KPD-Verbot vor 70 Jahren: Kein unabhängiges Urteil

Das Bundesverfassungsgericht stand massiv unter politischem Druck, als es am 17. August 1956 die Auflösung der Kommunistischen Partei verfügte.

Von GEORG FÜLLBERTH

Collage: Jochen Gester

Sie auch den Artikel „Berufsverbote: Fortsetzung der Repression gegen Kommunisten“ vom gleichen Autor

Am 17. August 1956 verbot das Bundesverfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Das Urteil besteht heute noch. Es könnte nur durch dasselbe Gericht aufgehoben werden. Insofern hat es bis heute eine Art Verfassungsrang und kann deshalb nicht grundgesetzwidrig sein. So muss man es sehen, wenn man es vom Ergebnis hier betrachtet.

Anders stellt sich die Sache dar, wenn man die Entstehungsgeschichte dieses Urteils untersucht. Dies unternahm 2017 der Historiker Josef Foschepoth mit einem auf vollständiger Aktenauswertung beruhenden Buch. Es trägt den Titel »Verfassungswidrig! Das KPD-Verbot im Kalten Bürgerkrieg«. Der erste Teil des Titels fasst den Inhalt seiner Studie zusammen. Er besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass der Verbotsprozess selbst verfassungswidrig war. Der Verfasser, emeritierter Professor für Zeitgeschichte an der Universität Freiburg, hat ein tadelloses Renommee. Gleiches gilt für den Erscheinungsort des Buches: Vandenhoek & Ruprecht, einer der führenden Geschichtsverlage der Bundesrepublik.

Foschepoth weist nach, dass das Gericht nicht unabhängig gewesen ist. Der Prozess wurde von der Bundesregierung durch enge Anleitung ständig beeinflusst. Die verfassungsrechtlich gebotene Gewaltenteilung wurde verletzt. Das geht bis zu kontinuierlichen Absprachen zwischen der Vertretung der Anklage und insbesondere einem Richter: Erwin Stein. Treibende Kraft war der Bundeskanzler Konrad Adenauer persönlich.

Antikommunismus als Staatsdoktrin

Was trieb diesen Mann? Es ging um die deutsche Frage und die Erhebung des Antikommunismus zur immerwährenden Staatsdoktrin der Bundesrepublik.

1945 hatte die Anti-Hitlerkoalition der Hauptsiegermächte – USA, UdSSR, Großbritannien und Frankreich – die Staatsgewalt für das geschlagene bisherige Deutsche Reich übernommen. Dies galt für Gesamtdeutschland in den Grenzen von 1937, von dem allerdings die Gebiete östlich von Oder und Neiße abgetreten wurden. Dies galt zunächst als Selbstverständlichkeit. Allerdings zeichneten sich bald Gegensätze ab. Der Sowjetunion war an der Einheit Deutschlands gelegen, da sie nur so hoffen konnte, für Reparationen auch auf die industriellen Ressourcen der drei westlichen Besatzungszonen zugreifen zu können. Noch wichtiger war für sie der Sicherheitsaspekt: Durch jahrzehntelange Besetzung und die Errichtung eines nichtangriffsfähigen Gesamtdeutschlands sollte auf Dauer einer weiteren Aggression aus dem Westen vorgebeugt werden.

Die USA, offenbar zunächst damit einverstanden, änderten ab 1946 ihre Strategie. Im März 1947 rief Präsident Harry S. Truman den Kalten Krieg aus. Er behauptete eine weltweite Expansionstendenz des Kommunismus und die Notwendigkeit ihrer Eindämmung (Containment). Für Deutschland bedeutete das, den Westen als Bollwerk zusammenzufassen. In der Konsequenz musste das zur Gründung eines Separatstaates führen.

Es gab einen pensionierten Oberbürgermeister in Köln, der die Sache hatte kommen sehen: Konrad Adenauer. Im ersten Band seiner ab 1965 veröffentlichten Erinnerungen dokumentierte er mit Genugtuung einen 1945 von ihm geschriebenen Brief – damals ging er auf die 70 zu –, in dem er darlegte, dass die sowjetisch besetzten Gebiete Deutschlands zwar vorerst verloren seien, aber durch enge Anlehnung des Westens an die USA wiederzugewinnen seien. Das bedeutete zunächst: Spaltung.

Durch die Entscheidung der USA für den Kalten Krieg 1947 gewannen die Privatbetrachtungen eines Ruheständlers politische Bedeutung und er mit ihnen. In den beiden deutschen Staaten, die 1949 entstanden, galten einander entgegengesetzte deutschlandpolitische Maximen: Bis 1955 hielten die UdSSR und die DDR am Ziel eines neutralen Gesamtdeutschlands fest. Für die herrschende Lehre der Bundesrepublik gab es keinen zweiten deutschen Staat, sondern nur eine Sowjetische Besatzungszone. Wer in Westen für ein neutrales Gesamtdeutschland eintrat oder im Osten für Anschluss an die BRD, war innerstaatlicher Feinderklärung und Repression ausgesetzt. Dass dies ausschließlich für die DDR zugetroffen habe, ist im vereinigten Deutschland wiederum eine Staatsdoktrin. Es trifft aber auch für die Bundesrepublik während des Kalten Krieges zu.

Repression auch gegen die Friedensbewegung

Das Erste Strafrechtsänderungsgesetz von 1951 mit seinen Paragrafen zu Hochverrat, und »Staatsgefährdung« bildete bis zum Verbot von 1956 das schärfste rechtliche Instrument zur Bekämpfung von Kommunisten. Es ging aber nicht nur um diese. In der Bevölkerung war die KPD so weit isoliert, dass eine Gefahr, die von ihr ausgehen könnte, allenfalls halluziniert werden konnte.

Aktuell gefährlicher war in den Augen Adenauers eine neutralistische Friedensbewegung. Die gab es tatsächlich, und die schwachen Kräfte der KPD reichten aus, gewiss mit logistischer Hilfe auch aus der DDR, in ihr zu wirken. Eine »Volksbefragung gegen die Remilitarisierung« sammelte Millionen Stimmen – und wurde im April 1951 verboten. Es gab Freiheitsstrafen für Personen, die sie fortzusetzen versuchten. Verboten wurden unter anderem auch die westdeutsche FDJ und die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN). Im Fall der letzteren Organisation allerdings stieß der Verfolgungseifer an Grenzen: Internationale Proteste und der Nachweis der Nazi-Vergangenheit an der Repression beteiligter Juristen führten dazu, dass diese antifaschistische Organisation legal blieb.

»Das Bundesverfassungsgericht steht auf dem Standpunkt, dass die KP bis zum Untergang der Welt verboten bleibt.« Konrad Adenauer Bundeskanzler

Im September 1950 erklärte die Bundesregierung die Mitgliedschaft in 13 Organisationen für unvereinbar mit einer Beschäftigung im Öffentlichen Dienst. Zwei von ihnen waren rechtsextremistisch: die später, 1952, vom Bundesverfassungsgericht verbotene Sozialistische Reichspartei und die Schwarze Front des nationalsozialistischen Hitlergegners Otto Strasser.

Elf galten als linksextremistisch, darunter die KPD, die FDJ, der Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands sowie die VVN. Zwischen 1951 und 1956 wurden über 3000 Personen wegen politischer Delikte zu Freiheitstrafen verurteilt, ganz offensichtlich in der Regel Kommunisten und ihnen Nahestehende. Für leitende Funktionäre betrug die Haftdauer zwei bis drei Jahre. 1955 wurde der KPD-Landtagsabgeordnete Josef Angenfort vom Bundesgerichtshof zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Und es gab einen Toten: Am 11. Mai 1952 wurde in Essen der 21-jährige Schlosser Philipp Müller, Mitglied der KPD und der FDJ, als Teilnehmer einer Demonstration gegen die Wiederbewaffnung erschossen.

Für all das brauchte man kein Parteiverbot. Das Meiste ließ sich mit aufgrund des Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes erledigen: »Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.« Dazu brauchte man kein Bundesverfassungsgericht, es genügte der Innenminister.

Zweifel beim Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts

1954 kamen Josef Wintrich Zweifel. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, genervt von der Dürftigkeit der Beweislage und der Tüchtigkeit der Verteidigung, fragte bei Adenauer an, ob man die Sache nicht lieber bleiben lassen solle. Er holte sich eine Abfuhr. Also musste man etwas Verfassungswidriges suchen. Man fand es in der nun allerdings wirklich etwas weitgehenden Forderung nach dem »revolutionären Sturz des Adenauer-Regimes« im »Programm der nationalen Wiedervereinigung« der KPD von 1952.

Der solcherart Angegriffene war zufrieden. Vor dem Bundesvorstand der CDU erklärte Adenauer: »Das Bundesverfassungsgericht steht auf dem Standpunkt, dass die KP bis zum Untergang der Welt« verboten ist. Das war ja, neben dem deutschlandpolitischen, der zweite Hauptzweck des ganzen Unternehmens: Antikommunismus mit Verfassungsrang.

Mit seinem Konfrontationskurs zur Wiederherstellung eines kapitalistischen Gesamtdeutschlands allerdings war Adenauer gescheitert. Es wurden neue Wege gesucht und gefunden. Das KPD-Verbot blieb bestehen. Dies erwies sich ab 1968 als Belastung für die DKP und vor allem für viele jüngere unter ihren Mitgliedern.

Erstveröffentlicht im nd v. 17.8. 2026
https://www.nd-aktuell.de/artikel/1201860.jahre-kpd-verbot-kpd-verbot-vor-jahren-kein-unabhaengiges-urteil.html

Wir danken für das Publikationsrecht.

Diese Seite verwendet u. a. Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.

Datenschutzerklärung