Ein beispielloser Konflikt in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte

Im Jahr 2001 kam es einem beispiellosen Rechtstreit in der Bundesrepublik, der auch nach zwanzig Jahren nichts von seiner Bedeutung verloren hat.

Oberverwaltungsgericht NRW stellt sich gegen das Bundesverfassungsgericht

Dieser Konflikt ist nicht nur deswegen „beispiellos“, weil noch nie in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte ein Oberverwaltungsgericht mit einer solchen Vehemenz und so offen gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Stellung bezogen hatte, sondern auch deswegen, weil sich das Oberverwaltungsgericht mit seinen Entscheidungen auf die antifaschistischen Traditionen berief, die auch im Grundgesetz zu finden sind, und weil sich das Oberverwaltungsgericht unter Berufung auf das „historische Gedächtnis der Verfassung“[1] OVG Münster v. 30.4.2001 – S B 585/01 NJW 2001, 2114 weigerte, weiter ein politisches Weltbild zu pflegen, das nach 1945 mit Beginn der Restauration in der Bundesrepublik alle antifaschistischen Traditionen bei Seite schob, sich im kalten Krieg als Staatsdoktrin Deutschlands festigte und bis heute die staatlichen Institutionen Deutschlands prägt.

Im Jahr 2001 verbot der Polizeipräsident Aachen eine „Kundgebung mit Aufzug“ mit dem Thema „Gegen die Kriminalisierung nationaler Deutscher und Niederländer – Gemeinsamer Protestmarsch“ im März 2001. Es sollten Landsknechtstrommeln, schwarze Fahnen, Transparente, Tragschilder, bis zu sechs Handlautsprecher und eine Lautsprecherwagen genutzt werden. Derjenige, der das gerichtliche Eilverfahren gegen dieses Verbot einleitete, bestätigte, in der NVU, einer weit rechts stehenden Organisation, Mitglied zu sein, bei der es sich aber nach Angaben dieses Mitglieds keinesfalls um eine neofaschistische oder dem Nationalsozialismus anhängende Organisation handele. Eine Aufhebung dieses Versammlungsverbot lehnte das Verwaltungsgericht ab. Auch das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigte das Verbot. Das Gericht leitete u.a. aus dem zentralen Wert der Menschenwürde und dem Friedensstaatsgebot des Grundgesetzes ab, dass eine verfassungsimmanente Schranke für demonstrative Äußerungen neonazistischer Meinungen besteht. „Die … öffentliche Ordnung wird durch Bestrebungen unmittelbar gefährdet, die die nationalsozialistische Diktatur oder ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren verherrlichen oder verharmlosen, auch wenn dadurch im Einzelfall die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht erreicht sein mag. Die öffentliche Ordnung … ist mithin unmittelbar gefährdet, wenn eine Versammlung erkennbar unter Umständen stattfindet, die ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus beinhalten und damit all jenen grundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwider läuft, die Ausdruck einer Abkehr vom Nationalsozialismus sind“[2] OVG Münster v. 23.3.2001 – S B 395/01 NJW 2001, 2111

Doch das  Bundesverfassungsgericht kippte das Versammlungsverbot[3] BVerG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html und erlaubte die Demonstration unter der Auflage, keine Trommeln und Fahnen zu benutzen – ausgenommen die Bundesflagge und der Fahnen der Bundesländer – und keine Transparente strafbaren Inhalts und keine Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Uniformen oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer Gesinnung nicht zu verwenden. Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass Beschränkungen der Versammlungsfreiheit am Maßstab der Meinungsfreiheit gemessen werden müssten. Die Meinungsfreiheit erlaube aber auch Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange sie dadurch nicht Rechtsgüter anderer nicht gefährde. „Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit der Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren“[4] BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html . Eine Grenze der Meinungsäußerung bildeten Strafgesetze, die zu Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen. Daneben kämen „entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts“ keine zusätzliche „verfassungsimmanente Grenzen“ zum Tragen[5] BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html .    

Bevor wir eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vorstellen, die vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurde,  zunächst eine  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die einen Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshof kassierte:

Hessischer Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesverfassungsgericht

Eine Frau meldete für den 7. April 2001 eine „Kundgebung mit Aufzug“ in Frankfurt a.M. unter dem Thema an: „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“. Es sollten verwendet werden. Schwarze Fahnen, Transparente, Trage- und Halteschilder, Landsknechtstrommeln und Flugschriften. In dem Einladungsflugblatt wurde die Veranstaltung als „Demonstration gegen Überfremdung“ bezeichnet. Die Teilnahme solle für jeden Deutschen  ein absolutes Muss sein, „der auch in zehn Jahren noch als solcher aufrecht gehen möchte“. Die Demonstration sei unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsgestaltung zu betrachten. Die Versammlungsbehörde verbot diese Veranstaltung. Die Thematik der Demonstration und die Kenntnis der Verläufe von früheren  Veranstaltungen der Anmelderin ließen eine Störung der öffentlichen Ordnung durch aggressive Ausländerfeindlichkeit befürchten; das würde Teile der ansässigen Bevölkerung einschüchtern und beängstigen. Aus dem zu erwartenden Teilnehmerkreis aus rechtsextremistischen Organisationen (unter anderem „Skinheads“) folge, dass Verstöße gegen einschlägige Strafbestimmungen zu erwarten seien[6] BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html.

Das Verwaltungsgericht erlaubte[7] Genauer: Es stellt die aufschiebende Wirkung des zuvor eingelegten Widerspruchs gegen das Verbot wieder her die Veranstaltung unter folgenden Auflagen: Die Demonstrationsroute hat folgenden Verlauf … und den Teilnehmern wird untersagt, Trommeln und Fahnen zu benutzen – ausgenommen die Bundesflagge und der Fahnen der Bundesländer –, Transparente strafbaren Inhalts zu verwenden und entsprechende Parolen zu skandieren oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Uniformen oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer Gesinnung nicht zu tragen. Die bei den Kundgebungen auftretenden Redner dürfen keine aggressiven Ausländerfeindlichkeiten, die die ansässige Bevölkerung einschüchtern und beängstigen könnten,  oder Verstöße gegen einschlägige Strafbestimmungen äußern. Der hessische Verwaltungsgerichtshof hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und verbot die Veranstaltung. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde die öffentliche Ordnung gestört. Das Motto der Veranstaltung „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ verstoße gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Danach macht sich strafbar, wer in einer Weise, die den öffentlichen Frieden stört, …  zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert. Es werde zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung in einer Weise aufgestachelt, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Das für die Versammlung gewählte Motto „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ drücke eine aggressive Ausländerfeindlichkeit aus, die geeignet sei Teile der ansässigen Bevölkerung einzuschüchtern und zu beängstigen.

Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs wieder auf[8] BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html und erlaubt die Veranstaltung unter den Auflagen, unter denen schon die 1. Instanz die Veranstaltung erlaubt hatte. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, aus dem Motto der Veranstaltung „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ lasse sich ein Verstoß gegen Strafbestimmungen nicht begründen. Das Motto habe zwar eine ausländerfeindliche Grundrichtung, aber im Strafgesetzbuch seien ausländerfeindliche Äußerungen nicht schon als solche unter Strafe gestellt. Nach Ansicht des hessischen Verwaltungsgerichthofes werde mit dem Motto in Anknüpfung an die Herrenrassen-Ideologie des nationalsozialistischen Gedankenguts gesagt, dass „die deutsche Bevölkerung in der Knechtschaft  der im Bundesgebiet ansässigen Ausländer“ leben müsse. Angesichts der Mehrdeutigkeit des Mottos hätte sich der Verwaltungsgerichtshof nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls mit der von den Veranstaltern geltend gemachten Deutungsalternative auseinandersetzen müssen. Danach soll mindestens der zweite Teil des Mottos, dass man nicht Knecht der Fremden sein möchte, auf eine in der Zukunft mögliche, von ihnen abgelehnte Entwicklung beziehen. Das Bundesverfassungsgericht erklärt nicht, warum diese auf die Zukunft gerichtete Deutung des Mottos „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ nicht ebenfalls zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung aufgestachelt und  nicht ebenfalls eine aggressive Ausländerfeindlichkeit ausdrückt, die geeignet ist Teile der ansässigen Bevölkerung einzuschüchtern. Das Bundesverfassungsgericht lässt sich auch nicht davon beirren, dass der hessische Verwaltungsgerichtshof die Stellungnahme des Veranstalters und dessen Beharren auf dem Motto ausdrücklich als eine Bestätigung seiner Deutung des Mottos betrachtet hatte.

Um was geht es in diesem Streit?

Das Oberverwaltungsgericht NRW sah die Meinungsäußerungsfreiheit durch die Verfassung immanent begrenzt, weil das Grundgesetz eine antifaschistische Ausrichtung habe. Aufgrund dieser verfassungsimmanenten Grenzen müssten demonstrative Meinungsäußerungen, die die  nationalsozialistische Diktatur, ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren verherrlichen,  auch dann verboten werden, wenn (noch) kein Straftatbestand erfüllt ist. Das Bundesverfassungsgericht erkannte  dagegen nur die im Strafgesetzbuch bestimmten Grenzen an. Nur wenn eine Meinungsäußerung strafbar ist wegen Beleidigung, Verleumdung, Volksverhetzung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen usw., kann auch eine Versammlung mit diesem Inhalt verboten werden. Gleichzeitig hebt das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichthof auf, der in dem Motto „Herren im eigenen Lande statt Knechte der Fremden“ den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt sah. Der hessische Verwaltungsgerichtshof habe nicht eine  Deutung des Versammlungs-Mottos berücksichtigt, die vom Veranstalter vorgetragen worden sei.     

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Position mit der herausragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit. „Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Ordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend“[9] BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html. Und: „Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit der Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren“[10] BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html . Aber die „plurale Demokratie“ der Weimarer Republik konnte den folgenden Hitler-Faschismus nicht verhindern . Diese historische Tatsache bleibt auch 75 Jahre nach dem Ende des deutschen Faschismus und des 2. Weltkrieges aktuell. Sie war das Fundament, auf dem das Grundgesetz beschlossen wurde. Das wird in den Begründungen des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts unter dem Vorsitz von Dr. Michael Bertrams mit den entsprechenden Konsequenzen berücksichtigt. Mit einem Beitrag des Bundesverfassungsrichters Hoffmann-Riem und einer Erwiderung von Dr. Bertrams wurde der Streit in der Frankfurter Rundschau fortgesetzt.


References

References
1 OVG Münster v. 30.4.2001 – S B 585/01 NJW 2001, 2114
2 OVG Münster v. 23.3.2001 – S B 395/01 NJW 2001, 2111
3 BVerG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html
4 BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html
5, 10 BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html
6 BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html
7 Genauer: Es stellt die aufschiebende Wirkung des zuvor eingelegten Widerspruchs gegen das Verbot wieder her
8 BVerfG v. 07. April 2001 1 BvQ 17/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010407_1bvq001701.html
9 BVerfG v. 24. März 2001 1 BvQ 13/01, siehe auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html

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Eine Kampagne gegen Nancy Faeser und den Antifaschismus

Die Bundesinnenministerin Nancy Faeser hatte 2020 einen Gastbeitrag in der Zeitung der VVN-BdA antifa veröffentlicht. Es ging um die Briefe, Faxe und Mails, die mit „NSU 2.0“ unterschrieben waren. Nancy Faeser selbst hatte zwei dieser Briefe bekommen. Damals war sie Vorsitzende der Hessischen SPD und Fraktionsvorsitzender der SPD im Hessischen Landtag. Der Beitrag von Nancy Faeser kann hier nachgelesen werden.

Wegen dieses Gastbeitrages in der antifa nahm Anfang Februar 2022 das Sprachrohr der neuen Rechten, die Junge Freiheit, die häufig genug auch Rechtsextremen eine Bühne bietet, die Bundesinnenministerin aufs Korn. Die Springerpresse griff das auf, Politiker der AfD und CDU folgten. Begründet wurde die Kampagne damit, dass der bayrische Verfassungschutz die VVN-BdA im Jahr 2020 wie in den Jahren zuvor als „extremistisch beeinflusst“ eingestuft hatte (Bayrischer Verfassungsschutzbericht 2020, Seite 258) . Kaum erwähnt wurde, dass das Finanzamt Berlin, das für die Bundesvereinigung VVN-BdA zuständig ist und der VVN-BdA wegen dieser Einstufung im Jahr 2019 die Gemeinnützigkeit entzogen hatte, diese Aberkennung im Jahr 2021 wieder rückgängig machte. Nach der Abgabenordnung wird einem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen, wenn er vom Verfassungsschutz auch nur eines Landes als „extremistisch“ eingestuft wird und er das gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht widerlegen kann (§ 51 Absatz 3 Satz 2 Abgabenordnung). Offensichtlich waren für das Berliner Finanzamt für Körperschaftssteuern diese Voraussetzungen nach der Abgabenordnung nicht erfüllt.

Anders das bayrische Finanzamt: Es erkennt die Gemeinnützigkeit des bayrischen Landesverband der VVN-BdA immer noch nicht an. Der Bayrische Laandesverband klagte dagegen, hatte aber vor dem Finanzgericht München keinen Erfolg. Nach einem Bericht der VVN-BdA Landesverband Bayer ließ aber das Finanzgericht München die Revision zu. Die nächste Runde des Rechtsstreits wird also demnächst vor Bundesfinanzhof ausgetragen werden.

Die Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit der VVN-BdA und jetzt die Kampagne gegen die Bundesinnenministerin zeigen schlaggartig, dass der tief verwurzelte Antikommunismus, der über Jahrzehnte in der Bundesrepublik gepflegt wurde, noch längst nicht der Geschichte angehört.

Diese schlimme Tradition spiegelt sich in der Abgabenordnung unmittelbar wieder. Sie verwendet explizit den Begriff Extremismus und stellt sich damit in eine Tradition, die die antifaschistische Prägung des Grundgesetzes leugnet. Die Forderungen zur notwendigen Änderung der Abgabenordnung können hier nachgelesen werden.

Es muss endlich eine Diskussion darüber geführt werden, wie mit diesen unseeligen Traditionen gebrochen werden kann. Die VVN-BdA ist die älteste antifaschistische Organisation der Bundesrepublik und vereinigt Menschen unterschiedlichster Parteizugehörigkeit und verschiedener Weltanschauungen. Alle einigt das Ziel: „Nie wieder Krieg! Nie wieder Faschismus!“ Wieso kann ein Verfassungsschutz in seinem Verfassungsschutzbericht 2020 (Seite 258) unwahr über die VVN-BdA behaupten: „Vielmehr werden alle nicht marxistischen Systeme – also auch die parlamentarische Demokratie – als potenziell faschistisch, zumindest aber als eine Vorstufe zum Faschismus betrachtet, die es zu bekämpfen gilt“?

Nicht die VVN-BdA gehört beobachtet und auf den Prüfstand, sondern eine Behörde, die die älteste antifaschistische Organisation als „extremistisch beeinflusst“ einstuft, und Gerichte und eine Politik, die das stützen. Wie soll auf dieser Basis einem Rechtsblock begegnet  werden, wie er sich exemplarisch gegen die Inneministerin Nancy Faeser von der „Jungen Freiheit“ bis zur Springer Presse, von der AfD bis zur CDU formierte?

Der Bundesverband der VVN-BdA nahm mit diesen Worten Stellung: „Es ist ein Skandal, dass Menschen über lange Zeiträume von einem NSU 2.0 bedroht werden, dessen Hintergründe bis weit in die hessische Polizei reichen und dessen Aufklärung bis heute von der hessischen Landesregierung hintertrieben wird. Es ist mehr als selbstverständlich für uns, den Betroffenen rechter Morddrohungen beizustehen und Öffentlichkeit für das Thema herzustellen. Die aktuelle Kampagne gegen Frau Faeser vonseiten rechter Medien verurteilen wir und schätzen es nur als weiteren Versuch ein, diejenigen einzuschüchtern, die sich gegen rechte Bedrohungen, Faschismus und Rassismus aussprechen.“

Nancy Faeser erklärte: „Ich habe immer klare Kante gegen Rechtsextremismus und alle Feinde der offenen Gesellschaft gezeigt – und werde das auch weiterhin tun.“ Wir wünschen uns, dass Nancy Faeser konsequent bleibt.

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