üben bei der militärischen Planung und Durchführung von Übungen Zurückhaltung, um die Risiken möglicher gefährlicher Situationen in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu verringern, einschließlich derjenigen, die in zwischenstaatlichen Übereinkünften über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer und im darüber liegenden Luftraum sowie in zwischenstaatlichen Übereinkünften über die Verhütung gefährlicher militärischer Aktivitäten festgelegt sind.

Artikel 2

Zur Behandlung von Fragen und zur Lösung von Problemen nutzen die Vertragsparteien die Mechanismen dringender bilateraler oder multilateraler Konsultationen, einschließlich des NATO-Russland-Rates.

Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig und freiwillig Einschätzungen der gegenwärtigen Bedrohungen und Sicherheitsherausforderungen aus, unterrichten einander über militärische Übungen und Manöver sowie über die wichtigsten Bestimmungen ihrer Militärdoktrinen. Alle bestehenden Mechanismen und Instrumente für vertrauensbildende Maßnahmen werden genutzt, um die Transparenz und Berechenbarkeit militärischer Aktivitäten zu gewährleisten.

Zur Aufrechterhaltung von Notfallkontakten zwischen den Vertragsparteien werden Telefon-Hotlines eingerichtet.

Artikel 3

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie einander nicht als Gegner betrachten.

Die Vertragsparteien setzen den Dialog und die Interaktion zur Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See (vor allem im Baltikum und im Schwarzmeerraum) fort.

Artikel 4

Die Russische Föderation und alle Vertragsparteien, die am 27. Mai 1997 Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation waren, werden keine militärischen Kräfte und Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines der anderen Staaten in Europa zusätzlich zu den am 27. Mai 1997 auf diesem Hoheitsgebiet stationierten Kräften stationieren. Mit Zustimmung aller Vertragsparteien können solche Dislozierungen in Ausnahmefällen stattfinden, um eine Bedrohung der Sicherheit einer oder mehrerer Vertragsparteien zu beseitigen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien stationieren keine landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen in Gebieten, die es ihnen ermöglichen, das Gebiet der anderen Vertragsparteien zu erreichen.

Artikel 6

Alle Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation verpflichten sich, von jeder weiteren Erweiterung der NATO, einschließlich des Beitritts der Ukraine sowie anderer Staaten, Abstand zu nehmen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, werden keine militärischen Aktivitäten auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine sowie anderer Staaten in Osteuropa, im Südkaukasus und in Zentralasien durchführen.

Um Zwischenfälle auszuschließen, führen die Russische Föderation und die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, in einer Zone vereinbarter Breite und Konfiguration beiderseits der Grenzlinie der Russischen Föderation und der mit ihr in einem Militärbündnis stehenden Staaten sowie der Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, keine militärischen Übungen oder sonstigen militärischen Aktivitäten oberhalb der Brigadeebene durch.

Artikel 8

Dieses Abkommen berührt weder die Hauptverantwortung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit noch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus der Charta der Vereinten Nationen und ist nicht so auszulegen, als berühre es diese.
der Vertragsparteien im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem mehr als die Hälfte der Unterzeichnerstaaten beim Verwahrer ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, in denen sie ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Für einen Staat, der seine Ratifikationsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt dieses Abkommen mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Dieses Abkommen tritt für die betreffende Vertragspartei [30] Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer außer Kraft.

Dieses Abkommen wurde in russischer, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv des Verwahrers, der Regierung von …, hinterlegt.

Geschehen zu [der Stadt …] am [XX] Tag des [XX] zweitausendund [XX].

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)

Russischer Entwurf eines Vertrags mit den USA

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Russische Föderation, im Folgenden als „Parteien“ bezeichnet,

geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Erklärung von 1970 über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von Helsinki von 1975 sowie den Bestimmungen der Erklärung von Manila von 1982 über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, der Europäischen Sicherheitscharta von 1999 und der Gründungsakte von 1997 über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikvertrags-Organisation und der Russischen Föderation,

unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Androhung oder Anwendung von Gewalt in einer Weise, die mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowohl in ihren gegenseitigen als auch in ihren internationalen Beziehungen im Allgemeinen unvereinbar ist

in Unterstützung der Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt

in der Erkenntnis, dass es gemeinsamer Anstrengungen bedarf, um auf die modernen Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen in einer globalisierten und interdependenten Welt wirksam zu reagieren

in Anbetracht der Notwendigkeit der strikten Einhaltung des Grundsatzes der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, einschließlich des Verzichts auf die Unterstützung von Organisationen, Gruppen oder Einzelpersonen, die zu einem verfassungswidrigen Machtwechsel aufrufen, sowie auf die Durchführung von Maßnahmen, die auf eine Änderung des politischen oder sozialen Systems einer der Vertragsparteien abzielen,

in Anbetracht der Notwendigkeit, zusätzliche wirksame und schnell einsetzbare Mechanismen der Zusammenarbeit zu schaffen oder die bestehenden zu verbessern, um aufkommende Fragen und Streitigkeiten durch einen konstruktiven Dialog auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und Anerkennung der Sicherheitsinteressen und -belange der anderen Vertragspartei beizulegen und angemessene Antworten auf sicherheitspolitische Herausforderungen und Bedrohungen auszuarbeiten,

in dem Bestreben, jede militärische Konfrontation und jeden bewaffneten Konflikt zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden, und in dem Bewußtsein, daß ein direkter militärischer Zusammenstoß zwischen ihnen den Einsatz von Kernwaffen zur Folge haben könnte, was weitreichende Folgen haben würde

in Bekräftigung der Tatsache, daß ein Atomkrieg nicht gewonnen werden kann und niemals geführt werden darf, und in der Erkenntnis, daß alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Gefahr des Ausbruchs eines solchen Krieges zwischen Staaten, die über Atomwaffen verfügen, zu verhindern

in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des Ausbruchs eines Atomkriegs vom 30. September 1971, dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Verhütung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See vom 25. Mai 1972 das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Einrichtung von Zentren zur Verringerung nuklearer Risiken vom 15. September 1987 sowie das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Verhütung gefährlicher militärischer Aktivitäten vom 12. Juni 1989,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage der Grundsätze der unteilbaren, gleichen und ungeschmälerten Sicherheit zusammen und werden zu diesem Zweck

keine Maßnahmen unternehmen und sich nicht an Aktivitäten beteiligen, die die Sicherheit der anderen Vertragspartei beeinträchtigen, und unterstützen diese nicht;

keine von jeder Vertragspartei einzeln oder im Rahmen einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition beschlossenen Sicherheitsmaßnahmen durchführen, die die grundlegenden Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei untergraben könnten.

Artikel 2

Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, daß alle internationalen Organisationen, Militärbündnisse und Koalitionen, an denen mindestens eine der Vertragsparteien beteiligt ist, die in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Grundsätze einhalten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien nutzen das Hoheitsgebiet anderer Staaten nicht zur Vorbereitung oder Durchführung eines bewaffneten Angriffs gegen die andere Vertragspartei oder anderer Maßnahmen, die die wesentlichen Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei berühren.

Artikel 4

Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich, eine weitere Osterweiterung der Nordatlantikvertrags-Organisation zu verhindern und den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken den Beitritt zum Bündnis zu verweigern.

Die Vereinigten Staaten von Amerika werden im Hoheitsgebiet der Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die nicht Mitglied der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, keine Militärstützpunkte errichten, ihre Infrastruktur nicht für militärische Aktivitäten nutzen und keine bilaterale militärische Zusammenarbeit mit ihnen entwickeln.

Artikel 5

Die Vertragsparteien unterlassen es, ihre Streitkräfte und Rüstungsgüter, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärbündnisse oder -koalitionen, in Gebieten zu stationieren, in denen eine solche Stationierung von der anderen Vertragspartei als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit empfunden werden könnte; hiervon ausgenommen ist eine solche Stationierung innerhalb der nationalen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien.

Die Vertragsparteien unterlassen es, schwere Bomber mit nuklearer oder nichtnuklearer Bewaffnung zu fliegen oder Überwasserkriegsschiffe jeder Art, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärbündnisse oder -koalitionen, in den Gebieten außerhalb des nationalen Luftraums bzw. der nationalen Hoheitsgewässer zu stationieren, von wo aus sie Ziele im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angreifen können.

Die Vertragsparteien führen einen Dialog und arbeiten zusammen, um die Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten auf und über der Hohen See zu verbessern; dazu gehört auch eine Vereinbarung über die maximale Annäherungsentfernung zwischen Kriegsschiffen und Flugzeugen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine bodengestützten Mittelstreckenraketen und Kurzstreckenraketen außerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete sowie in den Gebieten ihrer nationalen Hoheitsgebiete zu stationieren, von denen aus diese Waffen Ziele im nationalen Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angreifen können.

Artikel 7

Die Vertragsparteien verzichten auf die Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete und bringen solche Waffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags bereits außerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete stationiert sind, in ihre nationalen Hoheitsgebiete zurück. Die Vertragsparteien beseitigen alle bestehenden Infrastrukturen für die Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete.

Die Vertragsparteien bilden kein militärisches und ziviles Personal aus Nichtkernwaffenländern für den Einsatz von Kernwaffen aus. Die Vertragsparteien führen keine Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen für allgemeine Streitkräfte durch, die Szenarien beinhalten, die den Einsatz von Kernwaffen einschließen.

Artikel 8

Der Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Notifikation über den Abschluß der für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien eingeht.

Geschehen in zwei Urschriften, jede in englischer und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Für die Russische Föderation

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)

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