– doppeltes Outsourcing-Risiko: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Beschäftigte aus den technischen Abteilungen der Hochschulen in die BHG übergehen – ohne klare Regelungen zu Personalüberleitungen, ohne verbindlichen Schutz vor Outsourcing und Tarifflucht, ohne ausreichende Mitbestimmungsrechte für Personalvertretungen, Gewerkschaften und die akademische Selbstverwaltung. Besonders brisant: § 20 BHGG erlaubt der BHG gleich auf zwei Wegen, Aufgaben auszulagern – durch die Gründung von Tochterunternehmen und durch die Beauftragung privater Dritter. Dieser doppelte Outsourcing-Hebel öffnet Tür und Tor für Lohn- und Arbeitsbedingungsdumping unterhalb bestehender Tarifverträge. Gleichzeitig droht der Verlust von unverzichtbarem Erfahrungswissen des technischen Personals an den Hochschulen selbst.