Der Vortrag wurde außerdem in 8 Teile und Diskussion wie folgt aufgeteilt:

Teil 1: Das Recht auf Streik

– Zum Menschenrecht auf Streik

Kapitel 1:

Koalitionsfreiheit im Grundgesetz

Link: https://youtu.be/y4689Vjcsf0

Teil 2:Der verbandsfreie Streik

Kapitel 2:

Entscheidung Bundesarbeitsgericht 1963

Kapitel 3:

die unseelige Tradion des Herrn Hans Carl Nipperday

Link: https://youtu.be/B0Pk5xPo6Pc

Teil 3: Der politische Streik

Kapitel 4:

Politischer Streik

Kapitel 5:

politischer Demonstrationsstreik

Link: https://youtu.be/qirPSgpJ2XU

Teil 4: Das Völkerrecht zum Streikrecht

Kapitel 6:

Welche Streiks schützen die ESC und ILO?

Kapitel 7:

Bundesverfassungsgericht

zur Bedeutung völkerrechtliche Verträge

Link: https://youtu.be/Qfsm139UK0c

Teil 5: Fortdauernder Völkerrechtsbruch

in Deutschland

Kapitel 8:

Durchsetzungsbemühungen und

Bruch des Völkerrechts

Link: https://youtu.be/c2zRR_7hWQA

Teil 6: Europäischer Gerichtshof

für Menschenrechte

Kapitel 9:

Der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte

Link: https://youtu.be/ku9XOlNosC0

Teil 7 : Beispiele für verbandsfreie Streiks und Hinweise dazu

Kapitel 10: Verbot von verbandsfreien Streiks richtet sich gegen die                  

Gewerkschaften selbst,   

Kapitel 11: Weitere Beispiele für verbandsfreie Streiks – Verbandsfreie Streiks zur Verteidigung der Entgeldfortzahlung

Kapitel 12 Der Streik der Mercedes Arbeiter 2014 in Bremen              

Kapitel 13: Lehren für verbandsfreie Streiks

Link: https://youtu.be/THgorOhrB8U

Teil 8: Wie das Streikrecht verbessern

Kapitel 14: Was ist Recht? Wie das Streikrecht verbessern?

Link: https://youtu.be/THgorOhrB8U

Diskussion:

Link: https://youtu.be/VEI2YTT2gwQ

Kompletter Vortrag mit Diskussion:

Link: https://youtu.be/PW9xLwE_nss

Tarifbindung

Tarifbindung (auch: Tarifgebundenheit): „Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist“ (§ 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz). Dieser Satz ist nicht sofort zu verstehen. Zunächst muss man wissen, wer Tarifvertragsparteien sein können. Tarifvertragsparteien sind „Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern“ (§ 2 Absatz 1 Tarifvertragsparteigesetz). Danach können Vereinigungen von Arbeitgebern einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abschließen, aber auch ein einzelner Arbeitgeber kann einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abschließen. An diesen Tarifvertrag gebunden sind dann auf der einen Seite die Mitglieder der Gewerkschaften und auf der anderen Seite die Mitglieder der Arbeitgebervereinigung bzw. der einzelne Arbeitgeber, der allein einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft vereinbart hat. Der Kampf um Tarifbindung hat also das Ziel, den Arbeitgeber in die Tarifbindung zu zwingen: Der Arbeitgeber soll entweder dem Arbeitgeberverband beitreten, der in der entsprechenden Branche einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen hat, oder der Arbeitgeber soll selbst einen Tarifvertrag mit der zuständigen Gewerkschaft vereinbaren. Kampf um Tarifbindung schließt aber auch ein, dass möglichst viele Kolleginnen und Kollegen im Betrieb an den Tarifvertrag gebunden sind. Das sind sie nur, wenn sie Mitglied in der Gewerkschaft sind. Nur dann kann erfolgreich eine Tarifbindung des Arbeitgebers durchgesetzt werden. Und nur unter dieser Voraussetzung können bessere Tarifverträge erzwungen werden. 

Schwur von Buchenwald

Bei einem Gedenkappell für die Ermordeten des Konzentrationslagers Buchenwald wird ein Gelöbnis der Überlebenden verlesen, der Schwur von Buchenwald:

„Wir stellen den Kampf erst ein, wenn auch der letzte Schuldige vor den Richtern der Völker steht! Die Vernichtung des Nazismus mit seinen Wurzeln ist unsere Losung. Der Aufbau einer neuen Welt des Friedens und der Freiheit ist unser Ziel.“

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